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Nr. R. C. 2963. Gießen am 7. November 1848.

Betreffend: die Prüfung der Einsteier.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Diejenigen Kriegsreservistcn, welche im kommenden Frühjahr ihre Dienstzeit vollenden und dann als Einsteher fortzudienen wünschen, haben sich hierzu bei der diesjährigen Musterung der Militärpflichtigen oder kurz vor derselben nicht melden können, weil sie sich damals größtcntheils im Dienste befunden haben. Sie haben daher diejenigen Leute (Kriegsreservisten), welche gesonnen sind einzustehen, aufzufordern resp. zu bedeuten, daß sie unverzüglich und jedenfalls im Laufe dieses Monats bei uns sich anzumelden haben.

Eine gleiche Aufforderung haben Sie an diejenige Ercapilulanten zu machen, welche bereits schon ihren Abschied erhalten haben und weiterhin eiustehen wollen.

K ü ch l e r. Pietsch.

B e k a n n t m a u it

Da die Erdarbeiten an der Eisenbahn unfern der sogenannten Schwarzenlache wieder begonnen ha­ben, so wird der früher gestattete Schießplatz am Rodtberg mit dem Bemerken aufgehoben, daß bereits durch die städtische Behörde wegen Herstellung eines Schießplatzes an einem andern passenden Orte Ein­leitung getroffen worden ist, und daß Diejenigen, welche nach dieser erfolgten Bekanntmachung gleichwohl den früheren Schießplatz am Rodtberg benutzen, der Strafe unerlaubten Schießens unterliegen.

Gießen den 4. Novbr. 1848.

Die Großherzogl. Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen.

K ü ch l e r. Pietsch.

BevoV-nuug, 2183.

die Bürgerwehr im Großherzogthmn betreffend.

8uDWJG IIS. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Wir haben der Verkündigung vom 6. März dieses Jahres entsprechend den Ständen ein Gesetz über die Bürgerwehr für daö Großherzogthmn verlegen lassen, was bis jetzt zur verfassungsmäßigen Ver­abschiedung nicht gelangen konnte Da inzwischen in vielen Gemeinden reger Eifer für die Volksbewaff­nung jener Verkündigung entgegengekommen ist, den dafür entstandenen Vereinigungen aber feste Gestal­tung und die förmliche Anerkennung abgeht, sie darum nicht den Zweck einer geordneten Bewaffnung erreichen konnten unv die Fortdauer dieses Zustandes nicht nur Unannehmlichkeiten für die Einzelnen, sondern auch Gefahr für sie und für die öffentliche Ordnung mit sich führt, so finden Wir Uns bewogen, mit Berücksich­tigung der bei den Ständen gepflogenen Verhandlungen über den vorgclcgten Gesetzentwurf unter den vorliegenden dringenden Umständen in Gemäßheit des Art. 73 der Verfassungsurkuude hiermit provisorisch zu verordnen:

Art. 1.

Es kann in jeder Gemeinde, deren Vorstand es beschließt, zur allgemeinen Verthcidigung und zum Schuhe der durch Gesetze gesicherten Ordnung eine Bürgerwehr aus Freiwilligen gebildet werden, welche sich bei dem Bürgermeister zum Eintrag in eine deren Bestand seststellende Liste anzumclvcn haben.

Für die Bürgerwehr, welche sich schon gebildet hat, und auf welche die Bestimmungen dieser Ver­ordnung gleichfalls Anwendung finden sollen, kann die Anmeldung durch Ueberreichung einer Bestandsliste von Seiten des dermaligen Oberanführers statt finden, welche die Wirkung persönlicher Erklärung der Einzelnen hat, wenn binnen acht Tagen nach Verkündigung dieser Verordnung die Ueberreichung erfolgt und dagegen von Einzelnen keine Einwendung bei dem Bürgermeister geschieht.

Der Austritt aus der Bürgerwehr erfolgt durch Erklärung bei dem Bürgermeister, welche zu jeder Zeit zulässig ist, mit Ausnahme des Falles, daß der Wehrmann in Dienstthätigkeit Art. 7 getreten ist.

A r t. 2.

Jeder Einwohner der Gemeinde, welcher das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und im Genüsse staats­bürgerlicher Rechte ist, kann in die Bürgerwehr eintreten, wenn er im Besitz eines brauchbaren Feuer-