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'M t k-»dz.n«.Sbq!r- tagen, ft}«* «* «* ***** - "* Aus dem Landgerichtsbezirk Offenbach: Münster und Urberach.

IX. Regierungsbezirk Erbach

B est a n d t hei le.

Lcmdqerichtsbezirk Höchst, mit Ausnahme von Habitzheim, Niederklingen und Oberküugeu,

' Michelstadt. ,

Aus dem Landgerichtsbezirk Fürth: Pfaffeubeerfurth.

Lanegerichtsbezirk Freienstein,

Hirschhorn,

Wimpfen. . « -m

X. Regierungsbezirk Manrz, bestehend aus der ganzen Provinz Rheinhessen.

Art- 4.

Abänderungen an dieser Bezirkseiutheilung, insofern sie im .Interesse der Lage einzelner Ortschaften M ,?«*«" f"'«. '»»» «* ***** - **"*

11. BeziDverwattungsbehörden.

Art. A. ....

K r-, M» Ofrt gebildeten Bezirke einstweilen Regierungscommlssioneu eilige. K MÄÄXS# b-nan!.. K ih«n Z KW, -

Auf diese Regierungscommissionen gehen einstweilen die Amtsbefugnisse und Verrichtungen der rm Art. 1. aufgehobenen Behörden über außerdem diejenigen über, welche durch daS Edict

übertragen waren, der sonach für die Provinz Rhein­hessen jetzt schon außer Wirksamkeit tritt.

Die Reqierungscommissionen sollen aus mehreren Mitgliedern, wovon einem der Vorsitz übertragen wird, und Secretären und dem erforderlichen Schreiberpcrsonal bestehen.

vt» 8»

Dem Vorsitzenden steht die Anordnung des Geschäftsbetriebs und die Geschäftsverthesiuug zu.

Von den Verwaltungsgegenständen im Wirkungskreise der Regierungscommissionen unterliegen fol­gende einer collegialischen Berathuug und Beschlußnahme: 0 1) Gutachten über Gcsetzgebungsgegenstande,

2) Allgemeine administrative und polizeiliche Anordnungen;

3) BcrichtSerstattungen auf ergriffenen Recurs;

4) Anstellungen, Bestätigung zu Gemeindeämtern;

6) Beschwerden in Bezug auf die Gemeindevoranschläge und Rechnungen;

7~) Alle streitige Administrativ- und alle Administrativjustizsachen. ,

Secrctäre nach dem Dienstaller zur Ergänzung zuzuzlehen. t* t» 10» .

Verfügungen und Ausfertigungen über andere, als die vorgenannten Gegenstände, von welchem Mit- gliede der Behörde sie auch bearbeitet seyn mögen, werden unter Verantwortung des Vorsitzenden erlassen und von ihm allein unterzeichnet.

1L 11 ,

Die Regierungscommissionen können einzelne ihrer Mitglieder, Secrctäre oder

Bürger mit besonderen Vollmachten als Regierungscommissare fnr bestimmte Orte des Reg erungö z beauftragen, um daselbst einzelne Vcrwaltungsgcschäfte oder auch eme Reche solcher Geschäfte und Re- gierlingshandlungen vorzunehmen.