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zettel nach vorheriger Mischung derselben in der Weise abgeben, daß nur jenen allein das Nummer ihres Stimmzettels bekannt ist;
2) das Beschreiben der Stimmzettel kann ebenso gut im Wahllocal, wie außer demselben stattfinden;
3) Da nach Art. 13 der Gern.-Ordn, drei Kandidaten erwählt werden müssen, so wird jeder Abstimmende die Namen der drei von ihm z»m Bürgermeisteramt Ausersehenen wählbaren Bürger anfden erhaltenenStimm- zettel schreiben oder schreiben lassen; enthält ein Stimmzettel mehr als drei Namen, so wird er als ungültig betrachtet.
4) Ein deutliches Schreiben der Namen und eine genaue Bezeichnung deö gemeinten Bürgers, (insbesondere wo mehrere Bürger von demselben Namen Vorkommen) durch Beifügung des Vornamens, Gewerbö, der Straße, wo er wohnt, ist um so nöthiger, als da, wo über die gewählte Person Zweifel entstehen kann, die gegebene Stimme als ungewiß nicht berücksichtigt wird;
Jedem, der sich über die Bezeichnungen der von ihm zu Wählenden verlässigen will, steht zu diesem Behufe die Einsicht der Bürgerliste offen; —
5) Wie die Stimmzettel von den Abstimmenden in Selbstperson in Empfang zu nehmen sind, so sind sie auch von diesen in Sclbstperson wieder abzugebcn, und findet ein Abstimmen im Auftrag eines Andern nicht Statt.
6) Sogleich nach der Zurückgabe des Stimmzettels an die Wahlcommission wird derselbe in ein doppelt verschlossenes Gefäß gelegt, welches erst nach Ablauf der oben erwähnten Abstimmungszeit und der erfolgten Erklärung, daß nun keine Abstimmung mehr angenommen werde, geöffnet wird, damit zur Erhebung des Resultats geschritten werden kann.
V. Nachdem das Resultat der Wahl mittelst besonderer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht seyn wird, liegen die Wahlacten zu Jedermanns Einsicht auf dem Büreau des Gr. Bürgermeisters drei Tage lang offen, damit sich die Wähler von dem richtigen Eintrag ihrer Abstimmung in der Abstimmungs- und Zählliste überzeugen können, während welcher drei Tage allenfallsige gesetzliche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten bei Gr. Kreiörathe dahier vorzubringen sind.
VI. Nicht in Befürchtung des Grundes zu allen- fallsiger Anwendung, sondern nur der Vollständigkeit wegen macht man endlich auf die im Strafgesetz
buch enthaltenen Bestimmungen über Verletzung der gesetzlichen Wahl- und Stimmrechte aufmerksam.
Art.' 202. Wer in Bezug aus vorzunehmende gesetzlich augeordnete Wahlen einem Wähler mittel - oder unmittelbar Geld oder andere Vermögensvortheile zum Geschenke gibt oder verspricht, soll ebenso wie der Wähler, welcher das Geschenk oder das Versprechen annimmt, mit Gefängniß oder Correclionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden.
Art. 455. Das gegebene Geschenk wird in allen Fällen confiscirt. Kann dasselbe nicht mehr herbeigcschafft werden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Rückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth zu ersetzen.
Art. 203. Wer Wahlzeitel bei gesetzlich angeordneten Wahlen verfälscht oder unterdrückt, oder betrüglich austauscht oder absichtlich einen andern Namen darauf setzt, als ihm angegeben worden, soll mit Correclionshaus bis zu einem Jahre bestraft werden.
Schließlich spricht man die Hoffnung auö, daß die hiesigen Bürger sich recht zahlreich zur Abstimmung einfinden und dadurch ihr seither oft bewährtes Interesse an der Gemeindeverwaltung bei Ausübung eines der wichtigsten und einflußreichsten Rechte von Neuem beurkunden werden, und darf man wohl zu allen Bürgern das Vertrauen hegen, daß sie denjenigen Männern ihre Stimmen zuwenden, welche sie nach eigener Ueberzeugung als die Tüchtigsten und Würdigsten erkennen, und von deren redlichem Witten, das Staats- und Gemeindewohl zu fördern, sie vollständig überzeugt sind.
Gießen den 4. Juli 1848.
Der Wablkommtssär: Dr. Vogel.
1374) Gießen. Durch das Aufpflanzen von Bäumen bei dem neulichen Turnfeste sind Pflastersteine aufgebrochen, zu denen ordnungsmäßiger Instandsetzung man hierdurch auffordert.
Gießen den 6. Juli 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
1359) Gießen. Man ersucht alle diejenigen, welche von den der Stadt gehörenden und seither zum Wachedienst und Erercieren vom Ratbhaus abgeholten Gewehre noch besitzen, unfehlbar in den ersten Tagen auf bas Bürgermeisterei-Büreau abzuliefern.
Gießen den 6. Juli 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.


