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I. Rechtsmittel gegen Zwischenbescheide, Art. 1.
Gegen Zwischenbescheide findet, vorbehaltlich der im folgenden Artikel enthaltenen Ausnahmen, in Zukunft kein selbstständiges ordentliches Rechtsmittel statt.
Der Parthei, welche sich durch einen Zwischenbescheid beschwert erachtet, bleibt es jedoch unbenommen, ihre Beschwerde mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen das demnächstige Endurtheil, oder, falls sie auf den Grund des nachfolgenden Artikels 2 schon vorher ein ordentliches Rechtsmittel verfolgt, mit diesem zu verbinden.
Art. 2.
Von der Bestimmung des vorhergehenden Artikels sind folgende Erkenntnisse ausgenommen, die künftig, wie bisher, in Rechtskraft übergehen, wenn kein Rechtsmittel dagegen ergriffen wird:
1) Erkenntnisse, wodurch gerichtsablehnende Einreden, oder verzögerliche, vom Mangel wesentlicher Voraussetzungen des Verfahrens hergenommene Einreden verworfen werden;
2) Erkenntnisse, welche einen Streit über die Proceßart entscheiden;
3) Erkenntnisse, wodurch einem oder dem andern Theile Beweis auferlegt toirb;,
4) Erkenntnisse, wodurch ein Beweismittel für unzulässig erklärt wird, wohin die bloße Verwerfung von Artikeln und Fragstücken nicht gehört;
5) Erkenntnisse, wodurch ein unter Vorbehalt der Eideszuschiebung versuchter Beweis für verfehlt erklärt wird;
6) Erkenntnisse, welche die Zulassung zu einer Ibestrittenen Eidesleistung aussprechen, oder die bestrittene Formel eines EideS festsetzen;
7) Erkenntnisse, wodurch zur Edition einer Urkunde verurtheilt wird.
H. Außergerichtliche Beschwerden gegen einfache Decrete.
Art. 3.
Gegen einfache Dekrete in streitigen Civilrechtssachen sind außergerichliche Beschwerden nur dann zuzulassen, wenn die Größe des Streitgegenstandes eine Appellation, oder in Rechtssachen, die bei dem obersten Gerichte in erster Instanz anhängig sind, das Rechtsmittel der Revision znlassen würde.
Die Beschwerdeschrift muß gegen Verfügungen der Stadt- und Landgerichte binnen vierzehn Tagen, gegen Verfügungen der höheren Gerichte binnen vier Wochen von der Bekanntmachung der Verfügung an gerechnet, bei dem Gerichte, gegen dessen Verfügung sie gerichtet ist, übergeben werden, widrigenfalls die Beschwerde später nur in Verbindung mit einem ordentlichen Rechtsmittel verfolgt werden kann. Dieses Gericht hat die Beschwerdeschrift nebst den Acten längstens binnen vierzehn Tagen mittelst Berichts dem höheren Gerichte zur Entscheidung einzusenden.
Beschwerden wegen Vernachlässigung oder Verweigerung der Justiz, oder wegen behaupteter Pflichtwidrigkeit in der richterlichen Amtsführung können zu jeder Zeit und ohne alle Einschränkung an den höheren Richter gebracht werden,
lii. Wirkung eines Editionsgcsuchs auf die Ciulaffmg.
Art. 4.
Durch ein Editionsgesuch des Beklagten, welches die Vorlegung der zu seiner Rkchtsvertheidignng gegen eine erhobene Klage erforderlichen Urkunden bezweckt, kann in dem ordentlichen Prvceß die Einlassung auf die angestellte Klage nicht aufgehalten werden, es müßte denn nach der besonderen Beschaffenheit des Falls, ohne vorgängige Vorlegung der Urkunden, die Einlassung nicht gehörig vollzogen werden können.
IV. Gegenwart der Partheien bei der Zeugenvernehmung.
A r t. 5.
In bürgerlichen Rechtsstreitkgkeiten steht den Partheien und ihren Anwälten die Befugniß zu, bei Vernehmung der Zeugen und bei dem zur Information angeordneten Augenscheine gegenwärtig zu sepn.
Art. 6.
Bei Vernehmung der Zeugen können, nachdem zunächst die Antworten auf die Beweisartikel und die betreffenden Fragstücke, und, wenn deren nicht eingereicht sind, über das Beweisthcma abgegeben sind, außer dem R-chter, auch die Partheien selbst oder deren Anwälte alle weiteren Fragen stellen, welche zur Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder sonst zur besseren Aufhellung der Thatumstände des Beweis- satzeö dienen mögen.


