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1) Jeder Verkauf kranker Kartoffeln an Brandweinbrenner oder zum Brandweinbrcnnen muß Ihnen zur Anzeige gebracht werden.
2) Sie müssen bei der Ueberlieferung der verkauften Kartoffeln an den Käufer gegenwärtig sehn und sich persönlich davon überzeugen, daß die Kartoffeln wirklich von der Fäuluiß ergriffen sind.
3) Sie haben auff den Grund Ihrer persönlich'en Ueberzeugnng dem Transportanten einen den Namen des Verkäufers und Käufers, sowie die Quantität der verkauften Kartoffeln und die Dauer der Gültigkeit des Scheins angebenden Transportschein einzuhändigen, welchen der Fuhrmann der Ladung bei sich zü führen und auf Verlangen jedes Polizei-Bediensteten vorzu- . — zeigen hat. ■ . . .■ . - ' ■*”
Sie haben diese Bestimmungen in Ihren Gemeinden mit der Bemerkung zur allgemeinen Kenutniß zu bringen, daß bei Nichterfüllung jener Förmlichkeiten von Seiten des Käufers von Kartoffeln die für den unbefugten Ankauf von Kartoffeln durch Brandweinbrenner und zum Brandweinbrennen im Allgemeinen angedrohte Strafe eintreten werde, und daß der Ankauf von gesunden Kartoffeln zum Brandweinbrennen und überhaupt durch Brandweinbrenner — so lange ihre Brennereien im Betriebe sind — fortwährend bei Meldung der früher angedrohten Strafe untersagt sey.
Ausländischen Brennern ist der Ankauf von Kartoffeln, gesünder wie kranker, fortwährend im Groß- herzogthuin verboten, und der Transport ins Ausland kann, wie Ihnen schon in meinem Ausschreiben vorn 31. v. M. bemerkt worden ist, nur dann gestattet werden, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Polizei-Behörde, daß die Kartoffeln weder für Brandweinbrenner noch zum Brandweinbrennen angekauft seyen, vorgelegt werden kann.
Uebrigens empfehle ich Ihnen, dahin zu wirken, daß die Einwohner Ihrer Gemeinden auch kranke Kartoffeln nur im Falle der Noth an Brandweinbrenner verkaufen, daß sie dieselben vielmehr, soviel irgend thunlich, mit dem Vieh verfüttern, und damit die übrigen Futtergewächse, Kohlraben, Dickwurz, weiße Rüben re, unter sorgfältiger Aufbewahrung derselben, für eine spätere Zeit ersparen. Auch das sDörren der in Scheiben geschnittenen oder geriebenen Kartoffeln, worüber seiner Zeit vielfache Belehrungen verbreitet worden sind, ist anzurathen.
Prinz.
Bekanntmachung, die ärztliche Behandlung der hiesigen armen Kranken betreffend.
Die Dircction des hiesigen akademischen Hospitals übernimmt vertragsmäßig vom 1. künftigen Monats an, mit alleiniger Ausnahme der Kranken des Bürgerhospitals, die ganze Arnienpraris der Stadt Gießen dergestalt, daß
nichibettlägerige Kranke, welche ohne allen Nachtheil ihre Wohnungen verlassen können, in der sogenannten ambulatorischen" Klinik, bettlägerige oder solche Kranken, die ohne Nachtheil sich aus ihrer Behausung zu entfernen nicht im Stande sind, in ihren Wohnungen, endlich mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, sodann solche Kranken, deren Zustand einer besonderen Wartung und Pflege, oder eomplicirte Verbände, Vorrichtungen u. dgl. erheischt, in das akademische Hospital selbst aufgenommen und dort behandelt werden.
Zur Daruachachtung für die hierbei Betheiligten wird dieses andurch mit dem Ansügen veröffentlicht, daß alle Diejenigen, welche berechtigt sind, ärztliche Behandlung auf Kosten der hiesigen öffentlichen Armeiifoiids in Anspruch zu nehmen, sich für die Folge deßfalls unmittelbar an die Direction des akademischen Hospitals zu wenden haben.
Gießen den 18. November 1847.
Großherzogl. Armen - Commission dahier.
Z u l e h n e r.
vdt. Laue r.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Grvßherzoglichen Armen - Commission der Stadt Gießen, die ärztliche Behandlung der hiesigen armen Kranken betreffend, bemerken wir, daß zur Anmeldung der Kranken, sowie zur Empfangnahme der ärztlichen Vorschriften, mit Ausnahme von dringenden Fällen,


