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Die vor den Bezirksrath gehörenden Geschäfte müssen bis zu dem Zusammentritte desselben von der Regierungscommission zur Verhandlung und Beschlußnahme vorbereitet fein.
Art. 18.
Der Bezirksrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher die Verhandlungen zu leiten hat.
Wenigstens ein Mitglied der Regie-ungscommifston hat an diesen Verhandlungen zum Behuf der zu machenden Vorlagen und der zu gebenden Erläuterungen Theil zu nehmen.
Zur Gültigkeit einer Berathnng und Beschlußnahme wird die Thetlnahme von zwei Drittheilen der Mitglieder erfordert. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
In denjenigen nach Art. 16. vor den Bezirksrath kommenden Fällen, in welchen ein Mitglied in Sachen seiner Gemeinde zu entscheiden haben würde, hat sich dasselbe der Abstimmung zu enthalten.
Die Sitzungen des Bezirksraths sind öffentlich.
Art. 19.
Die Schreibergeschäfte des Bezirksraths werden durch das Kanzleipersonal der Regierungscommission versehen, die Verhandlungen in zweifacher Ausfertigung niedergeschrieben und von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Eine Ausfertigung erhält die Regierungsbehörde zum amtlichen Gebrauch, die andere wird zum Protokoll gesammelt und bei der Regierungsbehörde verwahrt.
Die Einsicht steht den Mitgliedern des Bezirksraths und jedem Interessenten nach Bestimmung der Regierungsbehörde über Zeit und Ort offen.
Art. 20.
Der Bezirksrath soll mindestens zwölf Mitglieder zählen, für den Regierungsbezirk Darmstadt fünfzehn, für den Regierungsbezirk Marnz vier und zwanzig.
Alle zwei Jahre tritt ein Drittheil aus dem Bezirksrathe aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die abtretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. Die nach Verlauf von zwei und vier Jahren zum erstenmal austretenden Drittheile werden durch das Loos bestimmt. Ergänzungswahlen vor Ablaus von zwei Jahren finden nur statt, wenn der Bezirksrath durch Abgang an Mitgliedern unter drei Viertheile feiner Anzahl vermindert wäre.
Art. 21.
Die Mitglieder des Bezirksraths werden aus den zum Bezirk gehörigen Gemeinden gewählt. Stimmfähig und wählbar ist jeder Einwohner des Bezirks, dem das allgemeine Staatsbürgerrecht zusteht.
Art. 22.
Die Regierungsbezirke werden in Wahldistricte abgetheilt und jeder District zur Wahl einer mit feiner Bevölkerung im Verhältuiß stehenden Zahl von Rälhcn berechtigt.
Für den Fall der Verhinderung eines oder des anderen Mitgliedes des Bezirksraths wird für jedes derselben ein Ersatzmann gewählt.
Die Wahl erfolgt durch besondere Abstimmung in jeder Gemeinde.
Der Stimmfähige giebt feine Abstimmung durch Stimmzettel ab, auf welchem die jedesmal zu ernennende Anzahl von Mitgliedern ans den Wählbaren des Bezirks eingeschrieben wird.
Gewählt find Diejenigen, welche bei dev-Jusammenstellung der Stimmen aus dem ganzen Bezirke die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Art. 23.
Die Wahl wird in der Gemeinde von dem Bürgermeister drei Tage zuvor bekannt gemacht und von ihm mit Zuziehung von zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths geleitet.
Für die Abstimmung bleibt das Protokoll in Gemeinden unter 1000 Seelen einen Tag, in Gemeinden unter 3000 Seelen zwei Tage, in Gemeinden über 3000 Seelen drei Tage offen; wer in dieser Seit nicht abstimmt, wird angesehen, als trete er dem Ergebniß der erfolgten Abstimmung bei.
Art. 24.
Das Protokoll, welches die Namen der Abstimmenden und die Stimmenzählung nach den beizufügenden Stimmzetteln enthalten muß, wird, unterzeichnet von den leitenden Ortsvorstandspersonen, an die Regierungscomnnssion eingesendet. D-eje hat die Gültigkeit der Wahl vorläufig zu prüfen und etwaige Formfehler, wenn eo geschehen kann, berichtigen zu laffen. Ans den Grund einer Znfammenstellung ans den Abstimmungen sind sodann die Namen der Gewählten in den Gemeinden zu verkündigen
lieber die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Bezirksrath selbst.


