Ausgabe 
9.12.1848
 
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Der Vorsitzende Hot die Sitzungen zu eröffnen, die Verhandlungen zu leiten, die jedesmalige Tages­ordnung zu verkünden und die für die nächste Sitzung bestimmlen Geschäfte festzustellen.

8. 8-

Der Vorsitzende kann nur solche Gegenstände zur Discussion bringen, welche auf der Tagesordnung stehen. Eine 'Ausnahme ist zu gestatte» bei Anträgen, welche die Versammlung ohne vorherige Bericht­erstattung alsbald berathen will, sowie bei allen bloßen Ordnungsfragen.

§ 9.

Während der Verhandlung ist jedes Mitglied des Bezirksraths berechtigt, das Wort zu ergreifen, wo es ihm angemessen erscheint; doch muß das Wort bei dem Vorsitzenden erbeten werden.

Dasselbe gilt von den Mitgliedern der Regierungs-Commission, welche an der Discussion jederzeit Antheil nehmen können, von dem Vorsitzenden aber das Wort zu erbitten haben.

§ 10.

Bei jeder Sitzung wird, nach Verlesung des ProtocollS der vorhergehenden Sitzung, sogleich zur Tagesordnung übergegangen. Alle neu eingehende Anträge, Vorlagen, Bitten und Beschwerden werden erst nach geschlossener Tagesordnung bekannt gemacht.

§. 11.

Alle Anträge, in so weit sie nicht bloße Ordnungsfragen betreffen, sind schriftlich einzureichen.

§ 12.

Etwaige Anfragen an die Regierungscommission sind, wenn sie nicht mit dem ohnedieß verhandelten Gegenstände Zusammenhängen, nach dem Schluß der Tagesordnung vorzubringen, und, sobald dies ver­langt wird, schriftlich einzureichen.

§. 13.

Den Ausschüssen ist es überlassen, je nach dem Umfang und der Bedeutung des vorkommenden Ge­genstandes, ihre Berichte schriftlich einzureichen oder blos mündlich zu erstatten.

§. 14.

Die Ausschüsse können die Mitglieder der Regierungs-Commission zu ihren Sitzungen einladen, um sich mit ihnen wo es nöthig erscheint, zu besprechen und zu verständigen.

§. 15.

Der Schriftführer hat, unter Mitwirkung des von der Regierungs-Commission beauftragten Canz- listen, das Protocoll anzuordnen, dasselbe nach § 10. zu Anfang der Sitzung zu verlesen und auf den Grund etwaiger Reklamationen zu berichtigen, endlich alle im Namen des Bezirksralhs ausgesertigten Schreiben zugleich mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§. 16.

Bei allen Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Gießen den 6. December 1848.

Der Vorsitzende: Der Schriftführer:

F. S t e i n b e r g e r. B e r n b e ck.

Protokoll

über

die erste Sitzung des Bezirksraths für den Regierungsbezirk Gießen den 6. Decbr. 1848.

Anfang der Sitzung 10y4 Uhr Vormittags.

Anwesend die Mitglieder der Regierungs-Commission: Negierungsrath Küchlcr und Regie­rungs-Sekretär H al lwa chs; 11 Mitglieder des Be z i r kör aths.

1. Der Regierungsrath Küchlcr erklärte die Verhandlungen des Bezirksraths für die diesjährige Sitzung als eröffnet, nachdem er zuvor in einer kurzen Rede das Wesen der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden, insbesondere die Aufgabe und Stellung des Bezirksrathö dargclcgt hatte.

2. Die anwesenden Mitglieder des Bezirksraths wurden von dem Dirigenten dcr Regierungs-Com­mission namentlich ausgerufen. Es waren hiernach erschienen: