Ausgabe 
22.9.1847
 
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Sollten sich in einer ober der andern Beziehung noch Anstände ergeben, und deren Beseitigung nicht nothwendig eine schriftliche Verfügung erfordern, so wäre es mir erwünscht, wenn Sie persönlich gelegentlich mit mir Rücksprache nehmen wollten, damit vielfache Schreibereien vermieden werden.

Schließlich empfehle ich Ihnen wiederholt, diesem wichtigen Gegenstände Ihre eifrige und pflicht­mäßige Fürsorge zn widmen und siech durch keine anscheinende Schwierigkeiten hiervon abhalten'zu lassen.

Sie werden im Verlaufe der Behandlung die Erfahrung machen, daß die Anlegung und Verwalt tnng der Fruchtmagazine für denjenigen keine eigentliche Schwierigkeit darbietet, welcher überall bestrebt ist, seinen -Mitbürgern nützlich zn sehn und als gut erkannte Einrichtungen zu fördern. Ich zweifle nicht daran, daß Ihren Bemühungen segensreiche Erfolge werden zn Theil werden, und daß Sie in Anlegung der Magazine vielfache Gelegenheit finden, Ihre Gemeinde-Angehörigen dem Wucher und den Benaehtheili- gungen bei dem Verkaufe ihrer Früchte zu entziehen.

Prinz.

I n st e rr e t i o n

für Verwaltung der Gemeinde-Frucht-Magazine.

Zur Herbeiführung der Gleichförmigkeit in der Verwaltung der in den Gemeinden des Kreises Gießen angelegt werdenden Fruchtmagazine und Handhabung geregelter Ordnung werden folgende Bestimmungen getroffen:

Dix Verwaltung des Magazins wird zunächst dem Gemeinde-Einnehmer der Gemeinde überwiesen.

Derselbe ist für gehörigen Verschluß und die Richtigkeit des Vorraths nach Abzug der Quantität, Welche ihm für Mäusefraß und Eindarr von dem Gemeinderath gut gethau wird, verantwortlich.

Das Aufbewahrungs-Loeal stellt die Gemeinde.

Wohnt der Gemeinde-Einnehmer nicht in der Gemeinde, in welcher sich das Magazin befindet, so ist er gehalten, sich für eilende Fälle einen Bevollmächtigten zu bestellen, welcher die nöthigen Einnahmen und Ausgaben für ihn besorgt.

8. 2.

Der Bürgermeister der Gemeinde und, wenn der Gemeinderath dies wünscht, ein Mitglied desselben, eontroliren die richlige Verwaltung des Magazins in der Art, daß von Zett zu Zeit, mindestens alle drei MonaG unter Zuziehung des Gemeinde-Einnehmers, eine Revision des Magazins und, wenn dies nöthig befunden werden sollte, eine Ummeffnng des Natural-Vorrathö Statt zu finden hat.

§. 3.

lieber die Art der Verwendung der von der Gemeinde angeschafften Frnchtvorräthe im allgemeinen und die Bedingungen der Abgaben daraus hat der Gemeiuderath jährlich, nach bewirktem Ankäufe, Be­schluß zu fassen und der Gr. Bürgermeister hat daö dessallsige Protokoll zur Verfügung einzusenden. §. 4.

gebe spezielle Abgabe aus dem Magazin, seh es als Unterstützung ganz armer Personen, ober gegen Zahlung unterliegt der besonderen Genehmigung des Gemeiuderaths und KreisrathS, Falls nicht einzelne Abgaben 'an bestimmte Personen znm Voraus bei Ausstellung der vierteljährigen Unterstützungs-Verzeichnisse genehmigt worden sehn sollten.

8. 5.

Der Gr. Bürgermeister ist verbunden, bei Ertheilung seiner Anweisungen für dergleichen Abgaben dem genehmigten Gemeinderaths-Beschlüsse bei eigener Haftbarkeit für etwaige Mehrausgaben, gemäß zu handeln. §

Sobald ein Fruchtankauf dureh bett Gr. Bürgermeister Statt gefunden hat, stellt derselbe einen Schein anS, in welchem die Fruchtquantitäten und die Preise derselben pr. Malter angegeben sehn müssen. Dieser Schein muß alsdann dem Controleur überschickt werden, damit solcher von demselben unterschrieben und in das darüber nach beigedrucktem Formular, besonders anzulegende Controlbuch eingetragen wird. Der Verkäufer bringt hierauf den eontrolirten Schein dem Gemeinde-Einnehmer und erhält von demselben gegen die auf den Schein geschriebene Quittung seine Zahlung.

' Die Ausgabs-Anweisungen werden wie andere Anweisungen dieser Art von dem Bürgermeister aus­gestellt und in das Anweisungs-Register eingetragen. Diese Einträge, vereinigt mit der Controle bilden die Grundlage bei der zeitweisen Revision der Vorräthe.