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daß in Mainz, wo die meisten Contrakte wegen der Ueberfahrt der Auswanderer abgeschlossen werden und wo der größte Theil der Auswanderer sich einschifft, noch für eine speziellere Controle gegen die zur Vermittelung des Transports von Auswanderern aus dem Großherzogthum concesstonirten Agenten gesorgt werde.
Wir haben zu diesem Behisse in der Person des Großherzoglichen Hafencommissärs Friedrich zu Mainz einen Beamten bestellt, bei welchem die Auswanderer aus dem Großherzogthum die von ihnen mit den Agenten abgeschlossenen Contrakte und deren Uebercinftimmung mit den bestehenden Vorschriften prüfen und, falls bei deren Inhalt nichts zu erinnern ist, visircn lassen können, und an welchen die Angehörigen des Großherzogthums überhaupt, wenn sie eines Rathes in Auswanderungs-Angelegenheiten bedürfen, sich wenden können re.
du T h i 1.
v. Lehmann.
Gefundene Gegenstände.
Ein Handschuh, ein Kopftuch, ein Hemd nebst einem Sacktuch, ein Korbdeckel, ein Mantel, ein Sacktuch und ein Stück von einem Ohrring, sind gefunden und auf Gr. Polizcibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen den 8. Januar 1848.
Gießen den 1. Januar 1848.
Betreffend: Den Gewerbsbetrieb der Ausländer im Jnlande
und der Inländer in den Zol l-Bereins.Staaten.
Der Großh. Steuerkommissär Hirsch
an
sämmtliche Herren Bürgermeister des Steuerbezirks.
<3ur Beseitigung allfallsiger Anstände in rubricirtem Betreff mache ich Sie hiermit auf nachstehende gesetzl.che Bestimmungen aufmerksam:
1) Nach Art. 23 deö Gesetzes vom 16. Juni 1827 werden Ausländer, welche Gewerbsanlagen und Niederlassungen im Jnlande besitzen, in Beziehung des Gewerbebetriebs und der Gewerbsteuer wie Inländer behandelt: nach §. 38. der Verordnung vom 1. December 1827 ist zur Errichtung solcher Gewcrbsanlagen von Ausländern, zuvor die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde cinzuholen.
2) Diejenigen Ausländer hingegen, welche solche Niederlassungen iin Jnlande nicht besitzen und dennoch von ihrem Wohnsitze im Auslände aus, im Großherzogthum ein Gewerbe betreiben, oder ihre im Auslande verfertigten Waaren bei sich haben und feilbieten wollen, müssen sich dazu ein Patent von einem Gr. Provinzial-Commiffär erwirken, das Nämliche haben die Reisenden oder Bevollmächtigten auswärtiger Handelshäuser, Fabriken und Manufakturen, als wie die Eigenthümer von Fabriken und Handlungen selbst, welche ihre Fabrikate oder Handelsartikel persönlich zum Verkauf ausbieten, zu beobachten.
Siehe den Art. 24. die §§. 40 und 41 des oben angeführten Gesetzes und Verordnung, sowie den §. 112. der Instruktion vom 27. März 1835.
3) Nach Art. 24. des Gewerbsteucrgesetzes vom 16. Juni 1827, in Verbindung der §§. 9 und 10 der Bekanntmachung vom 29. December 1834, haben diejenigen Ausländer, welche bloß die inländischen Messen und Jahrmärkte besuchen, und während der Dauer derselben ihre Waaren feilbieten, kein Patent zu lösen und keine Gewerbsteuer zu entrichten, solche Unterthanen aus den Vereinsstaaten haben sich aber bei ihrer Ankunft an den Meß- und Marktorten gegen die dasigen Localpolizeibchörden, durch ein von der Behörde ihres Wohnortes ausgestelltes, jährlich zu erneuerndes Zeugniß auszuweisen, wenn dieselben der Gleich- Haltung mit den eigenen Unterthanen versichert seyn wollen. Das Nämliche gilt von den Gr. Unterthanen, wenn dieselben die Messen und Jahrmärkte der Vereinsstaaten beziehen wollen, wo das erwähnte Zeugniß die Gr. Provinzial-Commissäre oder KreiSräthe zu erthcilcn haben
4) Nach der Bekanntmachung vom 29. December 1834 im Regierungsblatt 93. von 1834, sind in den Zollvcreinsstaaten:
I: Die Unterthanen des einen der Vereinsstaaten, welche in dem Gebiete eines andern derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, keinen weiteren Abgaben unterworfen, welche nicht gleichmäßig die in demselben Verhältnisse stehenden eigenen Unterthanen zu entrichten haben.


