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Dagegen ist das Einbringen bestellter Gcwerbserzeugnisse aus dem Auslande an die inländischen Beitel-
Lr7eM Gewerbsteuer-Contravention zu behandeln und daher auch ein
, Auch ist höchsten Orts verfügt worden, daß die im Kurfürstenthum Hessen wobnenden
tm Großherzogthum nur Mahl- und Schlaggut abholen und nach der Verarbeitung 7ied -urckringm7 lange von der dieoseitigen Gcwerbsteuer befreit sevn sollen ofö », cv,,w. tsi c. ./"Gingen, Müller, die für jenseitige Unterthanen mahlen, zuqestanden bleibt Ausländi'sNip ^^'^^eihelt diesseitiger p- im Jnltinde «ich «<? Mchllmch.- «.toi«,; ÄSi wtH* ”** ”»"> «”»
II. Fabrikanten und Gewerbtreibende, welche bloß für das von ibnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Maaren selbst, sondern bloß Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, sollen, wenn ste die Berechtigung diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den andern Vereinsstaaten keine weiteren Abgaben hierfür zu entrichten verpflichtet seyn, wenn dieselben mit nachstehenden Papieren versehen sind.
a) mit einem ordnungsmäßig ausgestellten Reisepaß;
b) mit einem obrigkeitlichen Zeugnisse darüber, daß sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, durch Entrichtung der dort gesetzlichen Abgaben, entweder für ihre Person erworben, oder im Dienste solcher vereinsländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, bei denen dieses der Fall ist. Auf gehörige Beibringung dieses Gewerbzeuq- mffes bei der Behörde des andern Vereinsstaates, wird von derselben für die Zeitdauer auf welche solches lautet, der abgabesreie Betrieb des bezüglichen Geschäftes, für das Gesammtqebiet dieses anderen Verein,taates, ebeuwohl verstattet und darüber kostenfrei ein Legitimationsschein unter der ausdrücklichen Bedingung ertheilt, daß der Gewerbtreibende oder Reisende von den Maaren, auf welche er Bestellungen sucht, nur Proben, aufgekauite Maaren aber gar nicht mit sich herumführen darf, sondern letztere vielmehr frachtweise an ihren Bestimmungsort befördern lassen muß, auch daß ihm verboten ist, Coinmissionen für andere als eigne oder seines Dienstherrn Rechnung aufzusuchen
Die Behörden, von denen diese Gewerbszeugnisse, sowie Legitimationsscheine auszustellen, sind nun-
a) '« dem Großherzogthum Hessen: die Gr. Provinzial-Commissäre, Kreis- und Landräthe;
111 nn Königreich Preußen: die Landräthe und Magistrate größerer Städte, für Berlin das Polüei- Prasidlum und die Gewerbsteuer-Dcputati'on;
im Königreich Baiern: die DistriktsPolizeibehörden und unmittelbare Magistrate;
im Königreich Württemberg: die Oberämter und Magistrate;
im Königreich Sachsen und Thüringischen Staaten: die Amtshauptleute und die Magistrate der große- TCtl sDtu.vtC
'"'Gr^herzogthum Baden, dem Herzogthum Nassau und der Landgrafschaft Hessen-Homburg: die höheren Polizeibehörden und die Bezirksämter; " y u 1
'M Kurfürstenthum Hessen: die Kreisämter und die Polizeidirektionen der Hauptstädte-
. ,»m Herzogthum Braunschweig (sind von der Regierung noch nicht bekannt gemacht:'
i) im Furstenthum Lippe (wie in Preußen); ° w *
h) in der freien Stadt Frankfurt: das dasige Polizeiamt, sowie überhaupt in sämmtlichcn Vereinsstaaten alle dem vorbezeichneten gleichstehenden Behörden; 1
J) in dem Königreich Belgien, nach Art. 16 des Handels- und Schifffahrts-Vertrags vom 1
1844 die competenten belgischen Behörden. ; 111 y ^rrrags vom 1. «septbr.
_ Nach 8. 1 u. 3 der Veror-dnung vom 2. Februar 1844 ist den Handelsreisenden mit Ausnahme der
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