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Art. 17.

Durch dre Ausübung der Fischereiberechtigungen darf der Gebrauch des Wassers zu ökonomischen, ge­werblichen oder landwtrthschastlichen Zwecken nicht beeinträchtigt werden. '

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsstegels.

Darmstadt den 26. Juli 1848.

Leistet der Staat die Entschädigung, so hat er so lange den jährlichen Pachtertrag statt des Jagdberech- tigten zu beziehen, bis ihm die gezahlte Entschädigung mit Zinsen zurückersetzt sinn wird.

Art. 16.

Wo Parkverhältnisse bestehen und einzelne Liegenschaften anderer Eigenthümer vermöge Parkrechts mit dem Waldeigenthum des Parkberechtigten zu einem Wildpark vereinigt sind, treten die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel erst ein Jahr nach dem Erscheinen dieses Gesetzes in Wirksamkeit

f Die Eigenthümer der eingeparkten Grundstücke haben zwar bis dahin für allen vorfallenden Wildschaden Ansprüche auf Ent,chaNgung, allein cs muß ihnen genügen, wenn der Parkberechtigte zur gehörigen Bett, W Falls erst kurz vor der Erndte, diesen Schaden auf einmal durch die gesetzlichen Taratoren fest- II VWwl lUnl»

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durch dieses Gesetz einerseits Jagden erhält, auf der anderen Seiie aber verliert, muß sich jenen Gewinn auf diesen Verlust ausrechnen lassen.

,Grinden, welchen schon früher Jagdgerechtigkeiten zuständig waren, welche sie aber innerhalb der letzten oO ^ahre verkauft haben, sind gehalten, dem Käufer oder dessen Erben den Kaufpreis wieder rurück- zuzahlen, sobald ihnen die Jagdgerechtigkeit wieder überwiesen worden ist.

In derselben Weise wird ferner, auch ohne Rücksicht auf Zeit und Art des Erwerbs, Entschädigung demjenigen gewahrt, welchem das Jagdrecht verpfändet ist, insoweit derselbe nicht aus dem übrigen Vermögen des Schuldners Befriedigung zu erlangen vermag. ö

verband^ein^s ^^deecht in Pfand gegeben, so tritt an dessen Stelle die etwaige Entschädigung in den Pfaud-

L. S.) LUDWIG.

_______________________________________ I a u p.

Gesetz,

die Frist zur Aumeldung von Forderungen gegen Auswandernde betreffend. 8uDWJG HI. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen n n d - e i R h e i n re. ic.

Es haben nicht selten diejenigen, welche aus dem Großherzogthume zu einer anderen Niederlassung veranlaß", bin'^ Verzögerungen benachtheiligt gesehen, welche das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren Wir haben daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen:

Art. 1.

Der Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 1821 über Auswanderungen, insoweit er eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bestimmt, ist dahin abgeändert, daß diese Frist vom Tage der ersten Bekannt­machung an, welcher nach acht Tagen eine zweite folgt, mit vier Wochen abläuft.

Art, 2.

D>e am Tage der Verkündigung dieses Gesetzes laufenden Fristen sind auf vier Wochen, von diesem Tage an beschränkt, wenn die bei Aufforderung der Gläubiger bestimmte Dauer von drei Monaten erst später zu Ende gehen würde.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 26. Juli 1848.

('- S.) LUDWIG.

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