Ausgabe 
11.11.1848
 
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Gießen am 30. Octobcr 1848.

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Nr. N. C. 2830.

Betreffend: Das Verfahren der Gr. Bürgermeister bei Polizeiübertretungen, Verbrechen und tragischen Fällen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gieße« an

die Gr. Hess. Bürgermeister als Lokalpolizeibehörden des Negierungsbezirks.

Die Polizei ist sich nicht Selbst-Zweck, sie soll nicht um ihretwillen ein Ansehen geltend machen und eine Gewalt üben. Ihre Bestimmung ist vielmehr Beschützung der wahren d. i. der gesetzlichen Freiheit, Ausrcchthaltung der öffentlichen Ordnung, Förderung der öffentlichen Sitte und alles Rechten, Guten und Gemeinnützigen überhaupt. Dieselbe ist mithin nur eine Dienerin des Staatszweckes selbst, nur eine Wüch- terin des Gesetzes.

Wenn Sie ihre Wirksamkeit als Localpolizcibehörden in diesem Geiste auffassen, nicht aber mit migk- höriger Willkühr sich in einer unnöthigen Hemmung der freien Bewegung Ihrer Mitbürger gefallen, so kam und wird Ihre gleichmäßige Thätigkeit nnd Einschreitung zum Schutze des gesetzlichen Zustandes und ter öffentlichen Ordnung nur der allgemeinen Anerkennung sich zu erfreuen haben, und Sie werden dann ge­wiß auch bei allen guten Bürgern die Unterstützung und den sichern Rückhalt finden, welche zu Ausführmz polizeilicher Maasrcgeln so wünschenswerth sind.

§. 1.

Allgemeine Verpflichtungen der Loealpolizei Behörden

Die nächste Pflicht der Localpolizei-Behörden besteht darin, dafür Sorge zu tragen, und zu überwache«, daß innerhalb Ihres Bereichs sowohl die öffentliche Ordnung und der gesetzliche Zustand überhaupt aufreii erhalten, als auch das Leben, die Freiheit der Person und die Sicherung des Eigenthums vor den Ereignisse« der Natur und den widerrechtlichen Handlungen der Menschen geschützt werden. Dieselben dürfen zu den Ende nicht versäumen, in Fällen dringender Gefahr selbst persönlich cinzuschreiten. Es steht Ihnen N Art. 12 der Gemeindeordnung das Recht zu, überall wo eine schleunige Vorkehrung erforderlich ist, Anord nungen zu treffen, welche Jeder vor der Hand zu befolgen schuldig ist, und es muß namentlich bei Zusam­menrottungen und Aufruhr Ihrem laut und vernehmlich im N amen des Großhcrzogs zu verkündenden Be, fehl, auseinander zu gehen, gemäß Art. 155, 158 und 163 des Strafgesetzbuchs unbedingt Folge geleft werden. Sie werden dabei unser auf das Gesetz vom 31. Aug. 1848 gestütztes Ausschreiben vom 15. Sept. d. I. (Nr. 5 unseres Amtsblatts) besonders zu beachten nicht versäumen. Konnten indessen Vcr- gchen oder Verbrechen resp. Unglücksfälle nicht verhütet werden, so reiht sich denn Ihre weitere Verpflich­tung an, vorerst die dadurch hervorgcrufenen Gefahren möglichst abzuwenden, und ferner dafür zu sorge«, angezeigt werden.

daß Uebertretungen der Polizeivorschristen und der Strafgesetze, der zuständigen Behörde zur Bestraf Welche besondere Verhaltungsregeln Sie dcßfalls zu beobachten haben, dieß zeigt Ihnen die nachstehend!

Regel der Anzeige der Polizeiübertretungen zunächst bei Gr. Hess. Regierungs Commission.

Die Anzeigen von Polizeiübertretungen sind in Gemäßheit der allerhöchsten Verordnung W 25. Octvber 1842 (Reg. Blatt Nr. 37) immer zunächst an uns abzugeben, und werden wir dieselben nach Befund andre Gr. Landgerichte, als Polizeigerichte I. Instanz weiter befördern.

§. 2.

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