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V. Nachdem das Resultat der Wahl mittelst besonderer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis) gebracht seyn wird, liegen die Wahlactcn zu Jedermanns Einsicht auf dem Bureau des Gr. Bürgermeisters drei Tage lang offen, damit sich die Wähler von dem richtigen Eintrag ihrer Abstimmung in der AbstimmungS- und Zählliste überzeugen können, während welcher drei Tage allenfallsige gesetzliche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten bei Gr. KreiSrathe dahier vorzubringen sind.
VI. Nicht in Befürchtung deö Grundes zu allen- fallsiger Anwendung, sondern nur der Vollständigkeit wegen macht man endlich auf die im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über Verletzung der gesetzlichen Wahl- und Stimmrechte aufmerksam.
Art. 202. Wer in Bezug auf vorzunehmende gesetzlich augeordnetc Wahle» einem Wähler mittel - oder unmittelbar Geld oder andere Vermögensvortheile zum Geschenke gibt oder verspricht, soll ebenso wie der Wähler, welcher das Geschenk oder daS Versprechen annimmt, mit Gefängniß oder CorrectionShauS bis zu einem Jahre bestraft werden.
Art. 455. Das gegebene Geschenk wird in allen Fällen confiScirt. Kanu dasselbe nicht mehr herbeigeschafft werden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Rückgabe erfolgt ist, der Geber den Werth zu ersetzen.
Art. 203. Wer Wahlzelle! bei gesetzlich angeordneten Wahlen verfälscht oder unterdrückt, oder betrüglich austauscht oder absichtlich einen andern Namen darauf setzt, als ihm angegeben worden, soll mit CorrectionShauS biö zu einem Jahre bestraft werden.
Schließlich spricht man die Hoffnung aus, daß die hiesigen Bürger sich recht zahlreich zur Abstim. mung einfinden und dadurch ihr seither oft bewährtes Interesse an der Gemeindeverwaltung bei Ausübung eines der wichtigsten und einflußreichsten Rechte von Neuem beurkunden werden, und darf man wohl zu allen Bürgern daS Vertrauen hegen, daß sie denjenigen Männern ihre Stimmen zuwenden, welche sie nach eigener Ueberzeugung als die Tüchtigsten und Würdigsten erkennen, und von deren redlichem Willen, das Staats- und Gemein- dewohl zu fördern, sie vollständig überzeugt sind.
Gießen den 4. Juli 1848.
Der Wahlkommiffär: Dr. Vogel.
1310) Gießen.
Ausspielung
Eine goldene Cylindcruhr nebst Kette und Ge- häng ist als freiwilliger Beitrag für Anschaffung der Waffen für solche, die unvermögend sind, dieselbe sich selbst anzuschaffen mir übersendet worden. Dieselbe soll zur Ausspielung gebracht werden, und sind Loose a 6 fr. bei RathSdiener Moll zu erhalten.
Gießen den 2. Juli 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
1339) Gießen. Die Stadt Gießen will zum Ankauf von Waffen für die Bürgergarde ein Capital von 8000 fl. zu 4% gegen kündbare Obligationen aufnehmen, und ersucht man diejenigen, welche sich an diesem Darlehen betheiligcn wollen, ihre Namen und Beträge aus dem Ralhhause einzeichnen lassen zu wollen
Gießen den 2. Juli 1848.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
1337) Gießen. Die am 21. Juni d. I. fällig gewesenen Holzsteiggelder sind binnen 14 Tagen an die Stadtkasse zu bezahlen.
Gießen den 30. Juni 1848.
Der Stadtrechner Enders.
Versteigerungen.
1350) Frankenbach.
Donnerstag den 6. Juli d. I., Morgens 8 Uhr,
sollen im Distrikt Kammerloh, Hungerberg, Ische- koppel und Niedernberg nachstehende Holzsortimenle meistbietend versteigert werden.
1) 50 Stecken Buchen-Scheidholz,
2) 134 „ Eichen- „
3) 92% u Buchen-Prügelholz,
4) 68 n Eichen- u
5) 12 Stämme Eichen-Bauholz, von 20—30 Zoll Durchm. und 1112 Cubikfuß enthalt.
' - Die Zusammenkunft ist im Distrikt Kammerloh. Frankenbach den 26. Juni 1848.
Der Bürgermeister - Kraft.


