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§• 6.
Fälle, in welchen zugleich Anzeige der Verbrechen bei der Gr. Regierungs- Commission zu machen ist-
Nur ausnahmsweise haben die Ortspolizei-Behörden zugleich auch eine besondere Mittheilung an die Gr. Negierungs-Commission in folgenden Fällen gelangen zu lassen, nemlich:
a) Wenn das Vergehen gegen das Staatsoberhaupt, gegen den Staat oder dessen b sondere Interessen, oder gegen die Obrigkeit gerichtet war, wie z. B. Hochverrath, Landesoerrath, Münzverbrechen, Fälschung von Staatspapieren, Ausruhr, Tumult re.
b) Wenn das Verbrechen zu den besonders schweren, die öffentliche Sicherheit der Person oder des Eigenihums in hohem Grade verletzenden gehört, z. B. Mord, Tödtung, Raub, Diebstahl mit Einbruch, Brandstiftung endlich
c) wenn die Mitwirkung der Regierungs-Commission erforderlich ist, um entweder bei fortgesetzten schweren Störungen des gesetzlichen Zustandes Maßregeln zur Wiederherstellung ter öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu treffen, oder um einen etwa flüchtigen Verbrecher selbst verfolgen und verhaften zu lassen, oder endlich, um die Gegenstände, womit, oder an welchen ein Verbrechen verübt wurde, wieder habhaft zu werden.
§. 7.
Allgemeine Rücksichten, welche bei Verbrechen wahrzunehmen sind.
1) Sicherung des Tha tbcstaudcs.
Wurde ein Verbrechen verübt, wobei zur Ermittelung des Thatbcstandeö re. richterlicher Augenschein erforderlich ist, z. B. bet Einbruch, so haben die Ortspolizeibehörden Fürsorge, uölhigenfalls durch Bestellung von Sicherheitswache, dafür zu treffen, daß der Ort des Verbrechens so bleibt, wie er anfänglich gefunden worden ist, und nichts daselbst und in der Nähe verrückt, verändert, oder vertreten wird.
2) Fälle der Verhaftung dcö THüters.
Die persönliche Freiheit darf nicht ohne gewichtige Gründe beschränkt werden. Nur bei schweren Verbrechen werden Sie daher, je nach den Umständen, zumal, wenn sie von Ausländern begangen wurden, oder wenn Verdacht der Flucht vorliegt, die muthmaßlicheu Thäter sofort verhaften. Die Ablieferung hat in solchen Fällen wo möglich gleichzeitig mit der Anzeige und längstens binnen 24 Stunden nach der Verhaftung unmittelbar an das Gericht, niemals aber hierher an die Negierungs-Commission zu erfolgen. $ g
Sorge bei eintretenden Unglücksfällen, sogenannten tragischen Fällen.
Bei Verunglückungen, Selbstcntleibungen und andern tragischen Fällen haben Sie vor Allem dafür zu sorgen, daß die betroffene Person in eine Lage versetzt wird, welche die Möglichkeit ihrer Rettung gewährt, z. B. daß der Erhängtgefundene augenblicklich abgcschuitten wird. Zugleich sind unverzüglich die gce.gnetcn Rctmngs- resp. Wiederbelebungsversuche, wo möglich unter Zuziehung des Physikats-Arztes oder Wundarztes oder des nächsten prakuschen Arztes zu veranlassen, tut übrigen aber der thatsächliche Bcsuud des be- treffenden Ereignisses durchaus nicht zu verrücken, vielmehr nöthigensalls durch Bewachung in dem vorigen Stande zu erhalten, bis das Gericht in der Sache verfügt haben wird. Sowohl dem Gr. Landgericht, als uns ist gleichzeitig in solchen Fällen unvcrweilt Anzeige zu machen.
Sie wollen sich nach vorstehender Anleitung in vorkommenden Fällen bemessen, und das Ihnen untergebene Polizeipersonal danach anweisen.
K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.
Pietsch.


