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V. Nachdem das Resultat der Wahl mittelst be­sonderer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis) gebracht seyn wird, liegen die Wahlactcn zu Jeder­manns Einsicht auf dem Bureau des Gr. Bürger­meisters drei Tage lang offen, damit sich die Wäh­ler von dem richtigen Eintrag ihrer Abstimmung in der AbstimmungS- und Zählliste überzeugen kön­nen, während welcher drei Tage allenfallsige gesetz­liche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten bei Gr. KreiSrathe dahier vorzu­bringen sind.

VI. Nicht in Befürchtung deö Grundes zu allen- fallsiger Anwendung, sondern nur der Vollständigkeit wegen macht man endlich auf die im Strafgesetz­buch enthaltenen Bestimmungen über Verletzung der gesetzlichen Wahl- und Stimmrechte aufmerksam.

Art. 202. Wer in Bezug auf vorzunehmende gesetzlich augeordnetc Wahle» einem Wähler mittel - oder unmittelbar Geld oder andere Vermögensvortheile zum Geschenke gibt oder verspricht, soll ebenso wie der Wähler, welcher das Geschenk oder daS Versprechen annimmt, mit Gefängniß oder CorrectionShauS bis zu einem Jahre bestraft werden.

Art. 455. Das gegebene Geschenk wird in allen Fällen confiScirt. Kanu dasselbe nicht mehr herbeigeschafft werden, so hat der Empfänger, oder, wenn die Rückgabe erfolgt ist, der Ge­ber den Werth zu ersetzen.

Art. 203. Wer Wahlzelle! bei gesetzlich ange­ordneten Wahlen verfälscht oder unterdrückt, oder betrüglich austauscht oder absichtlich einen andern Namen darauf setzt, als ihm angegeben worden, soll mit CorrectionShauS biö zu einem Jahre bestraft werden.

Schließlich spricht man die Hoffnung aus, daß die hiesigen Bürger sich recht zahlreich zur Abstim. mung einfinden und dadurch ihr seither oft bewähr­tes Interesse an der Gemeindeverwaltung bei Aus­übung eines der wichtigsten und einflußreichsten Rechte von Neuem beurkunden werden, und darf man wohl zu allen Bürgern daS Vertrauen hegen, daß sie denjenigen Männern ihre Stimmen zuwen­den, welche sie nach eigener Ueberzeugung als die Tüchtigsten und Würdigsten erkennen, und von deren redlichem Willen, das Staats- und Gemein- dewohl zu fördern, sie vollständig überzeugt sind.

Gießen den 4. Juli 1848.

Der Wahlkommiffär: Dr. Vogel.

1310) Gießen.

Ausspielung

Eine goldene Cylindcruhr nebst Kette und Ge- häng ist als freiwilliger Beitrag für Anschaffung der Waffen für solche, die unvermögend sind, die­selbe sich selbst anzuschaffen mir übersendet worden. Dieselbe soll zur Ausspielung gebracht werden, und sind Loose a 6 fr. bei RathSdiener Moll zu erhalten.

Gießen den 2. Juli 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1339) Gießen. Die Stadt Gießen will zum Ankauf von Waffen für die Bürgergarde ein Ca­pital von 8000 fl. zu 4% gegen kündbare Obli­gationen aufnehmen, und ersucht man diejenigen, welche sich an diesem Darlehen betheiligcn wollen, ihre Namen und Beträge aus dem Ralhhause ein­zeichnen lassen zu wollen

Gießen den 2. Juli 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1337) Gießen. Die am 21. Juni d. I. fällig gewesenen Holzsteiggelder sind binnen 14 Ta­gen an die Stadtkasse zu bezahlen.

Gießen den 30. Juni 1848.

Der Stadtrechner Enders.

Versteigerungen.

1350) Frankenbach.

Donnerstag den 6. Juli d. I., Morgens 8 Uhr,

sollen im Distrikt Kammerloh, Hungerberg, Ische- koppel und Niedernberg nachstehende Holzsortimenle meistbietend versteigert werden.

1) 50 Stecken Buchen-Scheidholz,

2) 134 Eichen-

3) 92% u Buchen-Prügelholz,

4) 68 n Eichen- u

5) 12 Stämme Eichen-Bauholz, von 2030 Zoll Durchm. und 1112 Cubikfuß enthalt.

' - Die Zusammenkunft ist im Distrikt Kammerloh. Frankenbach den 26. Juni 1848.

Der Bürgermeister - Kraft.