Imzeigeblatt für die Stadt und -en Kreis Gießen. jyS 94* SJtitttood) den 2a. November 1847.
Amtlicher T h e L l.
3u . <?" K. G. 12881. Gießen am 9. November 1847.
Betreffend: den Ankauf von Kartoffeln zum
Brandweinbrennen.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises.
In Folge höchster Verfügung vom 27. v. M. und auf die in obigem Betreffe von Ihnen erhobenen Gutachten, gestatte ich bicrburdi bis auf weitere Anordnung den Ankauf kranker Kartoffeln durch Drandweinbrenner und zum Brandweinbrennen unter folgenden Einschränkungen:
1) Jeder Verkauf kranker Kartoffeln an Brandweinbrenuer oder zum Drandweinbrcnnen muß Ihnen zur Anzeige gebracht werden. „ ,
2) Sie müssen bei der lleberliefcrung der verkauften Kartoffeln an den Käufer gegenwärtig seyn und sich persönlich davon überzeugen, daß die Kartoffeln wirklich von der Fäulniß ergriffen sind.
3) Sie haben auf den Grund Ihrer persönlichen Ueberzeugung dem TranSportanten einen den Namen des Verkäufers und Käufers, sowie die Quantität der verkauften Kartoffeln und die Dauer der Gültigkeit des Scheins angebenden Transportschein einzuhändigen, welchen der Fuhrmann der Ladung bei sich zu führen und auf Verlangen jedes Polizei-Bediensteten vorzuzeigen hat.
Sie haben diese Bestimmungen in Ihren Gemeinden mit der Bemerkung Sur allgemeinen Kenntniß ju bringen, daß bei Nichterfüllung jener Förmlichkeiten von Seilen des Käufers von Kartoffeln die für den unbefugten Ankauf von Kartoffeln durch Brandweinbrenner und zum Brandweinbrennen im Allgemeinen angedrohte Strafe eintretcn werde, und daß der Ankauf von gesunden Kartoffeln zum Brandweinbrennen und überhaupt durch Brandweinbrenner — so lange ihre Brennereien im Betriebe sind — fortwährend bei Meidung der früher angedrohten Strafe untersagt sey.
Ausländischen Brciincrn ist der Ankauf von Kartoffeln, gesunder wie kranker, fortwährend im Groß- herzogthum verboten, und der Transport inö Ausland kann, wie Ihnen schon in meinem Ausschreiben vom 31 v. Md bemerkt worden ist, nur dann gestattet werden, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Polizei-Behörde, daß die Kartoffeln weder für Brandweinbrenuer noch zum Brandweinbrennen angekauft sehen, vorgclegt werden kann.
Uebrigens empfehle ich Ihnen, dahin zu wirken, daß die Einwohner Ihrer Gemeinden auch kranke Kartoffeln nur im Falle der Noth an Brandweinbrenuer verkaufen, daß sie dieselben vielmehr, soviel irgend thunlich, mit dem Vieh verfüttern, und damit die übrigen Futtergewächse, Kohlraben, Dickwurz, weiße Rüben rc, unter sorgfältiger Aufbewahrung derselben, für eine spätere Zeit ersparen. Auch das Dörren der in Scheiben geschnittenen oder geriebenen Kartoffeln, worüber seiner Zeit vielfache Belehrungen verbreitet worden sind, ist anzuralhen.
Prinz.


