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Bei den Angaben der Steuerpflichtigen über die Größe ihres Einkommens ist dasjenige der zunächst vorausgcgangenen 12 Monate als Maßstab anzunchmen, also z. B. das vom 1. October 1847 bis dahin 1848, wenn die Erklärung im October 1848 abzugeben seyn sollte.

Die Einwohner des Großherzogthums sind an ihren Wohnorten, die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Steuerpflichligen aber an den Orten, wo das steuerbare Einkommen sich befindet, zur Erklärung aufzusordern und zur Steuer zu ziehen.

Art. 9.

Die im Artikel 7 gedachte Commission unterwirft die Erklärngcun der Steuerpflichtigen einer Prüfung und bestätigt dieselben, wenn sie nichts dabei zu errinnern hat. Sie entscheidet nach Stimmenmehrheit. Findet sie bei einer Erklärung erhebliche Bedenken, so hat sie dieselben unter genauer Angabe der Thatsachen, worauf sich diese gründen, der Declaration beizufügen, und es kann hierdurch die Steuerbehörde veranlaßt werden, gegen den Declaranten eine Verfolgung bei Gericht wegen unrichtiger Deelaration einzuleiten.

Werden von der Commission keine Bedenken gegen die Declaration erhoben, so kann eine Verfolgung von Seiten der Steuerbehörde nicht stattfinden.

Art. 10.

Wird einem Steuerpflichtigen der Nachweis geliefert, daß er sein Einkommen in der Erklärung zu ge­ring angegeben hat, so unterliegt er, außer der Nachzahlung der Steuer, einer in die Staatskasse fließenden Strase, welche in dem fünffachen Betrage der Steuer von dem verschwiegenen Einkommen besteht

Das Gericht, welches die Strase im Widerspruchsfalle zu erkennen hat, kann jedoch von dieser frei­sprechen, wenn von dem Angeklagten hinreichende Gründe dargethan werden, welche es wahrscheinlich machen, daß die zu geringe Angabe nicht absichtlich geschehen sey.

Art. 11.

Wenn ein Steuerpflichtiger der nach Art. 8. an ihn ergangenen Aufforderung zur Angabe seines Ein­kommens in der hierin angegebenen Frist nicht entspricht, so wird er von der Commission schriftlich erinnert, dieser Aufforderung innerhalb einer Frist von acht Tagen nachzukommen. Bleibt auch diese wiederholte Aufforderung erfolglos, dann ist die Commission befugt und verpflichtet, das steuerflichtige Einkommen des Säumigen nach bestem Ermessen selbst zu schätzen.

Gegen diese Schätzung ist eine Reclamation des Steuerpflichtigen, insofern er nicht nachzuweisen ver­mag, daß er durch Physische Unmöglichkeit an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung verhindert war, nicht zulässig.

Art. 12.

Die Commission hat die Erklärungen sämmtlicher Steuerpflichtigen über den Betrag ihres steuerbaren Einkommens, nachdem sie dieselben bestätigt oder ihnen ihre Bemerkungen beigefügt hat, dem Steuercommissär des betreffenden Bezirks, zum Behufe des Steuerausschlags, mitzutheilen.

Der Stcuerausschlag findet, auch wenn sich aus den Bemerkungen der Commission Veranlassung ergiebt. den Declarantcn wegen zu geringer Angabe seines Einkommens gerichtlich zu verfolgen, doch einstweilen nur auf den Grund der abgegebenen Declaration statt, vorbehaltlich jedoch der Nacherhebung der sich weiter her­ausstellenden Steuerschnldigkcit.

Art. 13.

Die Einkommensteuer wird auf das, den nach Art. 5 a. und b. steuerfreien Betrag übersteigende Ein­kommen ausgeschlagen, und zwar nach folgenden Abstufungen:

1) bei einem Einkommen bis zu 500 fl. mit 1 fl. vom Hundert des steuerbaren Rests des Ein­kommens;

2) bei einem Einkommen von 501 fl. bis zu 1000 fl., von dem Betrage bis zu 500 fl. wie vorher angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 2 fl. vom Hundert;

3) bei einem Einkommen von 1001 fl. bis zu 2000 fl-, von dem Betrage bis zu 1000 fl. wie vor­her angegeben, und von dem weiteren Einkommen mit 3 fl. vom Hundert;

4) bei einem Einkommen 2001 fl. bis zu 3000 ft., für den Betrag bis zu 2000 fl. wie vorher an­

geben , und von dem weiteren Einkommen mit 4 fl. vom Hundert, und endlich

5) bei einem Einkommen von 3001 fl. und mehr, für den Betrag bis zu 3000 fl. wie vorher ange­geben, und von dem weiteren Einkommen mit 5 fl. vom Hundert.

Art. 14.

Die Einkommensteuer wird in monatlichen Raten und zwar in den ersten 10 Tagen jeden Monats erhoben.