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Diese Anzeigen, welche aus dem vorgeschriebenen Formular einzureichen sind, müssen enthalten:
a) Wohnort, Namen und Vornamen des oder der Angeschuldigten;
b) Ort, Tag, Gegenstand der Polizeiübertrctung, unter Angabe aller einflußreichen Umstände;
c) die Bemerkung, ob die Kenntniß der Zuwiderhandlung sich aus eigene Wahrnehmung des Angebers gründet, oder auf was sonst;
d) Tag und Datum der Anzeige, Wohnort, Dienst geschäht und Unterschrift des Angebers.
Mehrere Polizei-Vergehen, können nicht in einer Anzeige zusammengefaßt werden, es müßte denn eine, sowohl rückst'chtlich der Zeit, als des Orts und Gegenstandes inniger Zusammenhang zwischen ihnen bestehen, wie z. B., wenn Mehrere gleichzeitig in demselben Gasthause die Feicrabendstunde übertreten haben.
§. 3.
Ausnahme Fälle, in welchen die Anzeigen unmittelbar bei den Polizeigerichten I. Instanz zu machen sind.
a) bei Feldfreveln, Forst-, Jagd- und Fischcreivergehen;
b) bei dem durch die Verordnung vom 21. Oktober 1842 verbotenen unerlaubten Advociren und Procuriren;
c) bei den auf frischer That ertappten Bettlern.
§• 4.
Vorschrift der unmittelbaren Anzeige der Verbrechen bei den Gr. Landgerichten.
Hat ein wirkliches Verbrechen oder Vergehen, d. i. eine durch die Strafgesetze (insbesondere Strafgesetzbuch vom 15. September 1841) mit Strafe bedrohte Gesetzesübertretung stattgcfunden, oder liegen auch nur beachtungswerthe Verdachtsgründe für die Vcgangcnschast eines solchen vor, so sind, in so ferne es sich nicht rcn Fällen handelt, worin nach §. 5 eine Thätigkcit von Amtswegen ausgeschlossen ist, die Anzeigen darüber ohne Zeitverlust unmittelbar an das bctrcssende Stadt- oder Landgerichte, als solches, nicht aber bei der Rc- giernngs-Cvmmission abzugcben. Bemerkt wird hier, daß auch als ein solches Vergehen die Gewohnheitsbct- telei im Sinne des Art. 247 des Strafgesetzbuchs erscheint. Die Anzeigen bei dem Gerichte sind sowohl in Ansehung des Orts, als der Zeit und der näheren Beschreibung der That ganz ausführlich zu erstatten, dabei auch die ermittelten Thäter resp. die vorliegenden Verdachtsgründe und die vorhandenen Zeugen namhaft zu machen.
§. 5.
Ausnahme bezüglich derjenigen Verbrechen und Vergehen, bei welchen das Strafgesetzbuch die Untersuchung und Bestrafung von der Klage des Beschädigten abhängig gemacht hat.
Das Strafgesetzbuch hat eine Reihe von Vergehen namhaft gemacht, welche nicht von Amtswcgen, sondern nur auf Klage des Beschädigten resp. deren Angehörigen untersucht und bestraft werden sollen;
In allen diesen Fällen bedarf es daher auch keiner amtlichen Anzeige von Ihrer Seite. Es gehören dahin namentlich folgende Vergeben:
1) Widerrechtliches Eindringen in eine Privatwohnung, oder dazu gehörigen geschlossenen Bezirk, wenn es nicht in Verbindung mit Andern geschah. Art. 165 des Strafgesetzbuchs.
2) Gewaltthätigkeit gegen die Person eines Andern, um eine Beleidigung zu rächen, oder um ein behauptetes Recht eigenmächtig zu verfolgen. Art. 167.
3) Nvthigung eines Andern zu einer Handlung oder Unterlassung vermittelst gefährlicher Drohungen, oder Ausstoßung gefährlicher Drohungen gegen einen Dritten überhaupt. Art. 168 und 171.
4) Nöthigung von Kindern oder Pflegbefohlenen zur Eingehung einer Ehe von Seiten der Eltern, Pflegeltern oder Vormünder. Art. 169.


