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Hiernach haben die Schul-Commissionen baldigst zusammenzutreten und die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit die Geschäfte ihren ungestörten Fortgang nehmen.
Darmstadt den 2. September 1848.
Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern.
Jaust.
Neuling. '
Bekanntmachung, die Ausstellung von Jaqdwaffenpässen betreffend.
Da nach Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juli d. I., die Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, die disher bestandenen Jagdberechtigungen aufgehoben sind und die Befugniß zur Ausübung der Jagd auf die Grundeigenthümer übergegangen i|t, in Gefolge hiervon aber die seither in Gemäßheit des Art. 1 pos. c. des Gesetzes vom 13. April 1824, die Vollendung des Jmmobiliarkatasters betreffend, bestandene Besteuerung der Jagdberechtigungen aufgehört hat, so ist der Grund der Bestimmung in §. 3 pos. a. der Verordnung vom 28. Juni 1827, die Jagdwaffenpässe betreffend, weggefallen, wonach denjenigen, welche eigenchümliche Jagden besitzen und solche versteuern, für sich und die zur Beschießung ihrer Jagden angestcllien Diener, mit Beschränkung auf die ihnen eigenthümlichen Jagdbezirke, unentgeldliche Jagdwaffenpässe ausgestellt werden sollen Es werden daher von nun an an die Jagdbesitzer und ihre Diener keine unentgeldliche Jagdwaffenpässe mehr ausgeferiigt werden, was man hierdmch zur öffentlichen Kenntniß bringt.
Darmstadt den 24. August 1848.
Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.
Zimmermann.
- Ewald.
Zu Nr. R. C> 717. Gießen am 9. September 1848.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 16 März 1818, die Freiheit der Presse betreffend, insbesondere die Errichtung von Buchhandlungen, Bnchdrucke- reien, Lithographien, Leih- und Lesebibliotheken.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Das im Abdruck nachstehende Ausschrciben Großhcrzogl. Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht mit
K ü ch l e r.
23.
Zu Nr. D. 15,238. Darmstadt, am 30. August. 1848.
Betreffend: wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern an
die sämmtlichen G oßherzoglichen Regierungs-Commissionen.
Nach §. 1. der Verordnung vom 1. December 1827, die Ausführung des Gewerbsteuergesetzes vom 16. Juni 1827 betreffend ist zur Errichtung einer Buchhandlung, Buchdruckerei oder Lithogra-


