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§- 7.
Der Gemeinde-Einnehmer bringt die in dem im §. 6. gedachten Schein aufgeführten Früchte in dem Naturalienhandbuche unter besonderer Rubrik in Einnahme und den Geldbetrag in dem Geldhandbuche ebenfalls unter spezieller Rubrik in Ausgabe. In gleicher Weise wird von ihm bei Rückersatz von Früchten in Natur versahren.
Die Abgaben von Frucht als Unterstützung werden im Naturalienhandbuche und unter Art. 129 des Geldhandbuchs iu Ausgabe, diejenigen gegen Zahlung ebeiftallö wieder im Naturalien-Handbuche in Ausgabe und die Rückersatzleistung unter der nächst — offenen Nummer des Voranschlags in Einnahme gebracht.
§. 8.
Ans den Fruchtvorrathcn können an die Orlsbürgcr auch Natural-Vorschüsse abgegeben werden. Der Gemeinderath hat zn bestimmen, in welcher Größe und unter welchen Bedingungen dieses geschehen und ob der Betrag des Rückersatzes in Natur nach den jedesmaligen laufenden Preisen berechnet oder ein Mehrbetrag in Frucht geliefert werden soll.
In letzterem Falle würde das Maas des Mehrbetrags pr. Malter nach der Dauer des Vorschusses im Voraus festzusetzen sehn.
§• 9.
Falls die Fruchtvorräthe der Gemeinde zu Unterstützungen der Ortseinnehmer bis zur Zeit, zu welcher die Ernte herannaht, nicht in Anspruch genommen seyn sollte, hat der Bürgermeister zeitig und längstens bis zum 15. Juni jeden Jahres den Gemeinderalh zu vernehmen, ob der Rest der Vorräthe noch und bis wie lange aufbewahrt oder, und in welcher Weise, vcrwerthet werden solle. Der Beschluß deö Gemcinde- raths ist alsbald zur Verfügung einzusenden.
§. 10.
Nach Erschöpfung des gesammten Vorraths oder jedesmal vor dem Bücherschluß ist das Magazin von dem Bürgermeister, Gemeinde-Einnehmer und dem zur Mitaufsicht bestellten Mitglicde des Gemeinderaths, zu stürzen, Einnahme, Ausgabe und Vorrath zn vergleichen und das Ergebniß übersichtlich zusam- mcnzuftellen.
Diese Ucbersicht ist dem Gemeinderath zur Prüfung vorzulcgcn und nach Genehmigung des Abschlusses oder nach Beseitigung allenfalls erhobener Anstände nach Unterschrift des Gemeinderaths von dem Bürgermeister dem Gemeinde-Einnehmer als Beleg zu seiner Rechnung zuzustellen.
C o n t r o l b u ch --
über die in der Gemeinde ...... im Jahr . . angetansten Früchte
geführt durch das Gemeinderathömitglied ...........
Ord.- Nr.
Monat ! und
T a g.
Namen und Wohnort des Lieferanten.
Korn
Preis pr.
Malter
Gerste
Preis pr.
Malter
M.
S. 1 S._
ff.
kr.
M.
<5.
K.
fl.
kr.
1.
Novbr.
3.
Johannes Ganß zu N.
K. u.
3.
3.
2.
8.
—
2.
2.
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6.
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Feldpolizeiliche Bestimmnng für die Gemarknng Gießeli.
§. 1.
Das Lesen des von den Bäumen gefallenen Obstes, mit Ausnahme des in geschlossenen Gärten, ist nur während der Stunde von 6 — 7 Uhr Morgens und 5 — 6 Uhr Abends gestattet.
§. 2.
Wer zu andern Zeiten bei dem Obstlesen, wenn auch auf seinem Eigenthum, betreten wird. Verfällt in eine Straft von 1 fl. 30. kr.


