Ausgabe 
17.11.1847
 
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3n;ciycbliitt für die Stadt und den Kreis Gießen. HZ 82. Mittwoch den L7. November 1S3.7.

Amtlicher Th ei l.

Friedhofs - O r d n n n g

für

die Stadt Gießen.

Die erfolgte Brrarößerung und neue Eintheilung des hiesigen Friedhofes erheischt die endliche Fest- sekuna einer Friedhofs-Ordnung, welche nunmehr in folgenden Bestimmungen ertheilt und, unter Auf- hebuirg der polizeilichen Bekanntmachung vom 21. Oktober 1842, zur öffentlichen Kenntmß gebracht wird.

§. 1.

Der Friedbof wird in acht, durch breite Wege von einander getrennte, Vierecke eingetheilt.

Außerdem soll ein, ebenfalls durch einen breiten Weg von den Vierecken zu trennender, zwölf Fuß tiefer BeerdiqnngSraum innerhalb der llmfangsmanern an diesen herziehen. Letztgedachter Raum ist zu Erbbegräbnissen I. Clane (§. 7.) bestimmt; die Vierecke dagegen dienen, mit Ausimhme emes, an ihrer UmfangSgrenze herziehenden, zu Erbbegräbnissen II und III. Classe reservirten, Raumes von der oben angegebenen Tiefe, zu Begräbnissen in der Reihenfolge.

Diese Reihenfolge der Beerdigungen in den Vierecken darf in keiner Weise unterbrochen werden. , Von der einen Seite her werden die Leichen der Erwachsenen, von der anderen diejenigen der Kinder unter 14 Jahren in der nämlichen ununterbrochenen Reihenfolge beerdigt und ein anderes Viereck darf erst dann zu Begräbnissen benutzt werden, wenn daS früher benutzte keinen weiteren Raum zu Beerdrgungen darbietet.

§. 3.

Vor Ablauf von 30 Jahren darf kein Grab wieder geöffnet und zu einem anderen Begräbnisse werben

Wenn sich innerhalb dieser Zeit auch bei einem Erbbegräbnisse ergeben sollte, daß dasselbe, welches höchstens nur für sechs Särge Raum hat, bereits mit einer solchen Zahl besetzt ist, so kann dem Ergen- tbümer nicht gestattet werden, noch mehr Leichen darin zu beerdigen. Es hat derselbe vielmehr tn der Reihe auf den Quartieren beerdigen zu lassen, oder ein neues Erbbegräbniß zu erwerben.

Alle Gräber der Erwachsenen, sowohl in der Reihe, als in den Erbbegräbnissen, erhalten eine Tiefe von sieben Fuß Rormalmaß. Ihre Breite und Länge richtet sich nach der Beschaffenheit des SargeS. Die Gräber der Kinder dagegen werden nur fünf Fuß tief angelegt.

Das Tieferlegen der Leichen in den Erbbegräbnissen, m der etwaigen Absicht, um dadurch Platz zu einer größeren Anzahl von Särgen zu erhalten, ist verboten.

5,

Das Ansertigen der Gräber auf dem Friedhöfe darf lediglich nur von dem dazu bestellten städtischen Todtengräber geschehen, der sich genau nach den deßfalls vorliegenden Bestimmungen zu richten und über die Reihenfolge, sowie über Tag ünd Datum der Beerdigungen, ein genaues Verzeichniß zu führen hat.

- 8 6.

Das Bepflanzen der Gräber mit Blumen und kurzen Ziersträuchern ist erlaubt; Pflanzungen von gröberem Gehölz und von Bäumen dagegen sind untersagt.