Ausgabe 
12.8.1848
 
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die religiöse Freiheit betreffend.

U D W I G Eli. von Gottes Gnaden Großherzog vonHessen und bei Rhein re. re.

Um den Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen, haben Wir, mit Zustimmung Un­serer getreuen Stände, verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

A r t. 1.

Jedem Einwohner des Großherzogthums steht die freie und öffentliche Ausübung seines religiösen Culius zu.

Unter dem Vorwande der Religion dürfen jedoch weder die Gesetze des Staats oder der Sittlichkeit übertreten, noch Andere in ihren politischen, bürgerlichen oder religiösen Rechten beeinträchtigt werden.

Art. 2.

Die Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses hat keine Verschiedenheit in den -politischen oder bür­gerlichen Rechten zur Folge.

Jede Unfähigkeit oder Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von politischen oder bürgerlichen Rech­ten und Rechtshandlungen, welche bisher als Folge der Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses bestan­den hat, ist aufgehoben.

Art. 3.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes genießen den Schutz der Verfassung.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 2. August 1848.

(i- s.) LUDWIG.

I a u p.

Gesetz, die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe der Angehörigen neuer Religionsgemein­schaften in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

8llDWJG I». von Gottes Gnaden Großherzoq vonHessen iinb bei Rhein rc. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, in Folge des die religiöse Freiheit betreffenden Gesetzes vom 2. August 1848 bis zur Einführung einer allgemeinen Gesetzgebung über die Beurkundung des chersonenstandes und die Ehe, für Unsere Provinzen Starkenburg und Obcrhessen verordnet und ver­ordnen hiermit, wie folgt:

, Art. 1.

Die Geistlichen der nicht zu den bisher anerkannten christlichen Kirchen gehörigen neuen Religions­gemeinschaften sind als Personenstandsbeamte mit der Beurkundung der in diesen Gemeinschaften sich er- esgnenben Geburten, Trauungen und Sterbfälle beauftragt und stehen als solche unter der Aufsicht des

Art. 2.

zy* ~e,e.r Beurkundung sind die in den besagten Provinzen hinsichtlich der Führung der Protocolle über die Tauf-, Trauungs- und Sterbfälle bestehenden Vorschriften zu beobachten.

Art. 3.

, . ^ Bestimmungen des in jenen Provinzen geltenden protestantischen Kirchenrechts über die Aufge- sn/ixA^b^udbriiisse und Nichtigkeitsklagen, bilden das Staatsgesetz für die oben erwähnten Rcligionsqemein- iX"' sf,e den Bestimmungen dieses Kirchenrechts zulässigen Dispensationen werden von Uns als sanvesherrn oder den Unserer Seils hiermit beauftragten Behörden ertheilt.