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neuen Strafgesetzbuches rechtskräftig in eine Zuchthausstrafe oder wegen Meineids in eine Corrections- hausstrafe vcrurtheilt worden sind. (Art. 22. und 235. des Str.-Ges.-Buchs.)
II. Wählbar ist jeder hiesige Bürger, der. zugleich im Besitze des.Staatsbürgerrechts sich befindet und in der Ausübung desselben nicht gehindert ist, und dem ferner eine rechtskräftige zur Bekleidung eines Gemeindeamts untauglich machende Verurthestung nicht entgegen steht;
a) er muß sonach wenigstens drei Jahre im Groß- herzogthum wohnen und darf in keinem fremden persönlichen Unterthans-Berbande stehen. Art. 14. der Verf.-Urk.;
b) er darf nicht in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gebindert sein, was der Fall ist nach Art. 16. der Verf.-Urk.;
1) bei demjenigen, der sich formell oder materiell im Zustande der Special-Untersuchung befindet, jedoch nur in den im Ges. vom 28. Septbr. 1842, Art. 2. erwähnten Fällen;
2) bei demjenigen, über dessen Vermögen ein gerichtliches Concursverfahren entstanden ist, bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger oder einem mit diesen getroffenen Arrangement;
3) Bei demjenigen, welcher aus was immer für einem Grunde unter Curatel gestellt ist; und
4) bei demjenigen, welcher in einem Dienstboten- verhältniß steht, vermöge dessen er für die Bedienung der Person oder des Haushalts eines Andern Kost oder Lohn empfängt; — c) es darf kein rechtskräftiges Erkenntniß gegen ihn vorliegen, welches eine Verurtheilung
1) zu einer Zuchthausstrafe,
2) zu einer Correctionshausstrafe von einem Jahre oder längerer Dauer,
3) zu einer, wenn auch geringeren, aber wegen Meineids erkannten Correctionshausstrafe,
in Folge des neuen Strafgesetzbuchs gegen ihn ausspricht.
Art. 22., 23. u. 235. des Strges.-Vuchs.
Glaubt Jemand bezüglich der Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit des einen oder andern Bürgers Anstände erheben zu müssen, so steht ihm zu diesem Behufe die Einsicht der, der Wahlcommission vorliegenden Bürgerliste zu, und wird, soweit nicht schon in dieser die nöthigen Bemerkungen beigcfügt sind, auf Verlangen sofortige Auskunft über die gehegten Zweifel gegeben werden.
III. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind endlich nach Art. 35, der Gem.-Ordn.;
1) alle activen Staatsdiener, mögen solche definitiv, oder nur widerruflich angestellt sehn; je
doch ist denselben im Fall die Wahl aufi sie fällt , unbenommen, das Staatsamt niederzulegen und die Wahl anzunehmen;
2) die Militärpersonen, welche int activen Dienst oder noch in der Reserve stehen;
3) Geistliche und Schullehrer im activen Dienst.
Dagegen ist der abtretende Bürgermeister nach Art. 14 der Gemeinde-Ordnung wieder wählbar.
IV. Bezüglich des Wahlverfahrens wird nach Art. 37 der Gem.-Ordn. auf folgende Bestimmungen aufmerksam gemacht:
1) An die während der oben genannten Zeit zur Abstimmung erscheinenden Bürger werden die mit fortlaufenden Zahlen versehenen Stimmzettel nach vorheriger Mischung derselben in der Weise abgeben, daß nur jenen allein das Nuw- mer ihres Stimmzettels bekannt ist;
2) das Beschreiben der Stimmzettel kann ebenso gut im Wahllocal, wie außer demselben stattfinden ;
3) Da nach Art. 13 der Gem.-Ordn. d r ei Candidaten erwählt werden müssen, so wird jeder Abstimmende die Namen der drei von ihm zum Bürgermeisteramt AusersehcneN wählbaren Bürger a u f d e n c r h a l t e n e n S t i m m- zettel schreiben oder schreiben lassen; enthält ein Stimmzettel mehr als drei Namen, so wird er als ungültig betrachtet.
4) Ein deutliches Schreiben der Namen und eine genaue Bezeichnung des gemeinten Bürgers, (insbesondere wo mehrere Bürger von demselben Namen vorkommen) durch Beifügung des Vornamens, Gewerbö, der Straße, wo er wohnt, ist um so nöthiger, als da, wo über die gewählte Person Zweifel entstehen kann, die gegebene Stimme als ungewiß nicht berücksichtigt wird;
Jedem, der sich über die Bezeichnungen der von ihm zu Wählenden verlässigen will, steht zu diesem Behufe die Einsicht der Bürgerliste offen; —
5) Wie die Stimmzettel von den Abstimmenden in Selbstperson in Empfang zu nehmen sind, so sind sie auch von diesen in Sclbstperson wieder abzugeben, und findet ein Abstimmen im Auftrag eines Andern iticht Statt.
6) Sogleich nach der Zurückgabe des Stimmzettels an die Wahlcommission wird derselbe in ein doppelt verschlossenes Gefäß gelegt, welches erst nach Ablauf der oben erwähnten Abstimmungszeit und der erfolgten Erklärung, daß nun keine Abstimmung mehr angenommen werde, geöffnet wird, damit zur Erhebung des Resultats geschritten werden kann.


