Ausgabe 
1.4.1848
 
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fassung; oder endlich durch beides zugleich, so daß ebensowohl bevorzugte Stände als jeder aus dem Volke zur Beschränkung des Monarchen Mitwir­ken (landständische Verfassung). Dich letztere war bisher die Regel in den meisten und am besten organisirtcn Ländern Europa's. Die Grundsätze über die Einrichtung der Staatsform nennt man Verfas­sung oder Constitution; da die Constitution in monarchischen Staaten sich hauptsächlich mit der Art und Weise der Beschränkung des Regenten beschäf­tigt, so versteht man insbesondere unter constitu- tionellem Princip, die Grundsätze der durch landständische Verfassung beschränk­ten Monarchie.

Der charakteristische Unterschied zwischen constitu- tioneller Monarchie und Republik besteht hiernach darin, daß in jener dem Monarchen eine entschei­dende Mitwirkung bei der Regierung des Staa­tes zusteht; mag er von den Stellvertretern des Vol­kes in seinen Regierungshandlungen noch so sehr be­schränkt sepn, so muß ihm wenigstens das Recht zu­stehen, Anträge und Forderungen der Volksrcpräsen- tation zu prüfen und wenn er nicht einverstanden ist, abzulehnen, wenigstens bis zu wiederholter Berathung (in der Regel nach neuer Wahl der Volksrepräsen­tanten) und bestimmt ausgesprochenem Volkswillen; er muß das sogenannte Ablehnungsrecht (Veto) in gewissem Grad besitzen, sonst ist das monarchische Princip aufgehoben. Sobald also die Volksreprä­sentation alle oder doch die wichtigsten Regierungs­handlungen allein vornehmen kann, ist eine Re­publik vorhanden und die Ides einer Monarchie ver­schwunden.

Die Monarchie beruht auf dem Grundsatz, daß kein befehlender fremder Wille über dem des Re­genten des Staates stehe, daß er souverän sey; in der constitutionellen Monarchie ist daher der von den Repräsentanten des Volkes ausgesprochene Wille nicht über den Monarchen, sondern neben ihn gestellt. In ihr ist daher der Regent souverän und das Volk souverän. Jede wichtige Regierungshand­lung beruht daher auf einer Vereinbarung zwi­schen Fürst und Volk. Dabei ist im constitutionellen Princip der Grundsatz materiell durchgeführt, daß der Fürst um des Volks willen, nicht das Volk um des Fürsten willen da sey, daß darum der Regent dem ausgesprochenen Volkswillen, namentlich durch Wechsel seiner verantwortlichen Mi- - nister und damit des Regierungs-Systems, nachgeben muß. Formell ausgesprochen ist dieser Satz in der freisinnigsten Verfassung Europa's, in der norwegi­schen , wo der König nur zweimal die Befugniß hat, die Anträge der Repräsentanten-Kammer abzulehnen, beim drittenmale aber dieselben auch ohne seine Zu­stimmung Gesetzeskraft erlangen.

Treten mehrere monarchisch verfaßte Staaten zu einer Staaten-Einheit zusammen, so ist dabei noth- wendige Voraussetzung, daß auch in dieser Verbin­dung das konstitutionelle Princip aufrecht erhalten werde, weil sonst die Regenten selbst als solche zu existiren aufhören, wenn sie eine fremde Gewalt über sich haben, deren Willen sie unterworfen sind, ohne bei dessen Fassung vertreten zu seyn. Soll Deutschland also jetzt eine Gesammt - Verfassung erhalten, so hat es die Wahl zwischen der constitutionellen und der republi­kanischen. Bei jener müssen die deutschen Fürsten in ihrer Eigenschaft als solche in Bezug auf alle Hand­lungen der Gesetzgebungs- und Regierungs-Gewalt über Deutschland ihre Mitwirkung behalten; sobald dich nicht der Fall ist, erscheint Deutschland als Republik. Haben die vom Volk gewählten Reprä­sentanten den Fürsten zu befehlen, so sind diese keine Regenten mehr, sie sind höchstens noch Beamte der Repräsentanten-Versammlung. Es fallen damit die einzelnen Länder Deutschlands als solche mit ihren besondern Verfassungen zusammen, alle Staatsgewalt ist in der einen Central - Behörde vereinigt und das ganze Schicksal Deutschlands nur in ihre Hände ge­geben, die Fürsten sind als Fürsten abgesetzt. Welche Verfassung für große Länder vorzuziehen sey, ob die konstitutionelle oder republikanische, darüber waren bisber die Meinungen nicht sehr zweifelhaft; es wurde anerkannt, daß Republiken der Tummelplatz der Par­teien sind, daß sie der Ehrsucht den weitesten Spiel- rauni lassen und daß sie daher, wenn das Volk nicht höchst einfach und von allen republikanischen Tugen­den beseelt ist, nach dem Zeugnisse der Geschichte, durch das unseligste aller Nebel, durch Bürgerkriege in Despotieen und zuletzt doch wieder in constitu­tionelle Monarchieen übergehe. Das eonstitutionelle Princip ist daher sogar in manchen Republiken als leitendes ausgenommen worden, z. B. in den nord­amerikanischen Freistaaten, wo selbst dem gewählten Präsidenten das Ablehnungsrecht (Veto) übertragen ist.

Hiernach wird es nun wohl leicht zu verstehen seyn, wenn für die Gesammt-Verfassung Deutschlands die Ausrechthaltung des eonstitutionel len Prin- cips aber mit einer demokratischen (volks- thümlichen) Grundlage gefordert wird; es heißt dieß nichts anders,' als daß auch für ganz Deutsch­land der Gesammtwille der deutschen Fürsten eine Mitwirkung bei allen für Deutschland gültigen Re­gierungshandlungen behalten, daß aber die neben demselben beschränkend wirksame Äolksrepräsentation aus dem ganzen Volke und nicht aus bevorzugten Ständen hervorgchen soll. Ebenso wird es aber auch keinem Zweifel unterliegen, daß, wer verlangt, daß das deutsche Parlament nur aus einer Kam­mer bestehen soll, deren Deputirte alle aus freier