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Art 7.
Die Zeugen dürfen in ihren Erklärungen niemals von den Partheien und deren Anwälten unterbrochen werden, auch dürfen die Partheien und Anwälte anders nicht als durch den Richter Fragen an die Zeugen stellen, lieber die Erheblichkeit dieser Fragen findet kein Versahren zwischen den Partheien statt; der Richter kann diesenigen Fragen, welche er offenbar unerheblich findet, von Amkswegen verwerfen, dre Parther kann jedoch verlangen, daß ihre verworfenen Fragen zu Protoeoll genommen werden.
Art. 8.
lieber die Aussagen der Zeugen wird künftig ein Rotulus nicht mehr gefertigt,
V. Verfahren bei devolutiven Rechtsmitteln.
Art. 9.
Die bei devolutiven Rechtsmitteln angeordneten besonderen Einführungen bei dem Oberrichter finden in Zukunft nicht mehr statt. Mit der Einführung des Rechtsmittels sind die Beschwerden nebst deren Recht- fertiaunq in Einer Schrift bei dem Gerichte, welches das beschwerende Erkenntniß erlassen hat, vorzubrmgen. Mit dieser Schrift ist für den auftretenden Anwalt, welcher nicht etwa bereits durch Generalvollmacht legiti- mirt ist, Vollmacht für die neue Instanz, sowie in den dazu geeigneten Fällen (Art 11) Bescheinigung über ’eiltq hinterlegte Verlustgelder bet Vermeidung des Verlustes des Rechtsmittels beizubringen. Der Beibringung des beschwerenden Erkenntnisses und der Apostel bedarf es in Zukunft nicht.
Ist das devolutive Rechtsmittel gegen das Erkenntniß eines Stadt- oder Landgerichts gerichtet, so muß, bei Vermeidung des Verlustes des Rechtsmittels, binnen vier Wochen, von dem Ablaufe der zehntägigen Frist der Einwendung des Rechtsmittels an gerechnet, die Beschwerdeschrift bei diesem Gerichte übergeben werden.
Auch ist es der Parthei in diesem Falle gestattet, ihre Beschwerde, die genau bezeichnet werden muß, bei diesem Gerichte zu Protoeoll zu erklären. Auf dieses Protoeoll, welches alsdann ganz die Stelle der Beschwerdeschrist vertritt, finden die für die Appellations-Rechtfertigungsschriften geltenden Stempelvorschristen Anwendung.
Art. 11.
Wird das devolutive Rechtsmittel gegen ein Erkenntniß des Hofgerichts verfolgt, so hat das Hofgericht aus die bei ihm geschehene Einwendung des Rechtsmittels den Betrag der Verlustgelder nebst der Hmterle- qunqsfrist zu bestimmen, und zugleich zum Nachweis der geschehenen Hinterlegung, wie auch zur Einreichung der Beschwerdeschrist, eine Frist von sechs Wochen anzuberaumen, nach deren vergeblichem Ablauf das Rechtsmittel desert ist.
Art. 12.
Die in den beiden vorgehenden Artikeln bestimmten Fristen dürfen nur aus besonders erheblichen und gehörig bescheinigten Ursachen erstreckt werden, jedoch dürfen diese Fristerstreckungen zusammen rm Falle des Art. 10 nie mehr als vier Wochen, im Falle des Art. 11 nie mehr als sechs Wochen, vom Tage des Ablaufs jener Fristen an, betragen.
Ueber das Fristgesuch entscheidet das Gericht, welches das angegriffene Urthetl erlassen hat.
Art. 13.
Nur bei diesem Gerichte kann um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in den vorstehenden Artikeln 10, 11 und 12 gedachten Fristen nachgesucht werden.
Solche Nestitutionsgesuche sind, wenn die bei einem Stadt- oder Landgerichte zu wahrende Frist versäumt wurde, nach dem Gesetze vom 1. Mai 1830, und wenn die bet dem Hofgerichte zu wahrende Frist versäumt ist, nach den Verordnungen vom 11. Januar 1812 und 9. Januar 1817 zu beurtheilen.
Das Glicht, gegen dessen Erkenntniß das devolutive Rechtsmittel versolgt wird, ist verpflichtet, die bei ihm eingelangte Beschweideschrift nelst den Acten längstens binnen 14 Tagen mittelst Berichts dem höheren Richter zur Entscheidung einznsenden, und beiden Theilen, der Gegenparthei unter Mittheilung deö Doppelten der Beschwerdeschrift, davon Nachricht zu geben.
VI. Restitution gegen eingetretene Rechtskraft.
Art. 15.
Die Rechtswoblthat der Restitution, wie auch das Rechtsmittel der Restitution, hemmen die Vollstreckung eines rechtskräftigen Endurtheils erst, nachdem die Wohlthat der Restitution ertheilt, ober in Folge des Rechtsmittels der Restitution die neu aufgefunvenen Thatumstände oder Beweismittel zugelassen worden sind.


