505
Mitbürger! Ihr habt bereits vielfältig Euren Unwillen über dieses Treiben ausgesprochen, und die öffentliche Meinung hat ihm den Stab gebrochen. Es sind Anstalten ge- getroffcn, um dem ersten Versuche, der wieder gemacht werden sollte, kräftigst zu begegmm Iedee Hauptmann der Bürgergarde wird hinfort befugt sehn, im Nothfalle Generalmarsch schlagen zu lassen. Wo ruhestörende Zusammenrottungen irgend einer Art dem Ausrufe zum Auseinandergehen nicht Folge leisten, wird sofort eingeschritten werden. Wir rechnen hierbei aus Eure thätigste und augenblicklichste Mitwirkung zur Handhabung der Ordnung. , Wir zählen daraus, daß Jeder in seinem Kreise nach Krusten vorbeugend wirke, daß er diejenigen nnter den Semigen, welche etwa die Freiheit des Bürgers mit der Willkür des Unrechtthuns verwechseln sollten, belehre und zurückhalte, daß er da, wo seine Bemühung sruchtlos ist, dem Befehlshaber der Bürgergarde, oder in dessen Abwesenheit dem nächsten Hauptmann, den er erreichen kann, schleunige Anzeige mache, daß er endlich in dringenden Fällen die vor- läustgen Anordnungen anwesender Ossieiere oder Gemeinderathsmitglieder willig unterstütze. Durch einträchtiges, thätiges Zusammenwirken wird die wohlgesinnte Bürgerschaft bald des Unfugs Meister werden. Wohlan, Einwohner von Gießen, keiner der Eurigen sei fernerhin Mißhandlungen Preis gegeben ; laßt uns zusammenstehen, daß man von uns nicht sagen könne, wir seyen unfähig, uns aus eigener Kraft Ordnung nnd Sicherheit zu schaffen!
Gießen, den 8. Juli 1848.
Der Generalrath der Bürgergarde: Der Stadtvorstand
Dr. Soldan. L. Grvsmann. und Namens dessen
Dr. Bardeleben. Bieler.
R. Fendt.
Dr. Er ebner.
Dr. Kraft.
Gg. Reiber.
Der Bürgermeister
Gg. Reiber.
E. L. Ferber.
Unter Bezug auf obigen Aufruf richten auch die unterzeichnete Behörde und der Stadtvorstand an alle hiesigen Bürger und Einwohner den dringenden Wunsch, daß sie den Bemühungen zur Herstellung eines geordneten gesetzlichen öffentlichen Zustandes ihre allseitige Unterstützung zu Theil werden lassen möchten, insbesondere erlassen sie an Familienväter und Handwerksmeister die wohlgemeinte Aufforderung, ihre Kinder , Gesellen, Dienstboten und Lehrlinge von jeglicher Theilnahme an Straßen-Aufläufen und Tumulten möglichst abzuhalten.
Alle Ortsfremde werden mit dem Bemerken von solcher Theilnahme abgemahnt, daß sie sich im Falle einer ihnen zur Last kommenden Schuld neben der verwirkten Strafe des Vergehens auch noch der sofortigen unnachstchtlichen Ausweisung aus hiesiger Stadt zu gewärtigen haben.
Gießen den 10. Juli 1848.
Der Gr. Kreisrath Der Stadtvorstand
Prinz. Namens dessen
der Bürgermeister
G g. Reiber.
Edictalladung.
1379) Hungen.
Den abwesenden Johannes Müller von Trais- Münzenberg betr.
Johannes Müller, Sohn des verstorbenen Philipp Müller aus dem hiesigen Bezirksorte Trais- Münzenberg, in 1777 geboren, demnach jetzt über 70 Jabre alt, ist, den vorhandenen Nachrichten ge- mäs, bereits seit 130 und mehreren Jahren ab
wesend, und sein Aufenthalt ist unbekannt, auch sein Leben ungewiß.
In Folge der bereits unterm 7. Januar 1840 erlassenen Edictalladung, wurde sein, unter Verwaltung stehendes, Vermögen an seine Schwester, Heinrich Kaisers Wittwe, gegen Caution verabfolgt, und da nunmehr die definitive Ueberweisung veranlaßt ist, so wird der genannte Johannes Müller aufgefordert, sich sogewiß binnen 3 Monaten


