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b) alles Einkommen, welches aus der Ausübung einer Kunst oder wissenschaftlichen Thätigkeit, aus dem Betrieb eines Gewerbes oder sonstigen Geschäfts, aus Handels- oder sonstigen Unternehmungen oder Gesellschaften re. gewonnen wird, insoweit dasselbe nicht bereits der gesetzlichen Gewerbstcuer unterworfen ist;
c) alles Einkommen aus zinstragenden Kapitalsorderungen, eigenthümlichen wie nutznießlicheu, aus Leibrenten und vererblichen Renten jeder Art, letztere jedoch nur insoweit, als dieselben nicht als Grundlasten besteuert werden oder bei ihrer Festsetzung die Steuerlast bereits in Abzug gekommen ist.
Art. 4.
Bei Ermittelung der Besoldungen und der übrigen persönlichen Verdienste kommen nicht nur die Geld-, sondern auch die Natural-Bezüge, als Wohnung, Grundstücke, Nahrungsmittel rc. in Ansatz.
Hierbei' werden für Dienstwohnungen die ortsüblichen Miethwerthe in Ansatz gebracht. Naturalien kommen nach den gesetzlichen Grundrenten-Ablösungspreisen, insoweit solche bestehen, in Ansatz. Dagegen werden Geschäftsunkosten, sowie die jährlich aus Schulden zu entrichtenden Zinsen bei Ermittelung jedes Einkommens in Abzug gebracht.
Art. 5.
Von jeder vorgedachten Einkommensteuer sind befreit:
a) unverheirathete Personen für ein jährliches reines Gesammt-Eikommen von 200 f[.;
1>) Familien aus zwei oder mehr Köpfen bestehend, wegen des zweiten und jedes folgenden Kopfes für je weiter 50 fl. jährlichen und reinen Gesammt-Einkommen, so daß also Familien von zwei Personen für 250 fl., solche von 3 Personen für 300 fl. reinen jährlichen Einkommens steuerfrei bleiben u. s. w.;
c) die im Felde stehenden Truppen und Kriegsbeamten bezüglich ihrer Gehalte;
d) der Staat;
e) alle milden Stiftungen, Spar- und Hinterlegungskassen, Renten-, Versicherungs- und sonstige wohl- thätigen Anstalten bezüglich ihres Einkommens aus auögelicheneu Kapitalien.
Als Glieder einer Familie werden angesehen Mann und Frau und diejenigen Verwandten auf- und absteigender Linie, welche einen gemeinschaftlichen Haushalt miteinander führen oder sich darin befinden.
Art. 6.
Bei rentbaren Kapitalforderungen und Renten macht es keinen Unterschied, wer die Person des Schuldners ist und in welcher Form die Schuld beurkundet ist, ob durch Obligation, Staatsschuldschein, Kaufvertrag, Lotterieanlehenloos, Actie, Depositen-, Renten- oder Handschein oder wie sonst.
Bei solchen Kapitalforderunge», von welchen die Zinsen nicht jährlich ausbezahlt werden, sondern aufwachsen, wie namentlich bei Lotterieanlehen, werden drei Pro een t des Nominalwerths als steuerbares Einkommen angesehen.
Art 7.
Zur Regulirung der außerordentlichen Einkommensteuer wird in jeder Gemeinde eine Commission nieder- gesetzt, welche stets aus dem Bürgermeister, oder in Ermangelung oder Verhinderung desselben dem ersten Beigeordneten und außerdem in Gemeinden
von 4000 oder weniger Einwohnern aus vier,
von 4001 bis 8000 Einwohnern aus sechs,
von 8001 bis 12000 Einwohnern aus acht,
von 12001 oder mehr Einwohnern aus zehn Mitgliedenn zu bestehen hat.
Diese 4, 6, 8 oder 10 Mitglieder sind zur Hälfte von dem Ortsvorstand zur anderen Hälfte aber von der Steuerbehörde zu ernennen.
Die Mitglieder dieser Commission werden für dieses von ihnen unentgeltlich zu besorgende Geschäft besonders verpflichtet.
Art. 8.
Auf schriftliche Aufforderung von Seiten der im vorigen Artikel genannten Commission hat jeder Steuerpflichtige, oder dessen gesetzlicher Stellvertreter, in dem in der Aufforderung festgesetzten Termine auf Ehre und Gewissen eine schriftliche Erklärung über die Größe seines Einkommens aus Besoldungen oder anderen steuerbaren Erwerbseinkünften und ans Kapitalien an die Commission abzugeben.
Insoweit der Aufgeforderte in einer oder der anderen Beziehung zu den nach diesem Gesetze Steuerfreien gehört, sind die gefetzlichen Besreiungsgrnnde in der Erklärung anzugeben.


