Ausgabe 
11.9.1848
 
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Auch ist auf Verlangen der betreffenden Gemeinde der BczirkSraih berichtlich mit seiner Ansicht über die Ersatzverbindlichkeit zu hören. ,

Der Antrag auf richterliche Entscheidung muß bei dem obersten Gerichtshof binnen 4 Wochen, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Truppen aus der Gemeinde zurückgezogen werden oder von welchem an die Vergütung wegen der noch einguartierlen Truppen nach Bestimmung der Regierung ein­treten soll, so gewiß gestellt werden, als sonst die von derselben nach Art. 1 ertheilte provisorische Ver­fügung die Wirkung einer rcchlskräftigen Entscheidung erhält.

Zu den nach diesem Artikel stattfindenden Verhandlungen ist stempelfrcies Papier zu verwenden.

Art. 5.

Wenn die Einquartierung, für welche nach den Bestimmungen des Gesetzes keine Vergütung aus der Staatskasse geleistet wird, auf die pflichtigen Einwohner nicht in einem ihrer Einquarlierungspflicht entsprechenden Vcrhältniß umgetbcilt worden ist, sott die Vergütung auö der Gemeindekasse an die ein­zelnen Quartierträger in den durch das Gesetz bestimmten Ansätzen geleistet und durch Ausschlag auf die der Einquartierungspflicht zu Grund Hegenden Steuerkapitalien aufgebracht, sie kann aber nickt ge­fordert werden, bevor sie in dem nächsten Gemeindevoranschlag in Ausgabe vorgesehen und der Voran­schlag in Vollzug gebracht ist.

'Der Rückgriff gegen die Schuldigen bleibt nach allgemeinen im Recht bestehenden Grundsätzen Vor­behalten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deS beigedrücktcn Staatssiegels.

Darmstadt den 31. August 1848.

(L. S.) LUDWIG.

Jaup.

Bekanntmachung, die Verschling der Geschäfte der Bezirks-Schul-Commissionen überhaupt und iusbesoudere in den Bezirken der ehemaligen standesherrlichen Consistorien betreffend.

Nachdem in Folge des Gesetzes vom 31. Juli d. I., die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden betreffend, die Geschäfte der Gr. Kreisräthe auf die neu bestellten Regierungs-Commissionen übergegangen und, in Folge des Gesetzes vom 7. v. Mts., die Ver­hältnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend, die standesberrlicken Consistorien nebst dem Frhl von Riedeselischen Consistvriuin außer Wirksamkeit gesetzt worden sind, ist es nölhig, vorläufig und bis die er'orderlichen Vorarbeiten zu einer definitiven Gestaltung beendigt sind, binsicktlich der Ver­setzung der Geschäfte der Bezirks-Schul-Commissionen und der von jenen Consistorien versehenen Geschäfte in Schulangelegenheiten, eine sich an die seitherige Einrichtung möglichst anschließende Bestimmung zu treffen.

Es soll demnach vor der Hand die seitherige Bezirks-Einthcilung sowohl für die Bezirks-Schul-Com­missionen als die aufgehobenen Conststorieu bestehen blechen, jedoch in Betracht der ganz besonderen Un­bequemlichkeit des seitherigen Zustandes mit der Ausnahme, daß die im ehemaligen Kreise Büdingen ge­legenen Schulen, welche seither zum Bezirke des Consistoriums zu Offenbach gehörten, der Bezirks-Schul- Commiffion des Kreises Büdingen, und die in de» ehemaligen Kreisen Bensheim und Heppenheim gele­genen Schulen, welche zu dem Consistorium zu König gehörten, den Bezirks-Schul-Commissionen der Kreide Bensheim und Heppenheim zugetheilt werden.

Die den ehemaligen Gr. Kreisräthen als Mitgliedern der Bezirks-Schul-Comnnfftonen übertragenen Funktionen sind von einem Rathe oder in Verhinderungsfällen einem Assessor der Regierungs-Commission, und zwar in gleicher Weise in den Bezirken der aufgehobenen Consistorien, wie in den übrigen Landes- theilcn, zu versehen. Von der Beiwohnung der Mitglieder der Regierungs-Commissionen bei den Scknl- prüfunaen kann jedoch mit Rücksicht auf die Ausdehnung der Bezirke nach Umständen abgesehen werden.

Insofern die Verhandlungen der Bezirks-Schul-Commisfion diejenigen Geschäfte berühren, welche den Gr. Kreisräthen für sich übertragen waren, hat das committirte Mitglied der Regierungs-Commission sich mit dieser geeignet zu benehmen. ,

An den Funktionen der übrigen Mitglieder der Bczirks-Schul-Commtssionen wird nichts geändert. In den Bezirken der ehemaligen Consistorien haben die geistlichen Mitglieder der Consistorien die Functio­nen der geistlichen Mitglieder der Bezirks-Schul-Commission zu versehen. Sollte hier eine Abstimmung erforderlich werden, so ist ein weiteres Mitglied der Regierungs-Commission zuzuziehen.