Änrcigeblalt für die Stadt und den Kreis Gießen. JV1 41* Samstag den 22 Mai IS^IT*

Frucht- u. Victuälienpreise zu Gießenvom 22. bis 29. Mai 1847.

Fleischtaxe.

1 Pfund gutes Ochsenfleisch . .

1 Kuhfleisch......

t Rindfleisch.....

1 Kalbfleisch.....

1 Schweinefleisch ....

1 Hammelfleisch gemästet

1 Lcberwurst . *

1 Bratwurst.....

1 Schwartemagen . . .

1 Blutwurst......

1 gemischte Wurst . .

1 geräucherter Speck . . .

1 Schinken......

1 Dörrfleisch.....

t Rindsfett......

1 Hammelsfett......

1 Schweineschmalz ausgelas­senes . ......

1 desgleichen, unauSgelaffen

fr.

12

10

9

6

14

10

14

18

18

14

10

20

20

18

18

18

28

24

»f.

2

2

1

.

Anm. Die Zu­gaben dürfen in weiter nichts, »IS in Fleisch von der- selben Gattung belieben ,u. ,war aufioPfd. Fleisch nichtmebralsan derthalbPkd u.s. w. nach Brovor- tion, welches auf IPfd. nicht völlig 5 Lotb anSmacht. Aöpfc, Füße, Gc> raub.wieauchdic ganiblur.gcnund nicht genießbaren Stücke vom HalS sind von der Zu- gabcgänzlich aus­geschlossen.

Brodtaxe.

2 Pf. ordinäres Brod. flU< , @erfkn, unb ß " "II Kornmehl bestehend

2 Pf. gemischtes Brod, , Waizen- und

g " " " | Kornmehl bestehend

3 Lth. Waffcrwcck.....

Lj » Milchbrod.....

Marktpreise.

1 Maas Milch..... .....

1 Pfund Butter..........

auch .........

4 Handkäse...........

9 Eper............

1 Pfund Waizenmehl ........

1 " grob geschälte Gerste.....

1 ii klein geschälte Gerste......

fr.

13

27

40 14 29

43

1 1

8 26 27

8

8

8

12

Pf.

2

2

2

2

Frachtpreise.

Städte

Friedberg. . Gießen . . . Grünberg . . Marburg . . Wetzlar .

Gemas

Waizen

Korn

Gerste

Hafer

Erbsen

Linsen.

Ps Ist. kr

Pf. ff. | kr.

Pf. | ff. kr.

Pf ; ff. | kr

Pf. ff. kr.

Pf. fl. kr.

das Malter

200/ 27 11

180 221 30

18 80

- 8' -

das Malter

200) 24 -

200 20 -

170 19 80

9)

_ _

das Malter

i 24 -

19 10

) 17 -

Lei

_ _ _

das Mött

I 17 3

-i 14j -

-1 11 22;

5 45

der Scheffel

90 11 6

84| 9! 26

72 7 46

50 3 30

Bekanntmachung.

Das im Regierungsblatt -40 20. vom 18. l. M. erschienene Gesetz, die Verträge über Lieferung von Getraide, Reps, Magsamen, Hülsenfrüchten, Ka> löffeln und Mehl von Seiten der Producenten betreffend, wird durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kennlniß der diesseitigen Kreisangehörigen gebracht.

Gießen den 20. Mai 1847.

Der Großh erzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

Gesetz, die Verträge über Lieferung von Getraide, Reps, Magsamen, Hülsenfrüchten, Kartoffeln und Mehl von Seiten der Producentcn betreffend.

^UDWJG n. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folakr Art. 1.

Jeder Vertrag, durch welchen ein inländischer Producent, der zur Zeit des Erscheinens des gegen­wärtigen Gesetzes nicht patentistrter Handelsmann ist, sich verbindlich macht, Getraide (Waizen, Korn oder