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b)
c) d)
Der Oberst wacht über die gesetzliche Erhaltung der Ordnung beim Corps, ertheilt die Dienstbe- feble beruft das Corps zusammen, ist Wortführer desselben, empfängt die Weisungen des General- rathes trifft die zur Vollziehung nöthigen Anordnungen, erstattet die erforderlichen Berichte und meldet dem Generalralh alle zur "Untersuchung und Bestrafung geeigneten Dienstvergehen.
In allen dringenden Fällen hat der Oberst die nöthigen provisorischen Maaßregeln zu treffen, dann aber von dem Generalrathc weitere Verhaltungsbefehle einzuholen.
Jeder Hauptmann bat in seiner Compagnie die nämlichen Befugnisse, wie der --werft im Eorps. Sämmtliche Gardisten haben ihre Waffen in so gutem Zustande zu erhalten, daß ju jeber peit der beste Gebrauch davon gemacht werden kann; sie haben bei jedem mündlichen Aufruf der Vorgesetzten, oder durch das Signal gefordert, unverweilt auf dem Sammelplatz zu erscheinen und sich völlig ausgerüstet in Reihe und Glied zu stellen.
§. 6. Bewaffnung ,
Jeder Offizier trägt einen Säbel, die Unteroffiziere tragen kurze Seitengewehre, Unteroffiziere und Gardisten tragen französische Musketen mit langen Bajonetten und Patrontaschen.
§. 7. Waffenübungen.
Die Bürgergarde ist verpflichtet, sich die nöthige Fähigkeit zur Handhabung und zum vollständigen Gebrauch ihrer Waffen, sowie militärische Haltung zu verschaffen.
8 8. Persönliche Dienstpflicht.
Jeder Gardist hat, wenn er zum Dienste berufen ist, denselben persönlich zu leisten. Nur in düngenden Fällen, worüber der Hauptmann zu entscheiden hat, kann Befreiung vom Dienste oder unbezahlte Vertretung Statt finden.
Im Dienste werden die Gardisten wciß-rothe Armbinden tragen.
§. 9. Subordination und Disciplin
Der Zweck der Bürqergarde erfordert cs, daß die Mitglieder derselben sich in Dienstsachen einer strengen Disciplin unterwerfen, unbeschadet ihrer persönlichen Rechte und ihrer bürgerlicheiiFreiheiten tu anderen Verhältnissen. Jeder ist daher demjenigen, der ihm in seinem Dieifftgrade vorangeht subordnnrt, und ist zum Gehorsam gegen die Befehle des Vorgesetzten während des Dienstes verbunden. Es kann jedoch niemals die Vollziehung eines Befehlö verlangt werden, der offenbar mit dem Dienstverhältnisse in keiner Beziehung steht.
8 10. Strafen für Uebertretung der Statuten.
Zur Aufrechthaltung der Gesetze und zur Handhabung der Ordnung können folgende Strafen ange. wendet werden:
1) Tadel durch einen der Vorgesetzten.
2) Strenger Verweis durch einen derselben.
3) Tadel oder strenger Verweis von dem Generalrathe.
4) Entfernung von einer übertragenen Stelle.
5) Ausschluß aus der Bürgergarde. , . . . mir
Nur in dienstlicher Hinsicht hat die Bürgergarde Strafgewalt; ist daher irgend eine Handlung nur oder zugleich ein bürgerliches Vergehen, so gehört dasselbe vor den gesetzlichen Richter.
8 11. Strafgewalt der Borgefetzten ,
Der eine Abtheilung Commandireiide kann begründete Zurechtweisungen für kleine Disciplinarver- gehen int Dienste auf der Stelle ertheilen, vorbehältlich des Recmses an die weiteren Vorgefitz . Außerdem ist der Commandircnde zur Handhabung strenger Ordnung berechtigt, Diejenigen, welche w y- rcnd des Dienstes sich eines Vergebens schuldig machen, wenn mündliche Zurechtweisung nicht angenvu lich hilft, entweder zu entfernen, oder in besonders dringenden Fällen, nut Zustimmung der Meyr heit der int Dienste befindlichen Mannschaft, arretiren zu lassen; in beiden Fallen mit Vorbehalt werteren Rceurses an den Generalrath. Im letzteren Falle muß die Meldung fo fchnell als möglich an Präsidenten des Generalraths gelangen.
8- 12. Strafgewalt und Verfahren des Generalrathes
Von'jeder Uebertretung der Statuten, welche nicht von den Vorgesetzten durch Zurechtweisung be seitigt wird, ist der Generalrath in Kenntniß zu setzen. Der Präsident desselben, der Oberst und 2 ge wählte Mitglieder des Rathes leiten die Untersuchung ein.


