GBO
Die Anfertigung der Hebrcgister und die Erhebung erfolgt nach den für die dirccte Steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Nachlragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflichtigkeit im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht ausgestellt.
Art. 15.
Eine Veränderung in dem Einkommen aus Besoldungen oder sonstigen Erwerbseinkünften (Art. 3 a. und 1>) oder aus Kapitalien und Renten (Art. 3 c ) im Lause des Jahres zieht keine Veränderung der Steuern nach sich. Auswanderungen und Todesfälle ausgenommen.
Wird jedoch nachgcwicsen, daß sich das Einkommen aus Besoldungen oder sonstigen Erwerbseinkünften im Laufe des Jahres um mehr als ein Fünftheil vermindert hat, so findet der entsprechende Nachlaß an der Steuer statt.
Ebenso kann ein verhältnißmäßiger Nachlaß an der Steuer im Laufe des Jahres in Anspruch genommen werden, wenn die Verminderung des Einkommens durch Verlust von Kapitalien nachgcwicsen wird.
Die in Folge von Auswanderungen oder Todesfällen veränderten Steucransätzc finden von: Ende dcö Monats an ihre Anwendung, in welchem das Ereigniß stattgefunden hat.
Art. 16.
Beschwerden gegen unrichtigen Ausschlag der Einkommensteuer sind innerhalb 4 Wochen nach erfolgtem Ausschlag bei dem betreffenden Stcucrcommissär vorzubringen, worauf die Oberfinanzkammcr erste Section zu entscheiden hat.
Reklamationen wegen Herabsetzung des Stcucransatzcs in Folge der Verminderung des Einkommens aus Besoldungen oder anderen Erwerbseinkünften oder in Folge von Verlusten an Kapitalien (Art. 15, Absatz 2 und 3) müssen binnen 4 Wochen nach dem stättgehabtcn Verluste bei der im Art. 7 genannten Commission vorgebracht werden, welche die Reklamation sogleich einer Prüfung zu unterwerfen und nach Befund sofort dem betreffenden Sieuercommissär die stattgehabte Acnderung des Einkommens mitzutheilen hat, woraus von demselben die entsprechende Steuernachlaßversügnng bei der Oberfinanzkammer erste Section zu erwirken ist.
Nach Ablauf der in diesem Artikel festgesetzten Frist sind in dem einen wie in dein anderen Falle keine Neclainationen mehr zulässig.
Art. 17.
Alle Commissionen und Behörden, welche bei Ausmittelung und Ausschlag der Einkommensteuer thätig sind, werden auf strenge Geheimhaltung ihxer Wahrnehmungen dabei verpflichtet.
Art. 18.
Unser Ministeriunr der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und dcö beigedrücktcn Staatssiegcls.
Darmstadt den 12. August 1848.
Zimmermann.
(Gesetz,
die Einquartierung und Verpflegung der Grvßhcrzoglichm Truppen bei den Laudeseinwohnern betreffend.
8ttDWJG HI. v o n Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. rc.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Wenn Großherzoglichc Truppen in Orten, an welchen die Kriegsverwaltung entweder keine, oder nicht hinreichende Einrichtung zur Kasernirung und Verpflegung besitzt, cinquartiert werden, so sind die Einwohner dieser Orte verpflichtet, denselben nach den Bestimmungen des diesem Gesetz angehängten Tarifs Quartier zu gcbcir und sie zu verpflegen, nicht weniger die Militärpferde in ihren Stallungen unterzubringen,
Art. 2-
Für daö Quartier wird keine, für die Verpflegung aber die nach dem angehängten Tarif bestimmte Vergütung, in der Regel vor dem Wiederäbmarsch der Truppen oder längstens 14 Tage nach geschehener Leistung verabreicht.


