Ausgabe 
11.9.1848
 
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Der die Restitution Begehrende kann jedoch, insofern er eine Arrestanlage rechtlich zu begründen ver­mag, von seinem die Vollstreckung des Urtheils betreibenden Gegner Sicherheit wegen eventueller Heraus­gabe des Streitgegenstandes verlangen.

Allgemeine Bestimmungeil.

Art. 16.

Sämmtliche von dem Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes abweichende Bestimmungen des gemeinen Rechts und der Landesgesetze werden hiermit für aufgehoben erklärt.

Art. 17.

Dieses Gesetz tritt am^15. September dieses Jahres in Kraft.

Die in den vorgehenden Artikeln 9 bis 14, wie auch im Art. 1 enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf diejenigen Rechtsmittel, außergerichtlichen Beschwerden und Restitutionsgesuche, welche gegen solche Erkenntnisse oder Decrete gerichtet sind, die an dem benannten Tage bereits eröffnet oder zu­gestellt waren. Die Bestimmung des Art. 8 ist nicht anwendbar auf die vor jenem Tage stattgchabte Vernehmungen von Zeugen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsfiegels.

Darmstadt den 20. August 1848.

(L. 8.) LUDWIG.

Kilian.

Gesetz, die Einquartierung der wegen Erhaltung gesetzlicher Ordnung verwendeten Truppen betreffend. öllDWJG I». von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n re. re.

In Betracht, daß sämmtlichen Einwohnern die Mitwirkung zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung obliegt, und daß die Versäumniß dieser allgemeinen Bürgerpflicht nicht Anlaß werden darf, die Staats­kasse zu belasten, haben wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen:

Art. 1.

Wenn die Absendung von Truppen in eine Gemeinde angeordnet wird, weil die Hülfe bewaffneter Macht zur Herstellung oder zum Schutze der gesetzlichen Ordnung, der öffentlichen Autorität im Vollzug der Gesetze nöthig erachtet worden ist, kann dabei bestimmt werden, daß der Gemeinde und den Ein­wohnern wegen der gesetzlich für die Truppen an sie zu fordernden Leistungen keine Vergütung aus der Staatskasse geleistet werde.

Art. 2.

Diese Bestimmung kann nur dann erlassen werden, wenn im Falle der Verletzung oder Bedrohung der geletzlichen Ordnung die Einwohner der Gemeinde oder ihre Mehrzahl die Mitwirkung zur Erhaltung oder Herstellung der Ordnung unterlassen haben, obwohl sie ausdrücklich von der Behörde hierzu aufge- fordert waren ober,, falls eine solche Aufforderung nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen That- fachen der Anlaß für die Einwohner lag, auch unaufgefordert die unterlassene Mitwirkung zu leisten.

Art. 3.

Die Bestimmung, welche gemäß dem Art. 1 die sonst gesetzliche Vergütung versagt, kann von der Regierung für den gesammten Aufwand oder für einen Theil der verwendeten Mannschaft oder auch für einen Theil der Dauer, in welcher die Truppen einquartiert waren, nach den in Art. 2 angegebenen Rücksichten aufgehoben werden.

Art. 4.

Es ist auf den Antrag des Ortsvorstandes der betreffenden Gemeinde, welcher hierbei die Gestimmt« heit der beseitigten Einwohner zu vertreten hat, von Unserem obersten Gerichtshof auf den Grund deö Art. 2 darüber definitiv und endgültig zu entscheiden, ob die gesetzliche Vergütung auS der Staatskasse zu leisten sey.

Demselben sind zu diesem Behufe alle betreffende Verhandlungen der Behörden vorzulegen; er kann jur Aufklärung auch weitere Ermittelung von Thatsachen auf dem Wege des nur mündlich zu Protoeoll zu instruirenden summarischen Verfahrens anordnen.