404
Die Mitglieder der Bürgerg-irde sind dem Generalrach für die Erfüllung der cingegangenen Verpflichtungen verantwortlich. Der Gcneralrach hat daher für die Anfrcchchaltung der Statuten und für die Handhabung der Ordnung nach den hierin enthaltenen Bestimmungen und über die bei ihm angebrachten Beschwerden zu verfügen. ,
Alle Befugnisse, welche nicht durch Statuten und Reglement dem Obersten und den Offizieren übertragen sind, stehen dem Gcneralrach zu.
Von dem Gcneralrach hängt der Befehl zur Anwendung der Waffengewalt durch die Bürgergarde, abgesehen von den in dem Dicnstreglcment und den in der Instruction des Obersten vorgesehenen Fällen, «6.
Der Gcneralrach ist der Bürgcrgarde verantwortlich.
Zu den Sitzungen des General-Raches ist jedem Bürgcrgardistcn der Zutritt gestattet.
§. 3. Geschäftskreis und Verpflichtung der Bürgergarde.
a) Die Ober- und Unteroffiziere haben die ihren Dienstgraden entsprechenden Verrichtungen zu besorgen.
b) Der Oberst wacht über die gesetzliche Erhaltung der Ordnung beim Corps, ertheilt die Dienstbc- schlc, beruft das Corps zusammen, ist Wortführer desselben, empfängt die Weisungen des Gcncral- rathes, trifft die zur Vollziehung nöthigen Anordnungen, erstattet die erforderlichen Berichte und meldet dem Generalrach alle zur Untersuchung und Bestrafung geeigneten Dienstvcrgehcn.
In allen dringenden Fällen hat der Oberst die nöthigen provisorischen Maaßregeln zu treffen, dann aber von dem Generalrache weitere Verhaltungsbefehle einzuholen.
c) Der Hauptmann (Rittmeister) hat in seiner Compagnie (Schwadron) dieselben Befugnisse, wie der Oberst im Corps.
d) Sämmtliche Gardisten haben ihre Waffen in so gutem Zustande zu erhalten, daß zu jeder Zeit der beste Gebrauch davon gemacht werden kann; sie haben bei jedem mündlichen Aufruf der Vorgesetzten, oder durch das Signal gefordert, unverwcilt auf dem Sammelplatz zu erscheinen und sich völlig ausgerüstet in Reihe und Glied zu stellen.
§. 6. Bewaffnung.
Jeder Offizier trägt einen Säbel, die Unteroffiziere tragen kurze Seitengewehre, Unteroffiziere und Gardisten tragen Schießgewehre und Patrontaschen. Die Reiterei bewaffnet sich mit Säbeln und Pistolen.
§. 7. Waffeuübuugen.
Die Bürgergarde ist verpflichtet,' sich die nöthige Fähigkeit zur Handhabung und zum vollständigen Gebrauch ihrer Waffen, sowie militärische Haltung zu verschaffen.
§. 8. Persönliche Dienstpflicht.
Jeder Gardist hat, wenn er zum Dienste berufen ist, denselben persönlich zu leisten. Rur in dringenden Fällen, worüber der Hauptmann zu entscheiden hat, kann Befreiung vom Dienste oder unbezahlte Vertretung Statt finden.
Im Dienste werden die Gardisten weißwothe Armbinden tragen.
§. g. Subordination und Disciplin
Der Zweck der Bürgergarde erfordert es, daß die Mitglieder derselben sich in Dienstsachen einer strengen Disciplin unterwerfen, unbeschadet ihrer persönlichen Rechte und ihrer bürgerlichen Freiheiten in anderen. Verhältnissen. Jeder ist daher demjenigen, der ihm in fernem Dienstgrade vorangeht, subordinirt, und ist zum Gehorsam gegen die Befehle des Vorgesetzten während des Dienstes verbunden. Es kann jedoch niemals die Vollziehung eines Beschls verlangt werden, der offenbar mit dem Dicnsterhältnisse in keiner Beziehung steht.
§. 10. Strafen für Uebertretung der Statuten.
Zur Aufrcchthaltung der Gesetze und zur Handhabung der Ordnung können folgende Strafen angewendet werden:
1) Tadel durch einen der Vorgesetzten.
2) Strenger Verweis durch einen derselben.
3) Tadel oder strenger Verweis von dem Generalrathe.
4) Entfernung von einer übertragenen Stelle.
5) Ausschluß aus der Bürgcrgarde.


