Znzcigelilatt für die Stadt Gießen und die Kreise

Meßen, Grünberg und Hungen.

JVß. Sl4 Mittwoch den 7. Juni 18418.

Diesel Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Montag, Mittwoch und Sonnabend. Der Pränumerationsbetrag ist für ein ganzes Jahr für Einheimische I fl. 30 fr., für ein halbes Jahr 45 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 43 kr., halbjährl. 51 fr. Aurwärts abonmrt man sich bei den zunächst gelegenen löbl. Postämtern. In Gießen bei der Expedition, Canzleiberg Lit. B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Raum der gespaltenen Evrpns-Zeile 2 fr.

Znserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt sehn.

Statuten für die Bürgergarde zu Gießen.

§. 1. Zweck der Vürgergarde.

Die Bestimmung und Verpflichtung der Bstrgergarde besteht darin, daß sie als zukünftiger Theil der allgemeinen Volksbewaffnung für die Freiheit des Vaterlandes einstehe, die öffentliche Sicherheit und gesetzliche Ordnung aufrecht erhalte und die hierzu nöthigen Dienste leiste.

§ 2. Eintritt in die Bürgergarde und Austritt aus derselben-

Der Eintritt in die Bürgergarde steht jedem unbescholtenen Einwohner von Gießen, der das sieb­zehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, offen. Ausgeschlossen sind diejenigen, gegen welche in Criminalsachen richterliche Erkenntnisse ergangen sind, die nach den hessischen Gesetzen zur Ausübung des Staatsbürger­rechts nnsähig machen.

Der Eintritt in die Bürgergarde ist freiwillig; doch wird erwartet, daß kein Waffenfähiger im Alter vom zurückgclcgten 21. bis zum 50. Lebensjahre, der in hiesiger Stadt seinen festen Wohnsitz hat, sich auöschlicßen, daß vielmehr ei» solcher es als eine ihm besonders obliegende Ehrenpflicht betrachten werde, sich zu betheiligen.

Als Regel gilt, daß der geschehene Beitritt bis zur Herstellung der allgemeinen Volksbewaffnung durch das zu erwartende Gesetz binde.

Wer ohne hinreichenden Grund den Eintritt verweigert oder wieder austritt, den richtet die öffentliche Meinung.

Wer in die Bürgergarde eintreten will, hat dies dem Obersten zur weiteren Verfügung anzuzeigen; ebenso verhält es sich mit dem Austritte.

lieber die Gültigkeit der Gründe eines angemeldeten Austritts entscheidet der Generalrath (§, 4.), vorbehaltlich des Recurses an die gesammte Bürgergarde.

§ 3 Verhältnis der Gardisten unter stch.

Insofern nicht das Dienstverhältniß eine Ausnahme fordert, haben alle Mitglieder der Bürqerqarde, als solche, gleiche Rechte und Pflichten.

. m § 4. Einrichtung im Allgemeinen.

Die Bürgcrgarde ist der obersten Leitung des Gencralrathes unterworfen, der aus eilf Mitgliedern besteht. Der Oberst, sein Stellvertreter und der Bürgermeister sind ständige Mitglieder dieses General- rathes, die übrigen acht Beisitzer werden frei gewählt.

Der Generalrath hat alle die gesammte Bürgergarde betreffenden Angelegenheiten zu erwägen und vorzuberathcn; er bereitet die organischen Bestimmungen über dieselbe vor und unterwirft sie der Ge- sammtabstinnnung; er entscheidet über die in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle.

Der Gcneralrath repräsentirt die Bürgergarde in allen allgemeinen Angelegenheiten den Behörden des Staats gegenüber.