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Bekanntmachung,
das Abladen von Bauschutt betreffend.
Auf Antrag Großh. Bürgermeisterei dahier, wird das fernere Abladen von Bauschutt vor dem Neu- wegcr Thore dahier, bei einer Strafe von 1 fl. 30 fr. hierdurch verboten.
Gießen den 15. November 1847. -
Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
Prinz.
Bekanntmachung,
das Reinigen der Stpaßen betreffend.
Es wird zu einer vollständigeren Straßenreinigung in hiesiger Stadt mit dem Bemerken hierdurch aufgefordert, daß die in dieser Beziehung bisher geübte Nachsicht fortan nicht mehr Platz greifen wird.
Gießen den 15. November 1847.
Der Großhcrzogl. Hess. Kreisrath daselbst.
'■ Prinz
Bekanntmachung,
die ärztliche Behandlung der hiesigen armen Kranken betreffend.
Die Direction des hiesigen akademischen Hospitals übernimmt vertragsmäßig vom 1. künftigen Monats an, mit alleiniger Ausnahme der Kranken des Bürgerhospitals, die ganze Armenpraris der Stadt Gießen dergestalt, daß
nichtbettlägerige Kranke, welche ohne allen Nachtheil ihre Wohnungen verlaßen können, tu der sogenannten ambulatorischen Klinik, bettlägerige oder solche Kranken, die ohne Nachtheu sich aus ihrer Behausung zu entfernen nicht im Stande sind, in ihren Wohnungen, endlich mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, sodann solche Kranken, deren Zustand einer besonderen Wartung und Pflege, oder complicirte Verbände, Vorrichtungen u. dgl. erheischt, in das akademische Hospital selbst ausgenommen und dort behandelt werden.
Zur Darnachachtung für die hierbei Beiheiligten wird dieses andurch mit dem cknfugen veröffentlicht, daß alle Diejenigen, welche berechtigt sind, ärztliche Behandlung auf Kosten der hieilgen vstent- lichen Armenfonds in Anspruch zu nehmen, sich für die Folge deßsalls unmittelbar an die Direction des akademischen Hoöpiialö zu wenden haben.
Gießen den 18 November 1847.
Großherzogl. Armen - Commission dahier.
Z u l e h n e r.
vdt. Lauer.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Großherzvglichen Armen - Commission der Stadt Gießen, die ärztliche Behandlung der hiesigen armen Kranken betreffend, bemerken wir, daß zur Anmeldung der Kranken, sowie zur Empfangnahme der ärztlichen Vorschriften, mit Ausnahme von dringenden Fällen, die Stunden von 10—12 bestimmt sind. Die Kranken haben sich, der Regel nach, bei den in dem akademischen Hospitale wohnenden Assistenz-Aerzten zu melden, welche die nöthigen Aufzeichnungen vornehmen und demjenigen von uns, in dessen Funktionen die Behandlung des Krankheitsfalles gehört, alsbaldige Anzeige machen werden.
Gießen den 19. November 1847.
Die Directoren des academischen Hospitals daselbst.
Dr. Wernher. Dr. Vogel.


