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Roggen, Gerste, Spelz oder Dinkel, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Hirsen) Reps, Magsamen, Hül- sensrüchte (Erbsen, Bohnen, Linsen) Kartoffeln oder Mehl nach der Erndte des gegenwärtigen Jahres zu einem anderen Preise zu liefern, als zu dem zur Zeit des Vertrages bestehenden oder zu dem Preise, welcher nach der Erndte des betreffenden Gegenstandes zur Lieferungszeit der laufende sein wird, ist verboten und nichtig.

Art. 2.

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels findet auch Anwendung auf den Vertrag, durch welchen der Produccnt seine bevorstehende diesjährige Erndte an Getraide, Reps, Magsamen, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln, sei es bezüglich seines ganzen Besitzthumö oder einzelner Grundstücke, auf dem Halm oder am Stock, in Bausch und Bogen oder nach einem bestimmten Maße oder Gewicht verkauft.

Art. 3.

Auch die bereits abgeschlossenen Verträge der in den Art. 1 u. 2 beschriebenen Art sind nichtig.

Art. 4.

Wenn von Jnkrafttretung des gegenwärtigen Gesetzes an gegen das Verbot der Art. 1 u. 2 V rträge abgeschlossen werden, so verfällt sowohl der Käufer als der Mäkler in eine Polizeistrafe von 25 bis 300 Gulden.

Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Gefängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden. In keinem Fall darf jedoch die Verwandlung diefer Geld­buße in Gefängniß die Dauer von 3 Monaten übersteigen.

Art. 6.

Die erkannt werdenden und eingehenden Strafen kommen der Armenkasse des Ortes zu gut, in wel­chem der Verkäufer wohnt. ?

Die in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberhcsscn bestehende Verordnung vom 20. Juni 1817, in so weit diese über den Verkauf anderer Früchte und Crescenzien als Getraide, Reps, Magsamen, Hül- sensrüchte und Kartoffeln verfügt, bleibt fortwährend in Gültigkeit.

Art. 8.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft und wird, sobald es die Verhältnisse gestatten, durch eine besondere Verordnung zurückgenommen werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt, am 17 Mai 1847.

(L. s.) LUDWIG. du Thii.

Bekanntmachung.

Seit einiqen Tagen zeigen sich hier und da die Maikäfer wieder in ziemlich bedeutender Zahl. Ich finde mich daher aufgesordert, allen Gartenbesitzern angelegentlichst die zeitige Vertilgung dieser die Obst­baumzucht überhaupt und den in diesem Jahre zu hoffenden reichen Obstertrag gefährdenden Thiere zu empfehlen. ausführbar ist die Einsammlung durch Rbschütteln der Käfer von den Bäumen

Morgens in der Frühe und Nachmittags zwischen 3 und 4 Uhr und wenn dieses Geschäft an mehreren Tagen gleichzeitig von allen Gartenbesitzer» vorgenommen wird, so laßt sich ein sehr ausreichender Er­folg erwarten.

Gießen den 20. Mai 1817. a

Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.

Prinz.

Gefundene Gegenstände.

Eine Kindertasche, worin ein Sacktuch und einiges ein Geldbeutel mit einigem Gelbe, Silbergeld, ei» Sackmesser und

ein Stückchen Futterleinen, mehrere Schlüssel

ein Stück baumwollenes Zeug,

sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 19. Mai 1847.