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vln^cigzblatt ie Stadt G und die Kreise
Gießen, Vrünberg und Hungen.
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Samstag den 1* April
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Dieses Blatt erscheint jeden Dienstag und Freitag, Abend». Der dt-lnum-r<lttonsbetragist)Sh 1 st. 42 fr., (mit
UnterbaltungSblait 2 fl. 12 fr), halbjährlich 45 fr., (nut Unterhaltungsblatt 1 fl. 8 k.), Mr Auiwar jK be= Wächst gelegenen
llnterhaltnngsblatt 2 fl. 24 fr.), halbiährlich öl fr., (mit Unierhalmngsblatt lf- den stiaum ter gespaltenen Eorpus.Zeilc 2 fr.
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Entwurf
der Statuten für die Bürgergarde zu Gießen.
§. 1. Zweck der Bürgergarde.
Die Bestimmung und Verpflichtung der Bürgergarde besteht darin, daß sie als zukünftiger ^yett der allgemeinen Volksbewaffnung für die Freiheit des Vaterlandes einstehe, die öffentliche Sicherheit und gesetzliche Ordnung aufrecht erhalte und die hierzu nöthigen Dienste leiste.
8. 2. Eintritt in die Bürgergarde und Austritt aus derselben.
Der Eintritt in die Bürgergarde ist freiwillig und steht jedem Einwohner von Gießen offen. .
Wer in die Bürgergarde eintreten will, hat dieß dem Obersten zur weiteren Verfügung anzuzeigen; ebenso verhält es sich mit dem Austritt.
§. 3 Verhältnis der Gardisten unter sich.
Insofern nicht das Dienstverhältniß eine Ausnahme fordert, haben alle Mitglieder der Burgergarde, als solche gleiche Rechte und Pflichten.
§. 4. Einrichtung im Allgemeinen.
Die Bürgergarde ist der obersten Leitung des Generalrathes unterworfen, der aus euf Mu^uevern besteht. Der Oberst, sein Stellvertreter und der Bürgermeister sind ständige Mitglieder dieses General- raches; die übrigen acht Beisitzer werden frei gewählt. ~ „
Der Gcnerairaih hat alle die gesammte Bürgergardc betreffenden Angelegenheiten zu erwägen und vorzuberathen; er bereitet die organischen Bestimmungen über dieselbe vor und unterwirft sie der Ge- sammtabstimmnng: er entscheidet über die in den Statuten nicht vorgesehenen Fälle.
Der Generalrath repräsentier die Bürgergarde in allen allgemeinen Angelegenheiten den Behörden des Staats gegenüber. , m
Die Mitglieder der Bürgergarde sind dem Generalrath für die Erfüllung der eliigegangenen Verpflichtungen verantwortlich. Der Generalrath hat daher für die Aufrechthaltung der Statuten und fiic die Handhabung der Ordnung nach den hierin enthaltenen Bestimmungen und über d,e bei ihm angebrachten Beschwerden zu verfügen. .
Alle Befugnisse, welche nicht durch Statuten und Reglement dem Obersten und den Offizieren übertragen sind, stehen dem Generalrath zu. ,
Von dem Generalrath hangt der Befehl zur Anwendung der Waffengewalt durch bie Vurgergarde, abgesehen von den in dem Dienstreglement und den in der Instruction des Obersten vorgesehenen Fällen, ab.
Zu den Sitzungen des General-Rathes ist jedem Bürgergardisten der Zutritt gestattet.
8 3. Geschäftskreis und Verpflichtung der Bürgergarde.
a) Die Ober- und Unteroffiziere haben die ihren Dienstgraden entsprechenden Verrichtungen zu besorgen.


