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Stadt und des Negierungsbezirks Gießen.
Jo 99* Sonnabend den 11. November
Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerationsbetrag ist für ein halbes Jahr für Einheimische 1 fl., für Auswärtige incl. Pvstaufschlaq 1 ft. 6 kr. Auswärts abonnirt man sich bei den zunächst gelegenen tobt. Postämtern. Zn Gießen bei der Ervedition, Eanzleiberq Lit. B. Pr. 1. (Kinrückunqsqebühr für den Raum der gespaltenen Corpus-Zeile 2 kr.
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Amtlicher T h e i l.
Mit Bezugnahme auf die in Nr. 95 veröffentlichten „Bekanntmachung, die Verkündigung der Reichs- gesttze und der Verfügungen der provisorischen Ccntralgewalt betreffend," bringen wir nachfolgendes Gesetz, als dazu gehörig nachträglich hiermit zur allgemeinen Kenntni ß.
Gießen den 9. November 1848. D. R.
Gesetz,
betreffend die Verkündigung der Reichsgesetze und der Verfügungeu der provisorischen Centralgewalt.
Der Reichsverwescr, in Ausführung des Beschlusses der Neichsversammkung vom 23. Sept. 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die Verkündigung der Reichsgesetze geschieht durch den Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichsminister.
Art. 2.
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem Reichsgesetzblatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der örtlichen Veröffentlichung mit.
Art. 3.
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt — falls es nicht selbst einen andern Zeitpunkt feststellt — für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage nach dem Abläufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in Frankfurt auögegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird auf dem Blatte angegeben.
Art. 4.
Das Reichsgesetzblatt ist auch das amtliche Organ zur Veröffentlichung der Vollziehungsverordnunge« der provisorischen Centralgewalt.
Frankfurt den 27. September 1848.
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die Reichsmini st er:
Schmerling. Peucker, v. Beckerath. Duckwitz. N Mohl


