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Nur in dienstlicher Hinsicht hat die Bürgergarde Strafgewalt. Ist irgend eine Handlung nur oder zugleich ein bürgerliches Vergehen, so gehört dasselbe vor den gesetzlichen Richter; die Bürgergarde behält sich aber' vor, über alle concurrircndcn Verletzungen der Dienstpflicht noch besonders zu entscheiden.
§. 11. Strafgewalt der Vorgesetzten.
Der eine Abtheilung Commandirende kann begründete Zurechtweisungen für kleine Disciplinarvergehcn im Dienste ans der Stelle ertheilen, vorbehaltlich des Recurses an die weiteren Vorgesetzten. Außerdem ist der Commandirende zur Handhabung strenger Ordnung berechtigt, Diejenigen, welche während des Dienstes sich eines Vergehens schuldig machen, wenn mündliche Zurechtweisung nicht augenblicklich hilft, entweder zu entfernen, oder in besonders dringenden Fällen, mit Zustimmung der Mehrheit der im Dienste befindlichen Mannschaft, arrctiren zu lassen; in beiden Fällen mit Vorbehalt weiteren Recurses an den Generalrath. Im letzteren Falle muß die Meldung so schnell als möglich an den Präsidenten des Gencralrathö gelangen.
§. 12 Strafgewalt und Verfahren des Generalrathes.
Von jeder Üebcrtretung der Statuten, welche nicht von den Vorgesetzten durch Zurechtweisung beseitigt wird, ist der Generalrath in Kcnntniß zu setzen. Der Präsident desselben, der Oberst und zwei gewählte Mitglieder des Rathes leiten die Untersuchung ein.
' Zu der weiteren Verhandlung vor dem Generalrathe hat jeder Gardist Zutritt.
Zu jedem Discipli'narverfahren ist eine durch das Loos bestimmte Strafcommission dem Generalrathe zuzufügen, welche aus einem Hauptmann, einem Lieutenant, einem Rottenführer und zwei Wehrmänncrn besteht. Handelt es sich um Entsetzung von einer Stelle, um Ausschluß von der Bürgergärde oder um ein gemeinsames Vergehen Mehrerer, so wird diese Strafcommission um das Doppelte verstärkt.
Die zur Strafcommission zu berufenden Offiziere und Unteroffiziere werden einfach durch das Loos bestimmt; die Wehrmänner werden durch Wahl von denjenigen Compagnien, aus welche das Loos fällt, ernannt. In gleicher Weise wird für Ersatzmänner gesorgt, welche nöthigenfallö in derselben Reihenfolge, wie das Loos für sie heraus kam, berufen werden.
Die Besetzung der Strafcommission geschieht jedesmal aus drei Monate.
Vorstehende, in der allgemeinen Versammlung vom 28. Mai d. I. angenommene Statuten werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Gießen den 7. Juni 1848. Der G e n e r a l r a t h.
Aufforderung.
Indem wir die von der Bürgergärde in ihrer Versammlung vom 28. Mai beschlossenen Statuten der Ocffentlichkeit übergeben, verbinden wir damit die Anzeige, daß während der nächsten 14 Tage- Listen für neue Beitrittserklärungen im Rathhause und bei dem Oberstlieurenant Großmann offen liegen werden. Mitbürger! Bei dem rühmlichen Eifer, den die große Mehrzahl der Bewohner Gießens bisher der guten Sache darbrachte, hat cö gleichwohl scheinen wollen, als ob mancher Einzelne, statt dem guten Beispiele zu folgen, in träger Ruhe cö weit bcqucmcr fände, die Mühe des Wachens für seine eigne, wie für die allgemeine Sicherheit und die Sorge für Recht und Ordnung überhaupt theilnahmlos auf die Schultern seiner thätigeren Mitbürger zu wälzen. Fortan entziehe sich Niemand mehr ohne dringende Abhaltungen der Pflicht der Thrilnahme. Wer sich durch körperliche oder andere Verhältnisse verhindert sicht, der mache wenigstens, um nicht ungünstiger Beurtheilung zu unterliegen, geeignete Anzeige. Wer aber ohne Grund und Anzeige zurückbleibt, den möge das Gericht der öffentlichen Meinung treffen.
Schließlich werden diejenigen, welche zwar schon wirklich eingetreten sind, aber ihre Namen noch nicht eingetragen haben, ersucht, diese Eintragung bei ihren Hauptleuten alsbald nachzuholcn, damit nicht bei der Aufstellung der Grundlisten Irrungen entstehen.
Gießen den 7. Juni 1848.
Der Generalrath der Bürgergärde.


