493

Besondere Bekanntmachungen.

1370) Frankfurt. Die Schuldner des zah­lungsunfähigen hiesigen israelitischen Bürgers und Handelsmanns Pincus Blum, Inhabers der hie­sigen Handlung P. I. Blum, werden andurch aufgefordert, die schuldigen Beträge, bei Vermei­dung nochmaliger Zahlung an Niemanden, als den bestellten Massecurator, Herrn Dr. Neukirch, zu entrichten.

Frankfurt a. M>, den 12. Mai 1848.

Stadt-Gericht.

Dr. Eysen, lr Secretair.

Die Wahl von drei Candidatm zum Amte des Bürgermeisters der Stadt Gießen betr.

Nachdem die sechsjährige Dienstperiode des Gr. Bürgermeisters Reiber abgelaufen ist, muß nach Art. 13. und 14. der Gem.-Ordnung für die näch­sten sechs Jahre von 1848 bis 1854 eine erneuerte Wahl dreier Candidaten zum Bürgermeisteramte stattfinden.

Die Leitung dieser Wahl ist dem Unterzeichneten von Gr. Kreisrathe dahier mit höchster Ermächti­gung übertragen worden, und wird sich die Wahl­commission

Freitag den 14. Juli

Samstag ii 15. Montag ii 17. H Dienstag 18. u

auf dahicsigem Rathhause versammeln und an den genannten Tagen Morgens von 10 bis Mittags 1 Uhr die Abstimmung entgegen nehmen.

Indem daher sämmiliche stimmfähige hiesige Ortsbürger eingeladen werden, bei dieser Wahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, glaubt man einige gesetzliche Bestimmungen, welche auf diese Wahl Bezug haben, in Kurzem erwähnen zu müssen.

I. Stimmfähig sind alle hiesigen Bürger (Art. 34. d. G.-O.), welche nicht in Folge des neuen Strafgesetzbuches rechtskräftig in eine Zucht­hausstrafe oder wegen Meineids in eine Correclions- hauöstrafe verurtheilr worden sind. (Art. 22. und 235. des Str.-Ges.-Buchs.)

II. Wählbar ist jeder hiesige Bürger, der zugleich im Besitze des Staatsbürgerrechts sich be­findet und in der Ausübung desselben nicht gehin­dert ist, und dem ferner eine rechtskräftige zur Be­kleidung eines Gemeindeamts untauglich machende Verurtheilung nicht entgegen steht;

a) er muß sonach wenigstens drei Jahre im Groß- herzogthum wohnen und darf in keinem frem­den persönlichen Unterthans-Verbande stehen. Art. 14. der Verf.-Urk.;

b) er darf nicht in der Ausübung seines Staats- bürgerrcchts gebindert sein, was der Fall ist nach Art. 16. der Verf.-Urk.;

1) bei demjenigen, der sich formell oder materiell im Zustande der Special-Untersuchung befin­det, jedoch nur in den im Ges. vom 28. Septbr. 1842, Art. 2. erwähnten Fällen;

2) bei demjenigen, über dessen Vermögen ein ge­richtliches Concursverfahrcn entstanden ist, bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger oder einem mit diesen getroffenen Arrange­ment;

3) Bei demjenigen, welcher aus was immer für einem Grunde unter Curatel gestellt ist; und

4) bei demjenigen, welcher in einem Dienstboten- verhältniß steht, vermöge dessen er für die Bedienung der Person oder des Haushalts eines Andern Kost oder Lohn empfängt; c) es darf kein rechtskräftiges Erkenniniß gegen ihn vorliegen, welches eine Verurtheilung

1) zu einer Zuchthausstrafe,

2) zu einer Correctionshausstrafe von einem Jahre oder längerer Dauer,

3) zu einer, wenn auch geringeren, aber wegen Meineids erkannten Correctionshausstrafe,

in Folge des neuen Strafgesetzbuchs gegen ihn ausspricht.

Art. 22., 23. u. 235. des Strges.-Vucbs.

Glaubt Jemand bezüglich der Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit des einen oder andern Bürgers Anstände erheben zu müssen, so stebt ihm zu die­sem Behufe die Einsicht der, der Wahlcommission vorliegenden Bürgerlifte zu, und wird, soweit nicht schon in dieser die nöthigen Bemerkungen beigcfügt sind, auf Verlangen sofortige Auskunft über die ge­hegten Zweifel gegeben werden.

III. Ausgeschlossen von der Wählbar­keit sind endlich nach Art. 35. der Gem.-Ordn;

1) alle activen Staatsdiener, mögen solche defi­nitiv, oder nur widerruflich angestellt scyn; je­doch ist denselben im Fall die Wahl auf sie fällt, unbenommen, das Staatsamt niederzu­legen und die Wahl anzunehmen;

2) die Militärpersonen, welche im activen Dienst oder noch in der Reserve stehen;

3) Geistliche und Schullehrer im activen Dienst. Dagegen ist der abtretende Bürgermeister nach Art. 14 der Gemeinde-Ordnung wieder wählbar.

IV. Bezüglich des Wahlverfahrens wird nach Art. 37 der Gem.-Ordn. auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht:

1) An die während der oben genannten Zeit zur Abstimmung erscheinenden Bürger werden die mit fortlaufenden Zahlen versehenen Stimm-