Ausgabe 
1.4.1848
 
Einzelbild herunterladen

246

zu dem Zweck Ruhe und Ordnung in der Stadt zu erhalten. Eine List? für diejenigen, welche in (befolge dieser Au ffo r d e ru n g der Bürgergarde beitreten wollten, wurde auf dem Rath- Haus aufgelegt und mit Unterschriften bedeckt. Die Unterzeichnenden wurden zugleich eingeladen, zurBc- schlußnahme auf dem RathhauS zusammenzukommen. Dies geschah und dieser constituireiiden Versammlung legte der Bürgermeister seine Vorschläge vor, von denen neben Bestimmungen ganz vorübergehender Na­tur die wichtigste war: daß aus verschiedenen Stän­den eine Commission zu erwählen sey, welcher die Leitung der Sache übertragen werden solle.

Diese Vorschläge wurden genehmigt, die Com­mission wurde gewählt und zwar bestehend aus dem Gemeinderath der Stadt/ 9 Bürgern und Ein­wohnern und, weil die Studirenden ganz den Bürgern gleich gehalten semi und sich der Bürger­garde anschließen wollten, aus 9 Studirenden; dieses provisorische Comite trat zusammen, berietb die nothivendigsten Vorschläge und berief eine Ge­neral-Versaminlung aller fich an der Bür- gergarde Betheiligenden, legte dieser seine Vorschläge vor und es erfolgte deren durchgängige Genehmigung. Außer der organischen Einrichtung der Rotten, Compagnien, der Wahl der Offiziere und Befehlshaber wurde insbesondere die Erneuerung eines Generalraths der Bürgergarde nach zu tref­fenden näheren Bestimmungen und Fortbestehen des provisorischen Cvmitös bis zur vollständigen Or­ganisation der Bürgergarde beliebt. Diese näheren Bestimmungen über die Wahl des Generalraths wurden darauf entworfen und der versammelten Bürger­garde zur Entscheidung vorgelegt; sie wurden von ihr angenommen, der Gencralrath wurde gewählt und trat in seine Funktionen, deren erste seyn soll, das Reglement für die Bürgergarde zu entwerfen, welches als organisches Statut den Zweck und die Bestimmung derselben aussprechen muß.

Dieß ist soweit cs hierher gehört der bisherige EntwickelungSgang unseres Bürgergarde - Instituts und cs fragt sich nun, welcher Zweck, welche Be­stimmung hat sich hierbei ausgesprochen? Unseres Erachtens kann darüber kein erheblicher Zweifel seyn. Alle Mitglieder der Bürgergarde haben sich eingeschrieben oder ciuschreibe» lassen auf die Grundlage der von dem Stadtvorstand ansgegangenen Aufforderung; sic haben durch ihren Beitritt zu der von diesem veranlaßten Constituirung der Bürgcrgarde die in dieser Auf­forderung hierfür ausgesprochenen Zwecke als die ihrigen anerkannt; sie haben keine andre Bestimmung, keine andern Pflichten übernommen, alö die, welche bei der ursprünglichen Bildung der Bürgergarde ausgestellt worden waren; es sind bis

jetzt noch keine weiteren organischen Bestimmungen allgemein angenommen worden, welche dem Institut irgend einen anderen Zweck gegeben hätten und so­mit stellt sich bis hierher die Bürgergarde als zu dem Ende gebildet, Ruhe und Ordnung in der Stadt zu erhalten und dem Gesetz Autorität zu verschaffen, ganz unwidcr- sprcchlich dar. Nun mag allerdings mancher sagen, er habe die Sache anders gemeint, sey in einer anderen Absicht zur Bürgergarde getreten und wolle daher auch andere Zwecke durch sie verfolgt wissen. Allein es kann unmöglich darauf ankoin- men, was sich Einer oder der andere bei dem Ein­tritt in einen Verein als dessen Zweck denkt, sondern nur darauf, wozu sich der Verein anfänglich gebil­det hat, der ursprüngliche Zweck bleibt so lang be­stehen bis durch einen alle Mitglieder bindenden Beschluß eine andere Richtung festgestellt wird und insofern diese veränderte Richtung von der ur­sprünglichen Bestimmung abwetchl, muß eS dann jedem Mitglied, dessen Absicht hiermit nicht überein­stimmt, sreistehcii, aus dem Vereine auszuscheiden. Dieses sind Grundsätze, ohne welche kein Verein zu Recht bestehen kann und deren Anwendbarkeit daher auch nicht zu bezweifeln ist. Wer der Vür- gcrgardc durch seine Einzeichnung beigetreten ist, hat also vorerst deren ursprünglichen ausgesprochenen Zweck, Erhaltung der Ordnung und Sicherbeit der Stadt und der Autorität des Gesetzes, zu dem [einigen gemacht, wie sich Jeder, der einer Gesell­schaft beitritt, deren Gesetzen unterwirft und von selbst verpflichtet, zur Erreichung ihrer Zwecke mit­zuwirken.

Steht hiernach zunächst der bisherige Hauptzweck der Bürgcrgarde in Gefolge ihrer historischen Bil­dung und ihrer rechtlichen Grundlage fest, so entsteht dann die zweite Frage, ob wir Veranlassung haben, diesen Zweck aufzugebcn und einen andern zu ver­folgen, oder neben demselben einen zweiten Zweck damit zu vereinigen. Es wirft sich uns hier nament- lich das Bedenken auf, ob unsere Bürgergarde sich nicht vielmehr thatsächlich als Volksbewaffnung dargestellt habe und daher hauptsächlich und zunächst als solche zu betrachten sey? Wir werden aber hier­bei unsere d e r m a l i g e provisorische Bürgcrgarde und die künftige, durch ein nahe bevorstehen­des Gesetz für Hessen zu regulirenve allgemeine Volksbewaffnung wohl zu unterscheiden haben. Die Bürgergarde kann bis jetzt noch kein Theil die­ser hessischen Volksbewaffnung seyn, denn diese ist im Augenblick noch nicht allgemein in'S Leben getreten, sie ist noch nicht gesetzlich geordnet und verfügt; es kann vielmehr unsere Bürgergarde etwa nur alö eine Vorbereitung zu derselben betrachtet werden. Wie cs jedem Bürger frcistehen muß, sich in dem