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Gleichfalls gestattet ist die Errichtung anständiger Denkmäler (Epitaphien) auf den Gräbern, die jedoch in der Reihenfolge, gleich den jetzt schon vorhandenen, nach dreißig Jahren wieder entfernt werden müssen (vide §. 4.).

Das Umgeben der Gräber in der Reihe mit Geländern oder feststehenden Einfassungen, irgend einer Art, kann indessen ebensowenig geduldet werden, als das Ausmauern und Ueberwölben derselben.

8- 7.

Erbbegräbnisse dürfen nur auf den im §. 2- bezeichneten Räumen und nur unter Beobachtung' nachfolgender Vorschriften angelegt werden:

a) Gewölbte Erbbegräbnisse sind nicht gestattet.

b) Jedes Erbbegräbniß ist von dem angrenzenden der Länge der Särge nach durch eine Mauer zu trennen.

c) Diese Mauer darf nicht höher als zur Oberfläche des Begräbnißplatzes aufgeführt, kann indessen dazu benutzt werden, um eiserne durchbrochene Einfassungen und Geländer darauf zu setzen.

d) Die Beerdigung in solche Erbbegräbnisse geschieht auf die nämliche Weise, wie in den Gräbern jn der Reihe (§§. 4. u. 5.), jedoch dürfen Särge der Kinder zur Raumbenutzung quer gegen die Särge der Erwachsenen gestellt werden.

8- 8.

Wer ein Erbbegräbniß zu erwerben wünscht, wendet sich deßfalls an den Stadtvorstand, von welchem ihm eine, die näheren Bestimmungen enthaltende, Legitimations-Urkunde über den Besitz des erworbenen Begräbnisses behändigt werden wird.

Nach dem Anträge des StadtvorstandcS ist der Preis eines Familien'Begräbnisses I. Classe von 45 Fuß Länge und 12 Fuß Breite auf 75 fl., eines eben so großen Erbbegräbnisses 11. Classe auf 40 p., und eines solchen III. Classe von 7/2 Fuß Länge und 6 Fuß Breite, auf 28 fl. nebst 1 fl. für die Legitimations-Urkunde festgesetzt.

§. 9.

Zu den Särgen, sie mögen für Gräber in der Reihe oder in den Erbbegräbnissen bestimmt seyn, darf nur tannenes Holz verwendet werden.

§. 10.

Von den anzubringenden Einfassungen der Erbbegräbnisse, oder von den zu errichtenden Denkmä­lern re., ist jedesmal eine vollständige Zeichnung der unterzeichneten Behörde vorzulegen und deren Geneh­migung zur Ausführung einzuholen.

Gießen am 10. November 1847.

Der Großherzogl. Hessische Kreisrath deS Kreises Gießen.

Prinz.

Besondere Bekanntmachungen.

2146) DaS letzte Ziel der Communalsteuer für 1847, sowie die auf Martinitag d. I. fällig gewesenen städtischen Gelder, und zwar:

1) die Trieb - und Wiescnviertclzinsen,

2) die Pachtgelder von städtischen Grundstücken,

3) i, Grassteiggelder, und

4) für die im Monat Juli d. I. ersteigten Baumstützen,

sind binnen 8 Tagen an die hiesige Stadt-Casse zu berichtigen.

Gießen den 15. November 1847.

Der Stadtrechner EnderS.

1960) Main-Weser-Eisenbahn.

Handarbeiter

Bei den Erdarbeiien in der Section Butzbach finde« Handarbeiter an mehreren Stellen dauernde

Beschäftigung mit einem Verdienste von gegen 50 Kreuzern in der Regel. An dem Einschnitte im Gambacher Wald ist eine Barracke mit Schlafstät­ten und einer Speiseanstalt zur Benutzung für Fremde errichtet.

Butzbach den 15. Octbr. 1847.

Der Gr. Hess. Sections-Jngenieur der Sectivil Butzbach.

Meyer.

2141) Alle diejenigen, welche Grundstücke vom Hospital- oder Kirchenkasten geliehen haben, wer­den aufgefordert, die auf Martini fällig geworde­nen Bestantgelder innerhalb 8 Tagen zu berichtigen.

Gießen den 13. November 1847.

Der Rechner Lauer.

2124) DaS Regierungsblatt vom Jahrgang 1840 wird zu kaufen gesucht für die Bürgermeisterei Gieße».

Gg» Reiber.