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I a u p.

über Gebühr und Vergütung für Einquartierung nnd Verpflegung der Groß- herzoglichen Truppen.

I. Einqaurtierung.

a) Gebühr der Mannschaft.

Jeder Mann, vvm Unteradjutenten abwärts, und jeder Militärdiener dieses Grades hat nur den Llufenthalt in dem Wohnzimmer bei dem Licht und Feuer des Ouartierträgers anzusprcchen, sodann ein frisch überzogenes Bett und in dessen Ermangelung frisches Stroh in hinreichender Menge.

b) Gebühr der Offiziere.

1) Ein Offizier, vom Hauptmann (Rittmeister) einschließlich abwärts, und ein in deren Rang stehen­der Kriegsbeamtcr hat, wenn es die Ortsverhältnisse gestatten, zu fordern ein Zimmer.

in welchem Falle die Vergütung an den Quartierpflichtigen ganz oder theilweise wegfällt. Es hat jedoch der Quartierträger auch dann für die Zubereitung der Kost das nöthige Geschirr, Salz und Feuer zu stellen und auch die Zubereitung der Kost zu übernehmen.

Art. 11.

Officiere und Kriegsbeamte mit Officiersrang haben keine Verpflegung von dem Quartierträger zu fordern, sondern selbst für ihre Verpflegung zu sorgen.

Mw in den Orten, worin die Selbstverpflegung nicht thunlich ist, haben die Quartierträger auch die Verköstigung an die Officiere gegen die im Tarif dafür festgesetzte Vergütung zu verabreichen.

Art. 12.

Wenn Militärpersonen im Dienst und demnach auch die Mannschaft auf dem Marsch, in und aus dem Urlaub außerhalb des Bereichs der Militäranstalten erkranken, so sind dieselben gegen die im Tarif bestimmte Vergütung in die bürgerlichen Heilanstalten, wo nur immer möglich, aufzunehmen.

eine solche Aufnahme nicht thunlich ist, hat die Gemeinde des Aufenthaltsorts durch Vermittelung des Ortsvorstands, ebenfalls gegen die tarifmäßige Vergütung, für die Unterkunft und Verpflegung der im Dienst erkrankten Militärpersonen Fürsorge zu treffen.

Art. 13.

Werden bei längerem Aufenthalt von Truppenabtheilungen, außerhalb des Bereichs einer Militär- Heilanstalt für nothwendig cracktet, so ist von der Gemeinde deö Aufenthaltsorts durch den Ortövor- stand, unter Mitwirkung der Militärbehörden und gegen Vergütung der wirklichen Auslagen, das hierzu erforderliche Local mit der nolhwendigsten Einrichtung, insoweit letztere nicht von der Militärverwaltuua selbst besorgt wird, zu stellen. a

Art. 14.

Für die Militärpferde kann von dem Quartierträger nur die nötbige Stallung nebst Streu und das zur Reinhaltung des Stalls erforderliche Geräthe ohne Vergütung in Anspruch genommen werden. Der Dünger verbleibt dem Quartierträger.

Art. 15.

Hat die Kriegsverwaltung in den Fällen der Einquartierung außerhalb der Garnison für die nöthi- gcn Fuktervorrälhe keine Vorsehung getroffen, so liegt den OrtSgemeiuden ob, den bedarf an Hafer und Heu gegen von der Kriegsverwaltung nach den^örtsüblichen Preisen zu leistende Vergütung zu liefern.

Gegenwärtiges Gesetz findet auf die Großherzoglichen Truppen insolange Anwendung, als dieselben nicht auf die Verpflegung nach dem Kriegsfüße gesctzi sind. Dasselbe findet auch Anwendung auf Trup­pen anderer deutschen Bundesstaalen bei allgemeinen Bundeözwecken, insofern nicht von denselben nach Uebereinkunft höhere Vergütungen geleiltet werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deö beiqedrücktcn Staatssieaels

Darmstadt am 17. August 1848. a

(L. S.) LUDWIG.