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2) bin Stabsoffizier oder Kriegsbeamter dieses langes — zwei Zimmer.
3) Ein General — drei Zimmer.
Es gebührt denselben eine ihrer Dienstelle und den Ortsverhältnissen angemessene Einrichtung mit Bett nebst der erforderlichen Heizung und Beleuchtung, außerdem noch die nöthige Unterkunft für ihre Diener und Stallung für ihre Dienstpferde.
II. Verpslegung.
A. Des dienstthuenden Militärs.
1) Gebühr deö Soldaten bis zum Unteradjutantm einschließlich.
Die volle Tagsverköstigung besteht aus dem Mittag- und Abendessen des einen und dem Morgenessen des darauf folgenden Tags — ohne Wein oder Bier und Branntwein.
Es soll bestehen: das Mittagessen in Suppe, in einem halben Pfund Fleisch, in Gemüse und einem halben Pfund Brod;
das Abendessen in Gemüse und einem halben Pfund Brod; das Morgenessen in Suppe und einem Pfund Brod. 2) Vergütung.
Für die volle Tagsverköstigung vom Untverdjutanten abwärts werden für jeden Mann und Tag vergütet
Achtzehn Kreuzer.
Ist die Verpflegung zwischen mehreren Stationen getheilt oder wird von dem Militärcommando bestimmt, daß sich die einquartierte Mannschaft das Morgen- oder Abendessen selbst zu stellen hat, so werden gerechnet:
für das Morgenessen........3% fr.
u u Mittagessen..... 11
„ „ Abendessen........31/, „
und die dafür ausgeworfenen Beträge an die Mannschaft ausbezahlt. Kann in besonderen Fällen statt des Mittag- und Abendessens nur einmal gegessen werden, so wird
für dieses verstärkte Essen ll‘/2 fr. vergütet.
3) Für die volle Tagsverköstigung der Offiziere und im Offiziersrang stehenden Militärbeamten, bestehend in Hausmannskost, haben diese einen Gulden dem Quartierträger zu vergüten.
Findet die ganze Verköstigung nicht auf einer Station statt, so werden gerechnet: für das Morgenessen...... 8 fr.
n it Mittagessen.........36 „
/, „ Abendessen . 16 „
B. Der Kranken.
1) Der in einer Civilanstalt aufgenommenen oder in einem öffentlichen Gebäude untergebrachten: a) Für die Medizin wird die Tare vergütet, b) für die Verpflegung und Verköstigung täglich für den Mann dreißig Kreuzer.
2) der in Privatwohnungen befindlichen Kranken: a) die Medizin wird nach der Tare vergütet, b) wegen Verpflegung und Verköstigung für den Mann und Tag sechs und dreißig Kr euzer.
c) für den bei einem Kranken durch den Arzt für nöthig erklärten Wärter der durch das bestehende Tarreglement für solche Diener bestimmte Lohn.


