Ausgabe 
12.8.1848
 
Einzelbild herunterladen

562

Amtlicher T h e i l.

Auszug aus dem Gr. Hess Regierungsblatte Nr. 39.

den 7. August 1848.

Inhalt: 1) besetz, die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegicn bett.; 3) Gesetz, die Be­willigung von Diäten für die in dem Großhcrzogthume Hessen gewählten Abgeordneten zur constituirenden Na- tional-Versammlung bett.; 3) Gesetz, die religiöse Fteihcit betr.; 4) Gesetz, die Beurkundung des Personen­standes und die Ehe der Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen bett.; 5) Bekanntmachung, Maßregeln zum Schutze der Segclschiffer betr.; 6) die Bestätigung von Stif­tungen und Vermächtnissen betr.; 7) Concurrenzcröffnungen.

Gesetz,

die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien betreffend.

8uDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände für die Provinzen Starkenburg und Ober- hessen verordnet, wie folgt:

Art. 1.

Alle ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegicn und alle Bannrechte, sowie alle über solche Gerechtigkeiten dermalen bestehenden Pachtverträge sind aufgehoben.

Die in Gemäßheit des Artikels 104 der Verfassungsnrkunde von der Regierung für Erfindungen auf bestimmte Zeit bewilligteii Patente sind unter dieser Aufhebung nicht begriffen.

Art. 2.

Die Berechtigten erhalten für die Aufhebung der nach Artikel 1 aufhörenden Berechtigungen nur insofern eine Entschädigung, als sie dieselben innerhalb der letzten 30 Jahre erweislich durch onerosen Titel erworben haben. Diese Entschädigung wird aus der Staatskasse geleistet und soll im Wege der Gcsettgebung regulirt werden.

Ist die Berechtigung verpfändet, so tritt die dafür zu leistende Entschädigung als Surrogat in den Pfandnerus.

Art. 3.

Der Anspruch auf die im Art. 2 zugesicherle Entschädigung ist erloschen, wenn derselbe nicht binnen drei Monaten, vom Tage des Erscheinens des gegenwärtigen Gesetzes im RegicrungSblatte an gerechnet, bei Unserem Ministerium des Innern, unter Angabe der Erwerbsweise der aufgehobenen Berechtigungen, vorläufig zur Anzeige gebracht wird.

Diese Anzeige bedarf keines Stentpels.

Art. 4.

Die Pachter haben wegen Aufhebung der Puchtverträge weder an den Staat, noch an den Ver­pachter Entschädigungsansprüche; sind jedoch, wenn sie das ausschließliche Gewerbsrecht mit anderen Ge­genständen zusammen gepachtet batten, zur Aufhebung des ganzen Pachtvertrags berechtigt. Wäre indcß die Pachtsuinme für das ausschließliche Gewerbsrecht besonders bestimmt, oder wäre für den Fall der Aufhebung des letzteren im Voraus eine Entschädigung festgesetzt worden, so bleibt der Pachtvertrag hin­sichtlich der übrigen gepachteten Gegenstände bestehen und die Pachtsumme wird nur in entsprechender Weise herabgesetzt. $

Auf den Mühlenbann findet dieses Gesetz keine Anwendung, wohl aber auf das Privileg, daß keine andere Mühle in einem gewissen District bestehen dürfe.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 30. Juli 1848.

(L. s.) LUDWIG.