Ausgabe 
5.7.1848
 
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fortzuerheben.

Art. 2.

Zimmermann.

stattfinden.

Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigcdrückten Staatssiegels.

Gefundene Gegenstände.

Ein Arbeitsbeutel mit einem Sacktuch, eine Manchette und ein weißes Sacktuch sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 5. Juli 1848.

Die von dem landwirthschaftlichen Vereine zu Darmstadt dem Herrn Ad not, Lehrer tfer französischen Sprache dahier, übersendeten Seidenraupen haben nach dessen so eben erhaltener Mittheilung alle ohne Ausnahme mit dem besten Erfolge ihre verschiedenen Perioden durchlaufen, und ist für diesel.en dre Zei fcC6 ^Dmjeniqeu "'welche^ dK^Behandlungsweise bei der Raupenzucht durch eigene Anschauung kennen zu lernen wünschen, wird Herr Adnot mit freundlicher Bereitwilligkeit Einsicht seiner Einrichtung gestatten und jede gewünschte Auskunft ertheilen, was ich hierdurch auf fernen Wunsch bekannt mache.

Gießen den 4. Jult 1848. ^er Großherzoglich Hessische Kreisrath.

ß Prinz.

die Erhebung der Staatsausiagen für das zweite Semester 1848 betreffend. 8nDWJG M. von Gottes Gnaden Gr ost Herzog von Hessen und -ei R h e i n.

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übereingekommen sind, daß das Finanzgesetz vom 7. October 1845 auch für das letzte halbe Jahr 1848 fortbestehen soll; so haben Wir verordnet und »er» ordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1.

Das Finanzgesctz vom 7. October 1845 wird auch auf das letzte halbe Jahr 1848 ausgedehnt und in Wirksamkeit gesetzt, und es sind demgemäß die sämmtlichen direkten und indirecten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zu Ende des ^ahrs 1848

Freitag den 14. Juli Samstag ii 15. Montag ir 17. ir Dienstag n 18. u

auf dahiesigem Rathhause versammeln und an den genannten Tagen Morgens von 10 bis Mittags 1 Uhr die Abstimmung entgegen nehmen.

Indem daher sämnnliche stimmfähige hiesige Ortsbürger eingeladen werden, bei dieser Wahl von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, glaubt man --------- ,, ,, x einige gesetzliche Bestimmungen, welche auf diese Die Leitung dieser Wahl ist dem Unterzeichneten Wahl Bezug haben, in Kurzem erwähnen , zu muffen,

von Gr. Kreisrathe dahier mit höchster Ermachtl- j Siimmfähig sind alle hiesigen Bürger gung übertragen worden, und wird sich die Wahl- ^(rt. 34. p. G.-O.), welche nicht in Folge des commission

Besondere Bekanntmachungen.

Die Wahl von drei Candidaten zum Amte dcö Bürgermeisters der Stadt Gießen betr.

Nachdem die sechsjährige Dienstperiode des Gr. Bürgermeisters Reiber abgelaufen ist, muß nach Art. 13. und 14. der Gem.-Ordnung für die näch- steii sechs Jahre von 1848 bis 1854 eine erneuerte Wahl dreier Candidaten zum Bürgermeisteramte

Darmstadt den 30. Juni 1848.

(L. S.) LUDWIG.