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A r t. 12.
Die Aufsicht und Leitung hinsichtlich der im Edict vom 6. Juni 1832, Art. 19, Nr. 3. 4. 8. und 9. bezeichneten Landes- und Provinzialanstalten und Verwaltungen geht auf die Regiernngscommission, resp. zu Gießen und Darmstadt, in der Art über, wie sie bisher den Provinzialcommissären zu Darmstadt und Gießen übertragen war.
Art. 13.
Die in Ausführung des Recrutirungsgesetzes der neuen Bezirkseintheilung entsprechenden Anordnungen wird Unser Ministerium des Innern erlassen.
Es werden von demselben auch hinsichtlich derjenigen Verwaltungsgegenstäude besondere Bestim- uumgen ertheilt werden, welche bisher dem Wirkungskreise der Provinzialcommissäre zugewiesen waren und auch ferner einer mehrere Regierungsbezirke umfassenden Leitung bedürfen könnten.
in. Bezirksrath.
Art. 14.
Für jeden Regierungsbezirk soll ein Bezirksrath bestehen, der vom Volke gewählt wird und sich jährlich wenigstens einmal auf bestimmte Zeit zu versammeln hat, um über wichtigere, nachstehend bezeichnete Gegenstände der Bezirksverwaltung theils zu berathen, theils zu entscheiden.
Art. 15.
Das Amt eines Mitgliedes deS Bezirksraths ist ein Ehrenamt und es hat derselbe keinen Anspruch auf Tagegelder oder Reisevergütung.
Art. 16.
Der Bezirksrath ist berufen:
1) Zur Entscheidung über die Verbindlichkeit einer Gemeinde zu einer Ausgabe, welche im öffentlichen Interesse von der Regierungsbehörde einer Gemeinde angesonnen, von dieser aber abgelehnt wurde.
2) Zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausgabe, welche von einer Gemeinde beschlossen Wurde, von der Regierungsbehörde aber beanstandet ist.
In beiden Fällen hat die Regierungscommission dem Bezirksrath von Amtswegen Vorlage zu machen und seine Entscheidung dadurch zu veranlassen.
3) Zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Gemeinden über die Frage, ob Ausgaben, für welche keine privatrechtliche Verbindlichkeiten bestehen, im öffentlichen Interesse von der einen oder der andern Gemeinde, oder von mehreren gemeinschaftlich, und in welchem Verhältnisse zu tragen sind.
Eine solche Angelegenheit kann sowohl von den betheiligten Gemeinden, als von der Regierungsbehörde zur Entscheidung des Bezirksraths gebracht werden.
Besteht der Streit zwischen Gemeinden verschiedener Regierungsbezirke, so hat das Ministerium des Innern nach Anhörung des Gutachtens der beiden betreffenden Bezirksrälhe zu entscheiden.
4) Zur Entscheidung über Bürgeraufnahmen, welche von Gemeinden verweigert sind, auf Recurö der Betheiligten.
5) Zur Begutachtung bei Streitigkeiten über Gemarkungsverhältnisse. Die Entscheidung über bestrittene Gcmarkungsverhältnisse steht aber nach Anhörung des Bezirksraths oder der betreffenden Bezirks- räthe in erster Instanz denjenigen Behörden zu, auf welche die seitherigen Verrichtungen des Administrativ- justizhofs übergehen werden, in zweiter Instanz, wie seither, dem Staatsrathe.
6) Zur Begutachtung über neu einzuführendes Octroi oder andere indirecte Gemeindeerhebungen.
7) Zur Begutachtung darüber, ob eine Gemeinde aufgelöst, neu gebildet oder mit einer andern vereinigt werden soll, und über die Bedingungen der Vereinigung oder Auslösung.
Ueber die unter 6 und 7 bezeichneten Gegenstände kann nur verfügt werden, nachdem das Gutachten des Bezirksraths eingeholt ist.
8) Zur Theilnahme an der Verwaltung und Beaufsichtigung von vorhandenen, sowie zur Veranlassung und Begründung neuer Bezirksanstalten.
9) Zu Anträgen, Beschwerden und Gutachten, über die öffentlichen Interessen des Bezirks.
Art. 17.
Der Bezirksrath tritt auf Einladung der Regierungscommisston jährlich einmal regelmäßig in der dritten Woche des Monats November im Hauptorte des Bezirks zusammen für die Dauer von höchstens 14 Tagen.


