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zu dem Zweck Ruhe und Ordnung in der Stadt zu erhalten. Eine List? für diejenigen, welche in (befolge dieser Au ffo r d e ru n g der Bürgergarde beitreten wollten, wurde auf dem Rath- Haus aufgelegt und mit Unterschriften bedeckt. Die Unterzeichnenden wurden zugleich eingeladen, zurBc- schlußnahme auf dem RathhauS zusammenzukommen. Dies geschah und dieser constituireiiden Versammlung legte der Bürgermeister seine Vorschläge vor, von denen neben Bestimmungen ganz vorübergehender Natur die wichtigste war: daß aus verschiedenen Ständen eine Commission zu erwählen sey, welcher die Leitung der Sache übertragen werden solle.
Diese Vorschläge wurden genehmigt, die Commission wurde gewählt und zwar bestehend aus dem Gemeinderath der Stadt/ 9 Bürgern und Einwohnern und, weil die Studirenden ganz den Bürgern gleich gehalten semi und sich der Bürgergarde anschließen wollten, aus 9 Studirenden; dieses provisorische Comite trat zusammen, berietb die nothivendigsten Vorschläge und berief eine General-Versaminlung aller fich an der Bür- gergarde Betheiligenden, legte dieser seine Vorschläge vor und es erfolgte deren durchgängige Genehmigung. Außer der organischen Einrichtung der Rotten, Compagnien, der Wahl der Offiziere und Befehlshaber wurde insbesondere die Erneuerung eines Generalraths der Bürgergarde nach zu treffenden näheren Bestimmungen und Fortbestehen des provisorischen Cvmitös bis zur vollständigen Organisation der Bürgergarde beliebt. Diese näheren Bestimmungen über die Wahl des Generalraths wurden darauf entworfen und der versammelten Bürgergarde zur Entscheidung vorgelegt; sie wurden von ihr angenommen, der Gencralrath wurde gewählt und trat in seine Funktionen, deren erste seyn soll, das Reglement für die Bürgergarde zu entwerfen, welches als organisches Statut den Zweck und die Bestimmung derselben aussprechen muß.
Dieß ist soweit cs hierher gehört der bisherige EntwickelungSgang unseres Bürgergarde - Instituts und cs fragt sich nun, welcher Zweck, welche Bestimmung hat sich hierbei ausgesprochen? Unseres Erachtens kann darüber kein erheblicher Zweifel seyn. Alle Mitglieder der Bürgergarde haben sich eingeschrieben oder ciuschreibe» lassen auf die Grundlage der von dem Stadtvorstand ansgegangenen Aufforderung; sic haben durch ihren Beitritt zu der von diesem veranlaßten Constituirung der Bürgcrgarde die in dieser Aufforderung hierfür ausgesprochenen Zwecke als die ihrigen anerkannt; sie haben keine andre Bestimmung, keine andern Pflichten übernommen, alö die, welche bei der ursprünglichen Bildung der Bürgergarde ausgestellt worden waren; es sind bis
jetzt noch keine weiteren organischen Bestimmungen allgemein angenommen worden, welche dem Institut irgend einen anderen Zweck gegeben hätten und somit stellt sich bis hierher die Bürgergarde als zu dem Ende gebildet, Ruhe und Ordnung in der Stadt zu erhalten und dem Gesetz Autorität zu verschaffen, ganz unwidcr- sprcchlich dar. Nun mag allerdings mancher sagen, er habe die Sache anders gemeint, sey in einer anderen Absicht zur Bürgergarde getreten und wolle daher auch andere Zwecke durch sie verfolgt wissen. Allein es kann unmöglich darauf ankoin- men, was sich Einer oder der andere bei dem Eintritt in einen Verein als dessen Zweck denkt, sondern nur darauf, wozu sich der Verein anfänglich gebildet hat, der ursprüngliche Zweck bleibt so lang bestehen bis durch einen alle Mitglieder bindenden Beschluß eine andere Richtung festgestellt wird und insofern diese veränderte Richtung von der ursprünglichen Bestimmung abwetchl, muß eS dann jedem Mitglied, dessen Absicht hiermit nicht übereinstimmt, sreistehcii, aus dem Vereine auszuscheiden. Dieses sind Grundsätze, ohne welche kein Verein zu Recht bestehen kann und deren Anwendbarkeit daher auch nicht zu bezweifeln ist. Wer der Vür- gcrgardc durch seine Einzeichnung beigetreten ist, hat also vorerst deren ursprünglichen ausgesprochenen Zweck, Erhaltung der Ordnung und Sicherbeit der Stadt und der Autorität des Gesetzes, zu dem [einigen gemacht, wie sich Jeder, der einer Gesellschaft beitritt, deren Gesetzen unterwirft und von selbst verpflichtet, zur Erreichung ihrer Zwecke mitzuwirken.
Steht hiernach zunächst der bisherige Hauptzweck der Bürgcrgarde in Gefolge ihrer historischen Bildung und ihrer rechtlichen Grundlage fest, so entsteht dann die zweite Frage, ob wir Veranlassung haben, diesen Zweck aufzugebcn und einen andern zu verfolgen, oder neben demselben einen zweiten Zweck damit zu vereinigen. Es wirft sich uns hier nament- lich das Bedenken auf, ob unsere Bürgergarde sich nicht vielmehr thatsächlich als Volksbewaffnung dargestellt habe und daher hauptsächlich und zunächst als solche zu betrachten sey? Wir werden aber hierbei unsere d e r m a l i g e provisorische Bürgcrgarde und die künftige, durch ein nahe bevorstehendes Gesetz für Hessen zu regulirenve allgemeine Volksbewaffnung wohl zu unterscheiden haben. Die Bürgergarde kann bis jetzt noch kein Theil dieser hessischen Volksbewaffnung seyn, denn diese ist im Augenblick noch nicht allgemein in'S Leben getreten, sie ist noch nicht gesetzlich geordnet und verfügt; es kann vielmehr unsere Bürgergarde etwa nur alö eine Vorbereitung zu derselben betrachtet werden. Wie cs jedem Bürger frcistehen muß, sich in dem


