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Amtlicher T h e i l.
Gesetz,
die Ausübung der Jagd mtb Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhefseu betr. 8llDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen nnd L ei Rhein re. re.
Wir verordnen für Unsere Provinzen Starkenburg und Obcrhessen mit Zustimmung Unserer getreuen Landstände, wie folgt:
Art. 1.
Die bisher bestandenen Jagdberechtigungen sind aufgehoben; die Befugnis; zur Ausübung der Jagd geht, nach den in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen, auf die Grundeigenthümer über.
Die Grundeigenthümer einer Gemarkung können, mit Ausnahme des in Art. 4. und 7. genannten Falles, die Jagd jedoch nur durch die Gemeinde ausüben.
Art. 2.
Das Recht, auf fremden Grundstücken zu jagen, kann als Dienstbarkeit nicht bestellt werden.
Art. 3.
Die Gemeinden können die Jaad innerhalb ihrer Gemarkungen nur durch Verpachtung für Rechnung der Gemeindekasse zum Vortheil der Gesamnü-Steuerpflichtigen ausüben.
Die Jagdpächter müssen sich nach den fcld- und sorstpolizeilichen Vorschriften richten und sind für allen Schaden verantwortlich, den sie bei Ausübung der Jagd den Grundeigenthümern verursachen sollten. Auch steht es den Grundeigenthümern frei, ob sie sich deshalb unmittelbar an die Gemeinden oder an die Pachter- Halten wollen.
Die Feldjagd, insoweit deren Ausübung durch das Betreten unabgeerndteter Grundstücke bedingt ist, darf vom 15. Februar bis 1. September nicht ausgeübt werden, wenn nicht ungewöhnlich frühe oder späte Erndten besonders zu verordnende Abweichungen nothwendig machen.
Art. 4.
Derjenige Grundeigenthümer, welcher eine zusammenhängende Grundfläche von 300 Morgen Flächeninhalt und darüber besitzt, ist selbst, mit Ausschluß der Gemeinde, zur Ausübung der Jagd auf tiefer Grundfläche in eigener Person oder durch Dritte berechtigt. Es ist dabei gleichgültig, ob diese zusammenhängende Fläche in einer oder tu mehreren Gemarkungen gelegen ist.
Art. 5.
Grundeigenthümer, deren Eigenthum von dem Eigenthum eines Andern eingeichlossen ist, auf welchem diesem nach dem vorigen Artikel wegen seiner Große und seines Zusammenhangs vie Ausübung der Jagv zusteht, können die Jagd auf ihren En.elaven weder selbst ausüben, noch steht der Gemeinde die Ausübung der Jagd auf denselben zu; dagegen ist der Eigeuthümer des umgebenteu Geländes verpflichtet, der Gemeinde für die Euclaven einen Pacht zu entrichten, welcher dem Pachtertrag, zu welchem die ganze Ge- markung verpachtet ist, nach Verhältnis; der Morgenzahl entspricht.
Art. ö.
Alle Grundstücke, die mit einer Mauer, einem geschlossenen Zaune oder einer dergleichen Hecke umgeben und mit Thüre und Schloß versehen sind, bleiben von der Verpachtung oder Ausübung der Jagd durch die Geiueinde ausgenommen.
Dem Besitzer solcher Grundstücke steht allein das Jagdrecht darin zu, unter Befolgung der Polizeigesetze und soweit hiernach die Ausübung der Jagd zulässig erscheint.
Jeder kann sein Grundstück einzäunen, abschließen und dadurch von der Gcmeindejagd ausnchmen.
Art. 7.
Auf Gütern mit eigener Gemarkung ist der Eigeuthümer allein zur Jagd berechtigt und zwar selbst im Falle der Artikel 4. und 5.
Sind mehr als drei Eigenthümer vorhanden, so kann jeder derselben verlangen, daß die Jagd an den Meistbietenden verpachtet werde. In den Jagdertrag theilen sie sich alsdann nach Verhältniß ihrer Steuer- Capitalien.
Die einzelnen Eigenthümer können als Jagdsteigerer auftreten.


