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c^dfo.qe findet nicht statt; das Wild, Ä jem andem Jagdbezirke angeschossen wurde, gehört denijenigni, in dessen Jagdbezirk es todt nicdersaM oder gefunden wird.
Zur Pachtung von Gemeindejagden und ^''^I^dM^unzülcsssig: oder wenn er Ausländer ist, die Bedwguugen"mcht'in sich 7er!üngt, welche idn nach den Gesetzen des GroßherzogthumS zur vollen Aus- W K Ä* Aufsicht gestellt worden ist;
3) wcr SlrmuthSbalbcr Uuteistnü >ngen aus öffentlichen Kassen oder Ortsan,falten erhalt,
4 tocr weaen Landstreicherei, Bettelns, Diebstablo, Unterschlagung, Betrugs,, boshafter Cigenchums- beschädigung. Wilderei, oder wegen Einschwärzung von Waaren bestraft worden ist, wie auch ;e er - h 8 - unfahig^wUtfrcvler^ Gewaltthätigkeit und Drohungen oder Widersctzung zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens drei Monaten verurtheilt worden ift q((, ( k n,,f
Die Unfähigkeitsgründe unter 4. und 5. hören surss Jahre nach Ablauf der Strafzeit auf.
Für einen Jagdbezirk können nicht mehr als drei Pachter zugelassen werden, wobei es jedoch den Pachtern unbenommen bleibt, qualifieirte Personen mit auf die Jagd zu nehmen und erforderltchen Falls Trerb-
Nach wörtlichen Verhältnissen kann der Ortsvorstand die Gemeindejagd einer Gemarkung in mehrere ^^Wtervewachtungen odn die Annahme weiterer Theilnehmer zu einer Pachtung innerhalb der oben bemerktem Zahl^ sind den Pachtern ohne Genehmigung des Ortsvorstandes nicht gestattet, und berechtigen den letzteren, den Pachtvertrag aufzuhebem
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Die Verpachtungen der Gemeindejagden erfolgen durch öffentliche Versteigerungen und dürfen aus keine längere Zeit/als auf sechs Jahre erfolgen; die Wiederverpachtungen dürfen fcdcsmal erst nach Ablauf der früheren Pachtzeit vorgenommen werden.
Die Gemeinden sind für jeden Wildschaden verantwortlich, der sich innerhalb der Districte, wonn sie .. 3 ZS , baden an den Erzeugnissen von Feldern, Wiesen, Weinbergen und Garten, an Baumen oder an Waldculturen ereignet; in gleiche? Weise sind auch die Pachter von Gemeindejagden zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet; dem Beschädigten steht es frei, ob er den Jagdpachter oder die Gemeinde-wegen des erlittenen Wildschadens in Anspruch nehmen will; der Jagdpachter ist fedoch bei Gemeinde jutnJffite: e - ersah des von ihr zu ersetzenden Wildschadens verpflichtet. Das Nähere über den Ersatz des Wildschadens bestimmen besondere Gesetze.
Wird ans einer Gemeinde- oder anderen Jagd ein übertriebener
Polizeibehörde von Amtswegen oder auf Antrag derfemgen, deren Grundstücke dadurch bedroht werden, Am Ä mch- KiM rt P * überall, außer den uejchlofsenen Wildgärten, zu vertilgen.
Art. 14.
Von dem 15. Februar 1848 an sind, alle Pachtverträge über solche Jagden, welche durch dieses Gesetz in andere Hände übergehen, erloschen. Die an die Gemeinden übergehenden ^agden sind unter Leitung der Regierungsbehörde unverzüglich nach ihren Grenzen aufzunehmen und zu verpachten; bis neses geschehen, verbleiben dieselben noch den bisherigen Jagdberechtigten.
Art. 15. *
Die bisherigen Jagdberechtigten, welche durch die Bestimmungen dieses Gesetzes Jagden verlieren, haben nur dann und zwar ans der Staatskasse Entschädigung anzusprechen, wenn sie ihre ^agdcn innerhalb der legten 30 Jahre erweislich durch einen onerosen Titel erworben haben. Die bishengen Jagdpachter, deren • Contracte erlöschen, erhalten keine Entschädigung; die Entschädigung der ^agdelgenthumer soll tn der Erstattung desjenigen Betrags bestehen, welcher erweislich für den Erwerb der Jagd hmgegeben worden ist. We.


