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ter Befehl des Oberanführers.
Art. 4
Kenntniß vorzulegen.
Art. 6.
deren Anleitung.
Art. 8.
nel und des Dienstes enthoben.
Art. 11.
Die im Dienst stehende Bürgerwchr wird im Sinne der Gesetze der bewaffneten Macht gleichgeachtet
Ausrüstung und Bewaffnung, letztere mit Berücksichtigung der im Art. 2 enthaltenen Vorschrift, bleibt der eigenen Bestimmung der Bürgerwchr überlassen. In Fahnen und Cocarden, wie in sonstigen Erkennunqö- und Unterscheidungszeichen kann die Bürgerwchr nur die deutschen und die Landcsfarben tragen.
Art. 7.
Die Bürgerwchr tritt zur Einübung, deren Zeit und Ort dem Bürgermeister bekannt seyn muß, aus Aufforderung des Oberanführers zusammen, — außerdem aber, sobald es der im Art. 1 angegebene Zweck ^heischt, «ns Aufforderung des Bürgermeisters oder der zuständigen Staatsbehörde in Dienftthätigkeit nach
gewehrs — der neben Seitengewehr allein zulässigen Waffe — ist, insofern ihm dieß nicht von der Gemeinde zum Dienstgebrauch übergeben wird.
Der Gemeindcvorstand hat die Zulässigkeit zum Eintritt und zur Thcilnahme der nach vorstehendem Artikel bei dem Bürgermeister angemcldeten Einwohner zu prüfen und darüber zu entscheiden. Die Liste der von ihm für znlässig erkannten Wehrmänner ist von dem Gemeindevorstand zur Beurkundung zu unterschreiben.
Wer der Gemeinde nicht als hcimathberechtigter Einwohner angchört, kann bei sonst vorhandenen Voraussetzungen mit Zustimmung des Gemcinderaths gleichfalls in die Bürgerwehr eintreten.
Art. 3.
Die gesammte Wehrmannschaft in feder Gemeinde muß unter dem Befehl eines Oberanführers vereinigt sein, der dafür verantwortlich ist, daß Niemand zur Bürgerwchr zugclassen wird, welcher nicht den Eintrag in die vom Gemeindevorstand anerkannte Bestandsliste erlangt hat. Wenn sich mit ver dazu erforderlichen Zustimmung des Gemeindevorstandes mit Rücksicht aus abweichende Bewaffnung und die ihr Entsprechende Einübung 'besondere Abtheilungen bilden, so bleiben auch diese für jcde Dienftthätigkeit un-
Die Wehrmannschaft wählt unter Leitung des Bürgermeisters ihre Anführer, den Obcranführer zunächst.
Bei künftigen Wahlen übernimmt der Bürgermeister nur die Leitung dcrfenigen des Oberanführers; die Wahl der übrigen Anführer wird von diesem geleitet.
Die Annahme einer Anführerstclle kann abgelehnt werden.
Die durch Wahl erfolgte Ernennung zum Anführer muß von dem Obcranführer dem Bürgermeister schriftlich angezcigt werden, "bevor der Gewählte die Stelle antrilt. Der Bürgermeister macht die Namen der bestellten Führer in der Gemeinde bekannt. —
Art. 5.
Die Eiutheilnng der Mannschaft, die damit in Beziehung stehende Anzahl und Stellung der Anführer, die Reihenfolge und die Ordnung des Dienstes für die Einzelnen und die Abtheilungen sind durch Beschlüsse, welche die Mannschaft unter Leitung des Oberanführers faßt, zu bestimmen, wie auch dadurch über Verwaltungsgcgeustände, über Rügen und Dienstversäumnissen und Verstößen gegen die innere dienstliche Ordnung u. 's. w. Vorschriften ertheilt werden mögen.
Solche' Beschlüsse sind dem Bürgermeister und von diesem der höheren Verwaltungsbehörde zur
Fn dringenden Fällen, wie namentlich bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters, können die Anführer der Bürgerwehr dieselbe für sich allein zusammenberufen, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bürgermeisters, dessen Anordnungen sodann jit befolgen sind.
Der Oberanführer, welcher den nach Art. 7 an ihn ergehenden Aufforderungen nicht Folge leistet, oder mit Ueberschreitung seiner Befugnisse die Dienstthätigkcit der Wehrmannschaft unter Umftanben auf« Äw flSS U die öffentliche Wohlfahrt zu gefährden, oder auf Verlangen des Bürgermeisters oder der Staatsbehörde die Wehrmannschaft nicht auscinauder zu gehen bcftchlt, wird seines Dienstes enthoben.
Art. 10.
Wenn größere oder kleinere Abtheilungen der Bürgerwchr eigenmächtig ausrückcn, odcr dcn Befehlen der Vorgesetzten im Dienste den Gehorsam verweigern, oder unter den Waffen eine Eigenmacht auSuben, o^r ihrer im Art. 1 ausgedrückten Bestimmung zuwiderhandeln, so werden die Betheüigten sofort entwaff-


