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Art. 3.
Die Anweisung zu Quartier und Verpflegung und zu den übrigen gesetzlichen Leistungen wird durch die bürgerlichen Behörden auf Vorlage der Marschrouten oder Dienstbefehle crtheilt.
Art. 4.
Mit Ausnahme
1) der Mitglieder des Großherzoglichcn Hauses,
2) der in öffentlichen Gebäuden wohnenden Aufseher und Wärter,
3) der an Irren-, Kranken-, Straf- und Arbeite-, Armen- und Arresthäusern Angestellten, insofern sie in den für diese Anstalten bestimmten Gebäuden wohnen,
ist jeder steuerpflichtige Ortseinwohner einquartierungspflichtig.
Art. 5.
Diejenigen Einquartierungspflichtigen, in deren Wohnungen sich mit gefährlichen oder ansteckenden Krankheiten Behaftete oder Wöchnerinnen oder auch Leichen befinden, sind bei der Zutheilung von Einquartierung zu übergehen, hiernächst aber, wenn dieses Hinderniß nicht mehr vorhanden, damit zur Ausgleichung mit den Ortseinwohnern, welche Einquartierung getragen, nachholend zu belegen.
A r t. 6.
Es ist dem Einquartierungspflichtigen unbenommen, die ihm zugetheilte Mannschaft einem anderen Ortseinwohner in Quartier und Verpflegung zu übergeben, jedoch bleibt er dafür verantwortlich, daß die Mannschaft in keiner Weise in dem verkürzt wird, was solcher gesetzlich gebührt.
Auch ist er, wenn er von jener Vefugniß Gebrauch macht, verpflichtet, dem Ortsvorstande oder der von diesem bestellten Einquartierungs-Commission vor Austheilung der Einquartierung die Anzeige zu machen; diese Behörde hat eine solche Stellvertretung dann nicht zu gestatten, wenn sie Gründe hat, anzunehmen, daß derjenige, mit welchem der Einquartierungspflichtige den Vertrag abgeschlossen hat, den übernommenen Verbindlichkeiten nicht Nachkommen werde oder könne.
Art. 7.
Die Vertheilung der einzuquarticrenden Mannschaft soll in der Weise stattfinden, dass zuerst jedem Wohngebäude nach Verhältnis! seines Steuerkapitals ein Einquarticrungstheil zugemessen, solcher sodann aber unter die verschiedenen Bewohner desselben nach Maßgabe ihrer Gewerb- und Personalsteucrpflicht ver- theilt wird.
Den Militärs, welche eigenthümliche oder gemiethete Wohnungen inne haben, aber nicht der Personal- steuerpflicht unterworfen sind, wird die zu tragende Einquartierung und Verpflegung nach dem Miethwerthe ihrer Wohnungen, in Anwendung deö Personalsteuergesetzes vom 15 Juni 1827 zugewiesen.
Bei Zutheilung der Militärpferde ist auf die Größe und Beschaffenheit der im Orte vorhandenen Stallungen oder der dazu eingerichteten und verfügbaren Räume Rücksicht zu nehmen.
Ä r t. 8.
Dem Ortsvorstande oder der von ihm bestellten Einquartierungs-Commission liegt es ob, dafür zu sorgen, daß nach dem gegebenen Maßstabe alle einquartierungepflichtigen Einwohner gleich belastet werden.
Nach der bestimmten Vertheilungsnorm sollen in den Ortsgemeinden Normaleinquartierungsrollen aufgestellt und zur Einsicht der hierbei Betheiligten offen gelegt werden.
Die Art, wie hierbei zu verfahren ist, wird eine Instruction naher angcbcn.
Sowohl gegen die aufgestellten Normaleinquartierungsrollen, als auch gegen die Zutheilung der Einquartierung selbst sind Beschwerden bei der Einquartierungs-Commission, beziehungsweise dem Ortsvorstande, und gegen dessen Anordnungen bei der vorgesetzten Regierungsbehörde zulässig, bis zu deren Entscheidung jedoch jene Anordnungen befolgt werden inüsscn.
Art. 9.
Die Zum Behufe der Wachen und die sonstigen zum allgemeinen Dienstgebräuche nöthigen Räume, wie Magazine und Werkstätten, sind von den Ortsgemcinden zu stellen, auch ist von denselben das deßfallsige Heizungs- und Bcleuchtungsmaterial, sowie das nöthige frische Stroh zum Nachtlager der Wachtmannschaft zu liefern. Dafür wird den Gemeinden ortsübliche Vergütung geleistet, ausgenommen, wenn von der Gemeinde zu ähnlichen Zwecken bestimmte Räume benutzt werden, oder insoweit die Zeit der Benutzung nicht länger als sechs Tage dauert.
Art. 10.
Der Quartier träger ist der im Tarif näher bestimmten Verpflegung im Ganzen oder theilweise cnt- buiideli, wenn die Militärvcrwaltungsbchörde es vorzieht, die Verpflegung ganz oder theilweise selbst zu stellen,


